HRegV Art. 59a - Ermächtigung des Verwaltungsrates

Einleitung zur Rechtsnorm HRegV:



Die Handelsregisterverordnung in der Schweiz regelt die Führung des Handelsregisters, ein öffentliches Verzeichnis, das wichtige Informationen über Unternehmen wie Firma, Sitz und Kapital enthält. Sie legt fest, welche Angaben im Register gemacht werden müssen, regelt die Zuständigkeit der Handelsregisterämter und die Veröffentlichung von Eintragungen. Die Verordnung gewährleistet Rechtssicherheit im Geschäftsverkehr und erleichtert den schnellen Zugriff auf Unternehmensinformationen.

Art. 59a HRegV vom 2025

Art. 59a Handelsregisterverordnung (HRegV) drucken

Art. 59a Kapitalband Ermächtigung des Verwaltungsrates

1 Mit der Anmeldung zur Eintragung eines Kapitalbands (Art. 653s OR) müssen dem Handelsregisteramt folgende Belege eingereicht werden:

  • a. die öffentliche Urkunde über den Beschluss der Generalversammlung;
  • b. die angepassten Statuten;
  • c. falls die Gesellschaft bisher auf die eingeschränkte Revision verzichtet hat und der Verwaltungsrat ermächtigt wird, das Kapital herabzusetzten: ein Nachweis, dass die gesetzlich vorgeschriebene Revisionsstelle gewählt wurde und sie ihre Wahl angenommen hat.
  • 2 Ins Handelsregister müssen eingetragen werden:

  • a. ein Hinweis auf das Kapitalband gemäss näherer Umschreibung in den Statuten;
  • b. das Datum des Beschlusses der Generalversammlung über die Änderung der Statuten;
  • c. gegebenenfalls die Revisionsstelle.

  • Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
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