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Arbeitsgesetz (ArG)

Art. 59 ArG vom 2023

Art. 59 Arbeitsgesetz (ArG) drucken

Art. 59 6. Strafbestimmungen Strafrechtliche Verantwortlichkeit des Arbeitgebers (1)

1 Der Arbeitgeber ist strafbar, wenn er den Vorschriften über

  • a. den Gesundheitsschutz und die Plangenehmigung vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt;
  • b. die Arbeits- und Ruhezeit vorsätzlich zuwiderhandelt;
  • c. den Sonderschutz der jugendlichen oder weiblichen Arbeitnehmer vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt.
  • 2 Artikel 6 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes vom 22. März 1974 (2) ist anwendbar.

    (1) Fassung gemäss Ziff. 9 des Anhangs zum Unfallversicherungsgesetz, in Kraft seit 1. Jan. 1984 (AS 1982 1676 1724 Art. 1 Abs. 1; BBl 1976 III 141).
    (2) SR 313.0

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 59 Arbeitsgesetz (ArG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHUE140345NichtanhandnahmeBeschwerde; Schwerdegegner; Arbeit; Beschwerdegegner; Beschwerdeführer; Beschwerdegegnerin; Arbeitszeit; Nichtanhandnahme; Rechtlich; Staatsanwaltschaft; Recht; Kanton; Bestimmungen; Gesundheit; Wirtschaft; Befragung; Arbeitnehmer; Aussage; Ruhezeit; Gesundheitsschutz; Aussagen; Verhalten; Untersuchung; Rechtlichen; Mutmasslichen; Kantons; Arbeitszeitüberschreitungen; Liegenden; Arbeitsgesetz
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