Art. 581 B. Procedure
1 The public inventory is drawn up by the competent authority in accordance with the provisions of cantonal law and consists of a list of all the assets and debts of the estate, together with an appraisal of the value of each li in the inventory.
2 Any person able to provide information on the financial circumstances of the deceased is personally obliged to give the authority all the information it requires.
3 In particular, the heirs must inform the authority of any debts of the deceased that are known to them.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PF180002 | Öffentliches Inventar / Fristansetzung | Inventar; Beschwerde; Inventars; Notar; Notariat; Beschwerdeführer; Erben; Verfahren; Erbschaft; Vorinstanz; Recht; Nachlass; Entscheid; Verfahrens; Auflegung; Verfügung; Einzelgericht; Frist; Passiven; Schätzung; Partei; Schulden; Erbrecht; Gesetzliche; Vermögenswerte; Praxiskomm; Bezirksgericht; Erstellt |
AG | AGVE 2000 4 | AGVE 2000 4 S.31 2000 Zivilrecht 31 [...] 4 Art. 581 und 584 ZGB, §§ 72 und 75 EG ZGB; öffentliches Inventar. Für die Entgegennahme... | Inventar; Inventars; Erblasser; Berichtigung; Erblassers; Forderung; Gungsfrist; Auflage; Wohnsitz; Erbschaft; Präsident; Forderungen; Wohnsitzes; Ständig; Erwerb; Frist; Auskündigungsfrist; Beschwerdeführer; Gerichtspräsident; Erbrechtlichen; Derslautenden; Gläubiger; Setze; Inventare; Schulden; Verfügung; Materielle; Richtigkeit; Gemeinderat; Anordnung |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | VB190002 | Aufsichtsbeschwerde gegen aufsichtsrechtlichen Beschwerdeentscheid | Inventar; Beschwerde; Forderung; Notar; Recht; Notariat; Verfahren; Einzelgericht; Aufsicht; Erbschaft; Winterthur; Inventars; Erben; Forderungen; Beschwerdeführer; Verfügung; Beschwerdegegner; Bezirksgericht; Entscheid; Verfahrens; Rechtsmittel; Aufsichtsbeschwerde; Vorinstanz; Zuständig; Notariats; Kognition; Erblasser; Ziffer |
AG | AGVE 2000 4 | 4 Art. 581 und 584 ZGB, §§ 72 und 75 EG ZGB; öffentliches Inventar.Für die Entgegennahme von Begehren um Berichtigung des Inventars istder Gerichtspräsident am letzten Wohnsitz des Erblassers zuständig(Erw. 2).Das Gesetz enthält keine Frist, innert welcher seit Ablauf der Auskündigungsfrist die Schliessung... | Inventar; Inventars; Erblasser; Berichtigung; Erblassers; Forderung; Gungsfrist; Auflage; Wohnsitz; Erbschaft; Präsident; Forderungen; Wohnsitzes; Ständig; Erwerb; Frist; Auskündigungsfrist; Beschwerdeführer; Gerichtspräsident; Erbrechtlichen; Derslautenden; Gläubiger; Setze; Inventare; Schulden; Verfügung; Materielle; Richtigkeit; Gemeinderat; Anordnung |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
144 III 313 (5A_791/2017) | Art. 580 ff. ZGB; öffentliches Inventar; einmalige Einsichts- und Äusserungsmöglichkeit im Verfahren auf Aufnahme des Inventars; Kognition der zuständigen Behörde. Art. 584 Abs. 1 ZGB sieht nach seinem Wortlaut im Verfahren auf Aufnahme eines öffentlichen Inventars nur eine einmalige Auflage des Inventars zur Einsichtnahme und Äusserung vor. Hiervon abzuweichen besteht mit Blick auf die (beschränkte) Funktion des öffentlichen Inventars und das Interesse der Gläubiger an der Vermeidung von Verzögerungen kein Anlass. Den Erben sind nachträgliche Änderungen aber anzuzeigen (E. 2.1, 2.3 und 2.4). Es ist nicht im Rahmen der Inventaraufnahme, sondern im Zivilprozess über Bestand und Inhalt der Aktiven und Passiven der Erbschaft zu befinden (E. 3). | Inventar; Erbschaft; Inventars; Beschwerde; Erben; Beschwerdeführer; Urteil; Passiven; Frist; Aktiven; Regierungsstatthalteramt; Obergericht; Forderung; Inventaraufnahme; Einsicht; Äusserung; Verschiedene; Verfahren; Zivilprozess; Annahme; Behörde; Entscheid; Notar; Nachtrag; Schulden; Forderungen; Bestimmungen; WISSMANN/VOGT/LEU; Äusserungsmöglichkeit; Erblasser |
132 III 677 | Erbschaftsklage, Art. 598 ff. ZGB; Auskunftsklage gegen Erbschaftsbesitzer. Im internationalen Verhältnis richtet sich die Zuständigkeit zur Beurteilung der Erbschaftsklage nach Art. 86 IPRG (E. 3.2 und 3.3). Voraussetzungen zur Erhebung der Erbschaftsklage (E. 3.4 und 3.5). Gegenüber Dritten als Erbschaftsbesitzer besteht ein erbrechtlicher Anspruch auf Auskunft (E. 4). | Erbschaft; Erbschafts; Recht; Auskunft; Beklagten; Erbschaftsklage; Erblasser; Erbrechtlich; Erbrechtliche; Herausgabe; Erben; Klage; Vermögens; Besitz; Erbrecht; Erblassers; Verfügung; Nachlass; Willensvollstrecker; Erbschaftssache; Rechtsbegehren; Vermögenswerte; Hinweis; Lehre; Streit; Hinweisen; SCHRÖDER; Verlangte; Auskunftsrecht |