Art. 59 (1) Verletzung der Anforderungen bezüglich Wirtschaftlichkeit und Qualitätsentwicklung sowie bezüglich Rechnungsstellung (2)
1 Gegen Leistungserbringer, die gegen die im Gesetz vorgesehenen Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsanforderungen (Art. 56, 58a und 58h) oder gegen vertragliche Abmachungen sowie gegen die Bestimmungen über die Rechnungsstellung (Art. 42) verstossen, werden Sanktionen ergriffen. Diese umfassen neben den in den Qualitätsverträgen vorgesehenen Sanktionen: (2)
2 Über Sanktionen entscheidet das Schiedsgericht nach Artikel 89 auf Antrag eines Versicherers oder eines Verbandes der Versicherer.
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4 Die finanziellen Mittel, die aus Bussen und Sanktionen stammen, die von einem kantonalen Schiedsgericht wegen des Verstosses gegen Qualitätsanforderungen nach den Artikeln 58a und 58h verhängt werden, verwendet der Bundesrat für Qualitätsmassnahmen nach diesem Gesetz. (8)
(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 8. Okt. 2004 (Gesamtstrategie und Risikoausgleich), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2005 1071; BBl 2004 4259).Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
BS | VD.2020.194 (AG.2021.453) | Entzug der Bewilligung zur Führung eines Spitex-Dienstes | Rekurrentin; Pflege; Rekurs; Leistung; Werden; Bewilligung; Angefochtene; Stellt; Rekursbegründung; Gemäss; Leistungen; Vertrauen; Vertrauens; Vertrauenswürdigkeit; Pflegeleistung; Pflegeleistungen; Stunde; Halten; Stunden; Verfügung; Spitex; Entscheid; Rechnung; Rechts; Gelten; Gemäss; Gesundheit; Gestellt; Geltend; Vorinstanz |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
144 V 79 | Art. 32 Abs. 1, Art. 35 Abs. 2 lit. a, Art. 56 Abs. 1 und 6, Art. 59 Abs. 1 lit. b KVG; Methode zur Kontrolle der Wirtschaftlichkeit der Leistungen im Hinblick auf die Rückerstattung der Honorare wegen nicht wirtschaftlicher Praxistätigkeit. Die Verständigung der Leistungserbringer und Versicherer (FMH sowie santésuisse und curafutura) auf das Varianzanalysenmodell (ANOVA-Methode) zur Bemessung der Wirtschaftlichkeit der Leistungen von Ärztinnen und Ärzten im Hinblick auf die Rückerstattung der Honorare wegen nicht wirtschaftlicher ambulanter Tätigkeit kann nicht als gesetzwidrig bezeichnet werden (E. 5). | Methode; Wirtschaftlichkeit; Leistungserbringer; Versicherer; ANOVA; Schiedsgericht; Beschwerde; Ärzte; Statistische; Kontrolle; Patienten; ANOVA-Methode; Beschwerdeführer; Leistungen; GEBHARD; EUGSTER; Kantonale; Varianzanalyse; Ärztinnen; Morbidität; Punkte; Schweiz; Wirtschaftlichkeitsprüfung; Urteil; Vertrag; Transparent; Sicherheit; Gesetzgeber; Bundesrat; Wirtschaftlich |
143 V 330 (9C_106/2017) | Art. 49 Abs. 1 und Art. 49a KVG; Abs. 1 und 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 21. Dezember 2007 des KVG (Spitalfinanzierung); Art. 59d KVV; Abs. 2-2ter der Schlussbestimmungen der Änderung vom 22. Oktober 2008 der KVV (SchlBest. KVV); Tarifstreitigkeit. Die neue Spitalfinanzierung, in Kraft seit 1. Januar 2009, brachte einen Wechsel des Tarifmodells: die leistungsbezogenen Fallpauschalen. Die neuen Tarifverträge zwischen den Krankenversicherern und Leistungserbringern hatten sich auch zu Begleitvorkehren zu äussern, die bei Einführung der Pauschalen erforderlich wurden. Dabei sieht Abs. 2ter SchlBest. KVV vor, dass der Leistungserbringer in den ersten beiden Jahren nach Einführung des neuen Vergütungsmodells insbesondere bei einer ungerechtfertigten Erhöhung um 2 % der effektiven Fallzahl im Abrechnungsjahr gegenüber der bei der Vereinbarung des Case Mix Index (CMI) berücksichtigten Fallzahl die Mehrerträge innerhalb des Folgejahrs anteilsmässig rückvergüten muss (E. 3). Die Tarifpartner haben sich bei der Einigung über die Art und Weise der Umsetzung der Korrekturmassnahmen und damit der Umschreibung einer allfällig ungerechtfertigten Erhöhung der Fallzahl auch an den Bestimmungen und der Zielsetzung des KVG, namentlich der freien Spitalwahl als Wettbewerbselement, zu orientieren. Ist eine zahlenmässige Verschiebung von Behandlungen über die Kantonsgrenzen auf die freie Spitalwahl zurückzuführen, liegt somit keine ungerechtfertigte Erhöhung der Fallzahl vor (E. 4-7; vgl. auch Urteil 9C_807/2016 vom 11. Mai 2017 E. 4). | Spital; Fallzahl; Gerechtfertigt; Spitalwahl; SchlBest; Leistungserbringer; Erhöhung; Gerechtfertigte; Beschwerde; Korrekturmassnahme; Effektiv; Kanton; Recht; Korrekturmassnahmen; Abrechnungsjahr; Tarifpartner; Schiedsgericht; Freien; Kantons; Belegärzte; Berücksichtigt; Ungerechtfertigt; Effektive; Leistung; Monitoring; Vereinbart; Tarifvertrag; Krankenversicherer; Sinne |