AHVG Art. 59 - 2. Der Kassenleiter

Einleitung zur Rechtsnorm AHVG:



Das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) regelt die staatliche Alters- und Hinterlassenenversicherung in der Schweiz. Es legt die Voraussetzungen für den Bezug von Renten fest, regelt die Höhe und Berechnung dieser Renten und finanziert die Versicherung durch Beiträge von Arbeitnehmern, Arbeitgebern und dem Staat. Das Gesetz dient der Existenzsicherung älterer Menschen und Hinterbliebener und trägt zur sozialen Sicherheit in der Schweiz bei.

Art. 59 AHVG vom 2025

Art. 59 Bundesgesetz über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG) drucken

Art. 59 2. Der Kassenleiter

1 Der Kassenleiter führt die Geschäfte der Ausgleichskasse, soweit dafür nicht der Kassenvorstand zuständig ist.

2 Der Kassenleiter hat dem Kassenvorstand jährlich über die Abwicklung der Geschäfte Bericht zu erstatten und ihm eine Jahresabrechnung vorzulegen.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
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Art. 59 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
GRKSK 2021 12Konkurseröffnung ohne vorgängige BetreibungKonkurs; Vorinstanz; Entscheid; Recht; Konkurseröffnung; Lassstundung; Prättigau; Verfahren; Prättigau/Davos; Vertretung; Regionalgericht; Beschwerdeführers; Kassenleiter; Graubünden; Vollmacht; Gläubiger; Konkursdekret; SchKG; Gesuch; Kantonsgericht; Frist; Bundes; Gericht; Betreibung; Konkursbegehren