E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite (LP)

Art. 58 LP de 2023

Art. 58 Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite (LP) drucken

Art. 58 2. En cas de décès (1)

La poursuite dirigée contre un débiteur dont le conjoint ou le partenaire enregistré, le parent ou l’allié en ligne directe ou une personne qui fait ménage commun avec lui est décédée, est suspendue pendant deux semaines ? compter du jour du décès.

(1) Nouvelle teneur selon l’annexe ch. 16 de la LF du 18 juin 2004 sur le partenariat, en vigueur depuis le 1er janv. 2007 (RO 2005 5685; FF 2003 1192).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 58 Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS160180Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist (Betreibungsamt / Betreibung Nr.)Beschwerde; Schuldnerin; SchKG; Recht; Betreibung; Wiederherstellung; Frist; Rechtsvorschlag; Gesuch; Mutter; Betreibungsamt; Vorinstanz; Verfahren; Aufsichtsbehörde; Hindernis; Rechtsvorschlags; Krankheit; Kantonale; Rechtsvorschlagsfrist; Unverschuldet; Schuldbetreibung; Erkrankung; Schweiz; Gläubigerin; Beschwerdegegnerin; Bundesgericht; Beschwerdeverfahren; Person

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
120 IV 365Art. 6, 12 Abs. 3 und Art. 46 Abs. 1 lit. b VStrR; Art. 58 StGB. Beschlagnahme von Vermögenswerten beim solidarisch haftenden Täter. Verhältnis Beschlagnahme - Einziehung (E. 1). Unrechtmässiger Vermögensvorteil bei Steuerhinterziehung (E. 1d). Die verwaltungsstrafrechtliche Beschlagnahme von Vermögenswerten fällt unter den Vorbehalt von Art. 44 SchKG (E. 2). Einziehung eines unrechtmässigen Vermögensvorteils beim gemäss Art. 12 Abs. 3 VStrR für den hinterzogenen Steuerbetrag solidarisch Haftenden (E. 4). Beschwerde; Beschlagnahme; Einziehung; Beschwerdeführer; Vermögenswerte; Vermögensvorteil; Unrechtmässige; Rechtlich; Firma; Verfahren; Unrechtmässigen; SchKG; Solidarisch; Steuerhinterziehung; Betrag; Vermögenswerten; Steuerverwaltung; Hinterzogenen; Rechtliche; Einzelfirma; Beschlagnahmt; Beschwerdeführers; Steuern; Warenumsatzsteuer; Eidg; Person; Recht; Verwaltungsstrafverfahren
112 III 31Spezialanzeige betreffend Doppelaufruf (Art. 142 SchKG, Art. 129 VZG); Anfechtung der Steigerungsbedingungen. Sind der Kollokationsplan und das mit ihm verbundene Lastenverzeichnis in Rechtskraft erwachsen, so muss sich die Konkursverwaltung - insbesondere hinsichtlich der darin festgehaltenen Rangordnung - daran halten. Die Rangordnung kann nicht mehr dadurch in Frage gestellt werden, dass die Steigerungsbedingungen mit dem darin vorgesehenen Doppelaufruf, den ein kollozierter Gläubiger verlangt hat, angefochten werden. Konkurs; Kanton; Konkursamt; Kantonalbank; Lastenverzeichnis; Doppelaufruf; Oberhasli; Recht; SchKG; Sauvage; Rekurrent; Grundbuch; Steigerungsbedingungen; Kollokation; Vertrag; Verfügung; Eigentümerschuldbrief; Liegenschaft; Rangordnung; Frist; Aufsichtsbehörde; Rekurrenten; Kollokationsplan; Eigentümerschuldbriefe; Meiringen; Worden; Betreibungs; Verwertung; Lastenverzeichnisses
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz