Art. 58 LIFD de 2025

Art. 58 Détermination du bénéfice net En général
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2 Le bénéfice net imposable des personnes morales qui n’établissent pas de compte de résultats se détermine d’après l’al. 1 qui est applicable par analogie.
3 Les prestations que des entreprises d’économie mixte remplissant une tâche d’intérêt public fournissent, de manière prépondérante, à des entreprises qui leur sont proches sont évaluées au prix actuel du marché, à leur coût actuel de production majoré d’une marge appropriée ou à leur prix de vente final actuel diminué d’une marge de bénéfice; le résultat de chaque entreprise est ajusté en conséquence.
(1) Phrase abrogée par le ch. I 2 de la LF du 28 sept. 2018 relative à la réforme fiscale et au financement de l’AVS, avec effet au 1er janv. 2020 (RO 2019 2395 2413; FF 2018 2565).Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
Art. 58 Loi fédérale sur l’impôt fédéral direct (DBG) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | SGSTA.2018.56 | Staats- und Bundessteuer 2016 | Darlehen; Schenkung; Rekurrent; Darlehens; Steueramt; Rekurrenten; Schenkungssteuer; Steuerumgehung; Steuererklärung; Steuerpflichtigen; Recht; Unterlagen; Kapital; Steuergericht; Vertretung; Betrag; Bundessteuer; Schenkungen; Rückstellung; Darlehensverzicht; Eigenkapital; Rekurs; Berechnung; Einsprache; Staat |
SO | SGSTA.2018.28 | Staats- und Bundessteuern 2012-2014 | Rekurrentin; Verlust; Steueramt; WIR-Verlust; Verluste; WIR-Verluste; Kanton; Leistung; Gesellschaft; Gewinn; Praxis; Beweis; Bezüge; WIR-Geld; Abschlag; Einschlag; Unterlagen; Person; Aufwand; Solothurn; Steuerpflichtigen; Steueramts; WIR-Bezüge; Kantone; Leistung; Beweislast |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | SGSTA.2021.16 | - | Apos; Rekurrentin; Ermessen; Einsprache; Veranlagung; Steuergericht; Ermessens; Rekurs; Beweismittel; Recht; Verfahren; Ermessensveranlagung; Begründung; Unterlagen; Vermittlungsprovision; Steueramt; Entscheid; Verfahrens; Rechtsmittel; Bundessteuer; Kapital; Unrichtigkeit; Gewinn; Kontoauszug; Provision; ässig |
SO | SGSTA.2021.1 | - | Rekurrentin; Apos; Aufwand; Miete; Steuergericht; Vorakten; Unterlagen; Rekurs; Recht; Rechtsmittel; Person; Personen; Sanierungsarbeiten; Aufrechnung; Mobiliar; Lager; Bundessteuer; Steueramt; Einsprache; Zwangsräumungen; Eingabe; Staats |
Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
143 II 8 (2C_916/2014) | Art. 58 Abs. 1 lit. a und b sowie Art. 59 Abs. 1 lit. a DBG; Art. 24 Abs. 1 lit. a und Art. 25 Abs. 1 lit. a StHG; Art. 127 Abs. 1 und Abs. 2 BV; geschäftsmässige Begründetheit und steuerliche Absetzbarkeit von Bussen und anderen pönalen Sanktionen gegenüber juristischen Personen. Bussen und andere finanzielle Sanktionen mit pönalem Charakter, die juristischen Personen aus eigener Verantwortung auferlegt wurden, stellen keinen geschäftsmässig begründeten Aufwand dar. Dies ergibt sich sowohl aus einer grammatikalisch-historischen Auslegung des Gesetzestextes (E. 7.2) als auch aus einer systematischen Auslegung unter Einbezug des Grundsatzes der Einheit der Rechtsordnung (E. 7.3) sowie der steuerlichen Einordnung von Bestechungszahlungen (E. 7.4). Hierdurch wird überdies eine Gleichbehandlung mit selbständig erwerbstätigen natürlichen Personen gewährleistet (E. 7.5). Auch die grundsätzliche Wertneutralität des Steuerrechts führt zu keinem anderen Ergebnis (E. 7.6). Anders verhält es sich einzig bei gewinnabschöpfenden Sanktionen, soweit sie keinen pönalen Zweck verfolgen: Diese stellen geschäftsmässig begründeten Aufwand dar und sind mithin steuerlich abziehbar (E. 7.7). Die grundsätzliche Nichtabsetzbarkeit von Bussen und anderen finanziellen Sanktionen mit pönalem Charakter ist auch mit dem Leistungsfähigkeitsprinzip von Art. 127 Abs. 2 BV zu vereinbaren: Diesem wird bei der Gewinnsteuer juristischer Personen dadurch Rechnung getragen, dass geschäftsmässig begründete Aufwendungen bei der Berechnung des Reingewinns gemäss Erfolgsrechnung berücksichtigt werden können und dieser den Ausgangspunkt der Bemessung der Gewinnsteuer bildet. Erweist sich eine Aufwendung demgegenüber als nicht geschäftsmässig begründet, so stellt ihre Aufrechnung zum Reingewinn gemäss Erfolgsrechnung weder eine Verletzung des Leistungsfähigkeitsprinzips noch des Legalitätsprinzips im Abgaberecht gemäss Art. 127 Abs. 1 BV dar (E. 7.1). | Steuer; Busse; Person; Bussen; Personen; Recht; Gewinn; Aufwand; Sanktion; Abzug; Sanktionen; Charakter; Steuerbussen; Steuerrecht; Aufwendung; Barkeit; Unternehmen; Verwaltungssanktion; Urteil; ürlichen |
141 II 83 | Art. 58 Abs. 1 lit. a-c DBG; Grundsatz der Massgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz; Bilanzberichtigung und Bilanzänderung; Zeitpunkt; Rückstellung für Steuern. Bilanzberichtigungen können bis zur rechtskräftigen Veranlagung immer vorgenommen werden und sind von Amtes wegen vorzunehmen, weil damit die Richtigstellung einer Bilanzposition erreicht wird, welche gegen zwingende handelsrechtliche Vorschriften verstösst. Bilanzänderungen sind hingegen nur bis zur Einreichung der Steuererklärung zulässig, im Laufe des Veranlagungsverfahrens grundsätzlich nur, wenn sich zeigt, dass die Steuerpflichtige in einem entschuldbaren Irrtum über die steuerlichen Folgen gewisse Buchungen vorgenommen hat (E. 3). Im System der Gegenwartsbemessung ist grundsätzlich bei jeder Aufrechnung gestützt auf Art. 58 Abs. 1 lit. b oder c DBG die Rückstellung für die darauf zu entrichtenden Steuern entsprechend zu erhöhen (E. 5). | Bilanz; Urteil; Rückstellung; Steuern; Bilanzberichtigung; Veranlagung; Aufrechnung; Massgeblichkeit; LOCHER; Steuerrückstellung; Rückstellungen; Steuerbilanz; Steuerverwaltung; Grundsatz; Handelsbilanz; Hinweis; Bilanzänderung; Kantons; Bilanzberichtigungen; Amtes; Vorschriften; Wartsbemessung; Einsprache; Verwaltungsgericht |
Anwendung im Bundesverwaltungsgericht
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
A-5536/2019 | Verrechnungssteuer | Verrechnungssteuer; Gesellschaft; Steuer; Leistung; Gesellschafter; Urteil; Bundes; Verjährung; BVGer; Verfahren; Leistungen; Einsprache; Verrechnungssteuerforderung; Recht; Jahresrechnung; Verrechnungssteuern; Entscheid; Kommentar; Hinterziehung; VStrR; Verzugszins; Einspracheentscheid; Steuerforderung; Zahlung; Geschäftsjahr; Vorinstanz; Erhebung |
A-6214/2018 | Verrechnungssteuer | Domain; Schwestergesellschaft; Domains; Leistung; Vertrag; Steuer; Kaufvertrag; Registrierung; Irrtum; Gesellschaft; Urteil; Verrechnungssteuer; Beweis; Rechnung; Sachverhalt; Recht; Steuerpflichtigen; Gesellschafter; Registrierungsstelle; Nutzungsrechte; Domain-Namen; Leistung; Vertrags; BVGer; Kaufpreis; Inhaber; Sinne; Wille |
Anwendung im Bundesstrafgericht
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
BV.2021.8 | ügen; Filter; Bunde; Urteil; Entscheid; Urteile; Beschlag; Entscheide; Beschlagnahme; VStrR; Steuer; Einziehung; Verrechnung; Verrechnungssteuer; Leistung; Darlehen; Gesellschaft; BStGer; Vorteil; Vermögenswert; Bundesstrafgericht; Bundesgericht; Bundesstrafgerichts; Gesellschaften; Konto; Bundesgerichts | |
BV.2019.12 | Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR). | Beschwerde; Beschlag; Beschlagnahme; Bunde; Immobilien; VStrR; Vermögens; Vorkaufsrecht; Verfahren; Durchsuchung; Apos;; Liegenschaft; Schweiz; Vermögenswerte; Akten; Sicherstellung; Vorkaufsrechte; Recht; Konto; Sinne; Bundesstrafgericht; Beschwerdekammer; Liegenschaften; Bundesstrafgerichts; Aufhebung; Verfahrens |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
Marti, Peter, Schweizer | Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht | 2017 |
Richner | Hand zum DBG | 2016 |