Zusammenfassung des Urteils ZZ.1988.2: Zivilkammer
Das Tribunal d'accusation hat am 11. November 2009 über den Fall T.________ entschieden, der des Missbrauchs des Vertrauens angeklagt war. Die Kläger A.Z.________ und B.Z.________ beschuldigten T.________, ihr Eigentumswohnung ohne ihr Wissen verkauft zu haben. Nach Untersuchungen wurde festgestellt, dass der Verkauf tatsächlich stattgefunden hat und der Erlös auf verschiedene Konten transferiert wurde. Das Gericht hat entschieden, dass die beschlagnahmten Gelder auf einem bestimmten Konto gerechtfertigt sind und den Klägern gehören. Der Richter, M. J.-F. Meylan, hat den Rekurs abgelehnt und die Kosten von 440 CHF N.________ auferlegt.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | ZZ.1988.2 |
Instanz: | Zivilkammer |
Abteilung: | - |
Datum: | 27.01.1988 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Öffentliches Inventar, Passivprozess, Frist für Erwerb der Liegenschaft |
Schlagwörter : | Erbschaft; Erben; Prozesses; Leuch; Urteil; Escher; Rechtsnachfolge; Tuor/Picenoni; Verfahren; Erblasser; Personen; Rechtskraft; Entscheidung; Ausgang; Parteistellung; Parteifähigkeit; Prozessen; Erblassers; Erstreckung; Deliberationsfrist |
Rechtsnorm: | Art. 11 ZGB ;Art. 49 KG ;Art. 566 ZGB ;Art. 571 ZGB ;Art. 593 ZGB ;Art. 596 ZGB ; |
Referenz BGE: | 102 II 387; 51 II 266; 79 II 115; |
Kommentar: | - |
5. Die Beschwerdeführer halten eine Erstreckung der Deliberationsfrist auch deshalb für ausgeschlossen, weil der Verantwortlichkeitsprozess dadurch auf faktisch unbestimmte Zeit sistiert werde. Stirbt eine Partei während des Prozesses, bleibt das Verfahren gemäss § 34 ZPO für solange sistiert, als die Erben die Erbschaft ausschlagen können. Die Einstellung des Prozesses erfolgt von Gesetzes wegen; eine vom Richter erlassene Einstellungsverfügung dient bloss der Orientierung der Parteien (Leuch, N 2 zum diesbezüglich gleichlautenden Art. 40 der BE-ZPO).Das Verfahren wird sistiert, bis Klarheit darüber besteht, wem anstelle des Verstorbenen Parteistellung zukommt. Dass ein Verfahren unter Umständen fortgesetzt werden kann, obwohl die Erben die Erbschaft noch ausschlagen können, ist gerade für den Fall anerkannt, dass die Entscheidung der Erben vom Ausgang des Prozesses abhängt (Leuch, N 2 zu Art. 40).
Die Sistierungsverfügung des Amtsgerichtspräsidenten von Dorneck-Thierstein vom 19. Mai 1987 steht einer Fortsetzung des Prozesses nicht entgegen: Aus dem Grundsatz der beförderlichen Prozesserledigung (§ 58 Abs. 2 ZPO) folgt, dass der Prozess fortzusetzen ist, sobald der Sistierungsgrund wegfällt (vgl. Leuch, N 1 zu Art. 96).Da nunmehr klar ist, wer anstelle des Erblassers Partei ist, können die Beschwerdeführer ohne weiteres die Fortsetzung des Prozesses verlangen.
6. Einer Erstreckung der Deliberationsfrist stehen auch nicht überwiegende schützenswerte Interessen der Beschwerdeführer entgegen. Sie sind nicht besser und nicht schlechter gestellt, als wenn der Erblasser noch leben würde. Würde die Erbschaft amtlich liquidiert -wie die Erben vorsorglicherweise eventualiter verlangt haben -könnte der amtliche Liquidator den Prozess fortführen, wenn er die Forderung der Beschwerdeführer für unberechtigt hielte (Art. 596 Abs. 1 ZGB; Escher, N 14 zu Art. 596 ZGB; Tuor/Picenoni, N 7 zu Art. 596 ZGB).Obsiegen die Beschwerdeführer im Prozess, so können sie ebenfalls nur im Nachlass Befriedigung suchen. Hielte der amtliche Liquidator die Forderung der Beschwerdeführer für berechtigt, müsste der Nachlass konkursamtlich liquidiert werden. In diesem Fall könnten die Konkursverwaltung einzelne Gläubiger im Rahmen des Kollokationsverfahrens den Prozess fortsetzen (vgl. Art. 63 KOV).Für die Beschwerdeführer läge ein Vorteil einzig darin, dass ihnen bei Obsiegen im Prozess die Parteikosten vorweg aus der Masse respektive von den prozessführenden Gläubigern zu erstatten wären.
Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 27. Januar 1988
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