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Code civil suisse (CC)

Art. 581 CC de 2023

Art. 581 Code civil suisse (CC) drucken

Art. 581 B. Procédure I. Inventaire

1 L’inventaire est dressé par l’autorité compétente selon les règles fixées par la législation cantonale; il comporte un état de l’actif et du passif de la succession, avec estimation de tous les biens.

2 Celui qui possède des renseignements sur la situation financière du défunt doit sous sa responsabilité les donner ? l’autorité, si elle l’en requiert.

3 Les héritiers sont tenus, en particulier, de signaler ? l’autorité les dettes de la succession ? eux connues.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 581 Code civil suisse (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPF180002Öffentliches Inventar / FristansetzungInventar; Beschwerde; Inventars; Notar; Notariat; Beschwerdeführer; Erben; Verfahren; Erbschaft; Vorinstanz; Recht; Nachlass; Entscheid; Verfahrens; Auflegung; Verfügung; Einzelgericht; Frist; Passiven; Schätzung; Partei; Schulden; Erbrecht; Gesetzliche; Vermögenswerte; Praxiskomm; Bezirksgericht; Erstellt
AGAGVE 2000 4AGVE 2000 4 S.31 2000 Zivilrecht 31 [...] 4 Art. 581 und 584 ZGB, §§ 72 und 75 EG ZGB; öffentliches Inventar. Für die Entgegennahme...Inventar; Inventars; Erblasser; Berichtigung; Erblassers; Forderung; Gungsfrist; Auflage; Wohnsitz; Erbschaft; Präsident; Forderungen; Wohnsitzes; Ständig; Erwerb; Frist; Auskündigungsfrist; Beschwerdeführer; Gerichtspräsident; Erbrechtlichen; Derslautenden; Gläubiger; Setze; Inventare; Schulden; Verfügung; Materielle; Richtigkeit; Gemeinderat; Anordnung

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB190002Aufsichtsbeschwerde gegen aufsichtsrechtlichen BeschwerdeentscheidInventar; Beschwerde; Forderung; Notar; Recht; Notariat; Verfahren; Einzelgericht; Aufsicht; Erbschaft; Winterthur; Inventars; Erben; Forderungen; Beschwerdeführer; Verfügung; Beschwerdegegner; Bezirksgericht; Entscheid; Verfahrens; Rechtsmittel; Aufsichtsbeschwerde; Vorinstanz; Zuständig; Notariats; Kognition; Erblasser; Ziffer
AGAGVE 2000 44 Art. 581 und 584 ZGB, §§ 72 und 75 EG ZGB; öffentliches Inventar.Für die Entgegennahme von Begehren um Berichtigung des Inventars istder Gerichtspräsident am letzten Wohnsitz des Erblassers zuständig(Erw. 2).Das Gesetz enthält keine Frist, innert welcher seit Ablauf der Auskündigungsfrist die Schliessung... Inventar; Inventars; Erblasser; Berichtigung; Erblassers; Forderung; Gungsfrist; Auflage; Wohnsitz; Erbschaft; Präsident; Forderungen; Wohnsitzes; Ständig; Erwerb; Frist; Auskündigungsfrist; Beschwerdeführer; Gerichtspräsident; Erbrechtlichen; Derslautenden; Gläubiger; Setze; Inventare; Schulden; Verfügung; Materielle; Richtigkeit; Gemeinderat; Anordnung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
144 III 313 (5A_791/2017)Art. 580 ff. ZGB; öffentliches Inventar; einmalige Einsichts- und Äusserungsmöglichkeit im Verfahren auf Aufnahme des Inventars; Kognition der zuständigen Behörde. Art. 584 Abs. 1 ZGB sieht nach seinem Wortlaut im Verfahren auf Aufnahme eines öffentlichen Inventars nur eine einmalige Auflage des Inventars zur Einsichtnahme und Äusserung vor. Hiervon abzuweichen besteht mit Blick auf die (beschränkte) Funktion des öffentlichen Inventars und das Interesse der Gläubiger an der Vermeidung von Verzögerungen kein Anlass. Den Erben sind nachträgliche Änderungen aber anzuzeigen (E. 2.1, 2.3 und 2.4). Es ist nicht im Rahmen der Inventaraufnahme, sondern im Zivilprozess über Bestand und Inhalt der Aktiven und Passiven der Erbschaft zu befinden (E. 3). Inventar; Erbschaft; Inventars; Beschwerde; Erben; Beschwerdeführer; Urteil; Passiven; Frist; Aktiven; Regierungsstatthalteramt; Obergericht; Forderung; Inventaraufnahme; Einsicht; Äusserung; Verschiedene; Verfahren; Zivilprozess; Annahme; Behörde; Entscheid; Notar; Nachtrag; Schulden; Forderungen; Bestimmungen; WISSMANN/VOGT/LEU; Äusserungsmöglichkeit; Erblasser
132 III 677Erbschaftsklage, Art. 598 ff. ZGB; Auskunftsklage gegen Erbschaftsbesitzer. Im internationalen Verhältnis richtet sich die Zuständigkeit zur Beurteilung der Erbschaftsklage nach Art. 86 IPRG (E. 3.2 und 3.3). Voraussetzungen zur Erhebung der Erbschaftsklage (E. 3.4 und 3.5). Gegenüber Dritten als Erbschaftsbesitzer besteht ein erbrechtlicher Anspruch auf Auskunft (E. 4). Erbschaft; Erbschafts; Recht; Auskunft; Beklagten; Erbschaftsklage; Erblasser; Erbrechtlich; Erbrechtliche; Herausgabe; Erben; Klage; Vermögens; Besitz; Erbrecht; Erblassers; Verfügung; Nachlass; Willensvollstrecker; Erbschaftssache; Rechtsbegehren; Vermögenswerte; Hinweis; Lehre; Streit; Hinweisen; SCHRÖDER; Verlangte; Auskunftsrecht
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