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Codice civile svizzero (CCS)

Art. 593 CCS dal 2023

Art. 593 Codice civile svizzero (CCS) drucken

Art. 593 A. Condizioni I. A istanza di un coerede

1 Ogni erede può chiedere la liquidazione d’officio, anzi che rinunciare all’eredit? od accettarla con beneficio d’inventario.

2 La domanda non è ammessa quando uno dei coeredi abbia dichiarato l’accettazione.

3 In caso di liquidazione d’officio, gli eredi non sono tenuti per i debiti della successione.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 593 Codice civile svizzero (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLF220068Amtliche LiquidationBerufung; Erbschaft; Liquidation; Amtliche; SchKG; Vorinstanz; Lasse; Erben; Berufungsklägerin; Erblasserin; Gläubiger; Urteil; Bezirksgericht; Einzelgericht; Erbschaftssachen; Gericht; Sinne; Konkursamtliche; Erbenermittlung; Aufl; Forderung; Ausgeschlagen; Akten; Verfahren; Gesetzliche; Recht; Frist; Gesetzlichen; Einzelgerichtes; Verfügung
SOZZ.1988.2Öffentliches Inventar, Passivprozess, Frist für Erwerb der LiegenschaftPartei; Nachlass; Erbschaft; Erben; Prozesses; Beschwerdeführer; Amtlich; Leuch; Amtliche; Erblasser; Liquidiert; Rechtsnachfolge; Tuor/Picenoni; Urteil; Ausgeschlagen; Escher; Verfahren; Sistiert; Konkursamtlich; Forderung; Führen; Parteifähigkeit; Liquidator; Erstreckung; Deliberationsfrist; Stattfindet; Einstellung; Zuerkannt; Ausschlagen; Erblassers

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
130 III 97Art. 593 ff. ZGB; amtliche Liquidation einer Erbschaft. Ein amtlicher Erbschaftsliquidator ist in eigenem Namen zur Prozessführung befugt (E. 2). Die amtliche Liquidation ist ein privatrechtliches Institut. Mangels hoheitlicher Gewalt ist ein Erbschaftsliquidator nicht zum Erlass von Verfügungen berechtigt (E. 3). Beschwerde; Erbschaftsliquidator; Verfügung; Amtliche; Obergericht; Erbschaftsliquidatoren; Liquidator; Liquidation; Liquidatoren; Recht; Partei; Amtlichen; Einwohnergemeinde; Beschwerdeführerin; Diss; Obergerichts; Trust; MARTIN; Auskunft; KARRER; Kantonale; Erbschaftsbehörde; Entscheid; TUOR/; PICENONI; Institut; Verfügungen; Vorbem; Befugt; Behörde
124 III 286Art. 193 SchKG; Art. 593 Abs. 1 ZGB. Einem Erben, der die Erbschaft unter öffentlichem Inventar angenommen oder die amtliche Liquidation verlangt hat, können die Kosten des Konkursverfahrens nicht auferlegt werden, wenn in der Folge - wegen Überschuldung der Erbschaft - die Erbschaftsbehörde das Konkursgericht benachrichtigt und dieses die konkursamtliche Liquidation anordnet. Erbschaft; Liquidation; Amtliche; Beschwerde; SchKG; Konkursamtliche; Konkursverfahren; Beschwerdeführerin; Inventar; Konkursverfahrens; Auferlegt; Erben; Gallen; Kantons; Erbschaftsbehörde; Schuldbetreibung; Gaster; Konkursamt; Aufsichtsbehörde; Überschuldung; Angenommen; Schuldbetreibungs; Bezirksamt; Kantonsgericht; Nachlasses; Erbin; Benachrichtigt; Erwägungen
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