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Urteil Zivilkammer (SO)

Zusammenfassung des Urteils ZZ.1988.2: Zivilkammer

Das Tribunal d'accusation hat am 11. November 2009 über den Fall T.________ entschieden, der des Missbrauchs des Vertrauens angeklagt war. Die Kläger A.Z.________ und B.Z.________ beschuldigten T.________, ihr Eigentumswohnung ohne ihr Wissen verkauft zu haben. Nach Untersuchungen wurde festgestellt, dass der Verkauf tatsächlich stattgefunden hat und der Erlös auf verschiedene Konten transferiert wurde. Das Gericht hat entschieden, dass die beschlagnahmten Gelder auf einem bestimmten Konto gerechtfertigt sind und den Klägern gehören. Der Richter, M. J.-F. Meylan, hat den Rekurs abgelehnt und die Kosten von 440 CHF N.________ auferlegt.

Urteilsdetails des Kantongerichts ZZ.1988.2

Kanton:SO
Fallnummer:ZZ.1988.2
Instanz:Zivilkammer
Abteilung:-
Zivilkammer Entscheid ZZ.1988.2 vom 27.01.1988 (SO)
Datum:27.01.1988
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Öffentliches Inventar, Passivprozess, Frist für Erwerb der Liegenschaft
Schlagwörter : Erbschaft; Erben; Prozesses; Leuch; Urteil; Escher; Rechtsnachfolge; Tuor/Picenoni; Verfahren; Erblasser; Personen; Rechtskraft; Entscheidung; Ausgang; Parteistellung; Parteifähigkeit; Prozessen; Erblassers; Erstreckung; Deliberationsfrist
Rechtsnorm:Art. 11 ZGB ;Art. 49 KG ;Art. 566 ZGB ;Art. 571 ZGB ;Art. 593 ZGB ;Art. 596 ZGB ;
Referenz BGE:102 II 387; 51 II 266; 79 II 115;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts ZZ.1988.2

Urteil kann gegen die als Partei aufgeführten Personen nicht vollstreckt werden; ob ihm überhaupt materielle Rechtskraft zukommen kann, ist fraglich (vgl. hiezu etwa Bischofberger, S. 100 f.; Escher, N 3 und 15 vor Art. 566 ZGB; Piotet, S. 622).Diesen Problemen lässt sich nicht ausweichen, indem man den Prozess als für den endgültigen Erben geführt betrachtet (so Schwager, S. 78), weil es keine Klage für gegen ungenannte Personen gibt (BGE 79 II 115) und möglicherweise gar keine Rechtsnachfolge stattfindet. Die vorläufigen Erben, die ausdrücklich erklärt haben, ihre Entscheidung über Annahme Ausschlagung vom Ausgang des Prozesses abhängig zu machen, wollen den Prozess nicht als Erben weiterführen. Es erscheint deshalb richtig, ihnen die Parteistellung nicht aufzubürden. So hat das Bundesgericht vorläufige Erben, die die Erbschaft weder angenommen noch ausgeschlagen hatten, nicht als Partei betrachtet (BGE 79 II 115 Erw. 3).Wird dagegen in solchen Fällen dem Nachlass Parteifähigkeit zuerkannt, trägt dies dem materiell-rechtlichen Schwebezustand, in welchem sich die Erbschaft befindet, Rechnung. Ob und durch wen eine Rechtsnachfolge in den Nachlass stattfindet ob dieser als ausgeschlagene Verlassenschaft konkursamtlich liquidiert wird, ist während des vom Nachlass als Partei geführten Prozesses ungewiss, berührt aber Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Urteils nicht. Auch wenn dem Nachlass als solchem keine Rechtsfähigkeit zukommt, ist doch zu beachten, dass in hängigen Prozessen Rechte und Pflichten des Erblassers streitig sind, die Teil des Nachlasses, eines Sondervermögens bilden. Zweckmässigerweise sollte deshalb auch der Nachlass als Partei bezeichnet werden, solange keine endgültige Rechtsnachfolge stattgefunden hat. Dafür spricht auch, dass den Nachlass in Prozessen, die durch eine aufgrund von Art. 49 SchKG gegen die unverteilte Erbschaft angehobene Betreibung notwendig werden, als parteifähig gilt (BGE 102 II 387 ff.).Zudem besteht eine gewisse Parallelität zur ebenfalls parteifähigen Liquidationsmasse bei der amtlichen Erbschaftsliquidation (Tuor/Picenoni, N 21 vor Art. 593 ZGB und N 7 zu Art. 596 ZGB; Guldener, S. 126; Vogel, 5. Kap., Rz 7; Leuch, N 1 zu Art. 35 BE-ZPO; Bucher, Berner Kommentar, Band I/2/1, 3. Aufl. 1976, N 83 zu Art. 11 ZGB) -hier wie dort ist Erbschaft und Erbenvermögen zumindest vorderhand vollständig getrennt, obwohl die Erbschaft nicht ausgeschlagen ist (vgl. Escher, N 1 und 3 ff. vor Art. 593 ZGB; Tuor/Picenoni, N 1 und 5 vor Art. 593 ZGB) -- und zu einem herrenlosen Vermögen, welchem auch Parteifähigkeit zuerkannt wird (Sträuli/Messmer, N 2 zu § 27/28 mit Hinweis auf BGE 51 II 266).Der Nachlass wird im Prozess wohl durch einen amtlich ernannten Verwalter vertreten werden müssen. Die Führung eines Prozesses zählt jedenfalls nicht zu den Aufgaben des mit der Aufnahme des öffentlichen Inventares beauftragten Amtschreibers. Dass ein vorläufiger Erbe bereit wäre, den Prozess für den Nachlass zu führen, erscheint ausgeschlossen, weil keine Behörde ihm im voraus verbindlich zusichern könnte, sein Handeln werde ihm nicht als Einmischung in die Erbschaft im Sinne von Art. 571 Abs. 2 ZGB ausgelegt.

5. Die Beschwerdeführer halten eine Erstreckung der Deliberationsfrist auch deshalb für ausgeschlossen, weil der Verantwortlichkeitsprozess dadurch auf faktisch unbestimmte Zeit sistiert werde. Stirbt eine Partei während des Prozesses, bleibt das Verfahren gemäss § 34 ZPO für solange sistiert, als die Erben die Erbschaft ausschlagen können. Die Einstellung des Prozesses erfolgt von Gesetzes wegen; eine vom Richter erlassene Einstellungsverfügung dient bloss der Orientierung der Parteien (Leuch, N 2 zum diesbezüglich gleichlautenden Art. 40 der BE-ZPO).Das Verfahren wird sistiert, bis Klarheit darüber besteht, wem anstelle des Verstorbenen Parteistellung zukommt. Dass ein Verfahren unter Umständen fortgesetzt werden kann, obwohl die Erben die Erbschaft noch ausschlagen können, ist gerade für den Fall anerkannt, dass die Entscheidung der Erben vom Ausgang des Prozesses abhängt (Leuch, N 2 zu Art. 40).

Die Sistierungsverfügung des Amtsgerichtspräsidenten von Dorneck-Thierstein vom 19. Mai 1987 steht einer Fortsetzung des Prozesses nicht entgegen: Aus dem Grundsatz der beförderlichen Prozesserledigung (§ 58 Abs. 2 ZPO) folgt, dass der Prozess fortzusetzen ist, sobald der Sistierungsgrund wegfällt (vgl. Leuch, N 1 zu Art. 96).Da nunmehr klar ist, wer anstelle des Erblassers Partei ist, können die Beschwerdeführer ohne weiteres die Fortsetzung des Prozesses verlangen.

6. Einer Erstreckung der Deliberationsfrist stehen auch nicht überwiegende schützenswerte Interessen der Beschwerdeführer entgegen. Sie sind nicht besser und nicht schlechter gestellt, als wenn der Erblasser noch leben würde. Würde die Erbschaft amtlich liquidiert -wie die Erben vorsorglicherweise eventualiter verlangt haben -könnte der amtliche Liquidator den Prozess fortführen, wenn er die Forderung der Beschwerdeführer für unberechtigt hielte (Art. 596 Abs. 1 ZGB; Escher, N 14 zu Art. 596 ZGB; Tuor/Picenoni, N 7 zu Art. 596 ZGB).Obsiegen die Beschwerdeführer im Prozess, so können sie ebenfalls nur im Nachlass Befriedigung suchen. Hielte der amtliche Liquidator die Forderung der Beschwerdeführer für berechtigt, müsste der Nachlass konkursamtlich liquidiert werden. In diesem Fall könnten die Konkursverwaltung einzelne Gläubiger im Rahmen des Kollokationsverfahrens den Prozess fortsetzen (vgl. Art. 63 KOV).Für die Beschwerdeführer läge ein Vorteil einzig darin, dass ihnen bei Obsiegen im Prozess die Parteikosten vorweg aus der Masse respektive von den prozessführenden Gläubigern zu erstatten wären.

Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 27. Januar 1988



Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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