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Urteil Steuergericht (SO)

Kopfdaten
Kanton:SO
Fallnummer:SGSTA.2018.28
Instanz:Steuergericht
Abteilung:-
Steuergericht Entscheid SGSTA.2018.28 vom 13.08.2018 (SO)
Datum:13.08.2018
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Staats- und Bundessteuern 2012-2014
Schlagwörter : Rekurrentin; Verlust; Steueramt; WIR-Verlust; Verluste; Kanton; WIR-Verluste; Leistung; Gesellschaft; Gewinn; Geldwerte; Praxis; Beweis; WIR-Geld; Bezüge; Abschlag; Begründet; Beschwerde; Einschlag; Nachweis; Unterlagen; Person; Verbucht; Aufwand; Solothurn; Geschäftsmässig; Begründete; Kantone; Akzeptiert; Aufgerechnet
Rechtsnorm: Art. 123 DBG ; Art. 29 BV ; Art. 57 DBG ; Art. 58 DBG ;
Referenz BGE:133 II 153;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid
Urteil vom 13. August 2018

Es wirken mit:

Präsident: Müller

Richter: Roberti, Winiger

Sekretär: Hatzinger

In Sachen SGSTA.2018.28; BST.2018.28

A AG

v.d.

gegen

Kant. Steueramt

betreffend Staatsund Bundessteuern 2012-2014


hat das Steuergericht den Akten entnommen:

1. Die Steuerpflichtige A AG reichte per 31. Oktober 2013 die Steuererklärung 2012 ein, per 29. Oktober 2014 die Steuererklärung 2013 und per 30. Oktober 2015 die Steuererklärung 2014. Vom 30. August bis 2. September 2016 fand aufgrund der Angaben und Unterlagen eine Buchprüfung der Steuerpflichtigen durch das Kantonale Steueramt statt. Am 2. September 2016 kam es offenbar zur Abschlussbesprechung; dabei wurde eine Pendenzenliste erstellt. Am 30. September 2016 nahm die Vertreterin der Steuerpflichtigen dazu Stellung. Am 2. Mai 2017 unterbreitete das Steueramt einen Einschätzungsvorschlag für die Steuerjahre 2012-2014, insbesondere auch zu den beanstandeten WIR-Verlusten. Dazu nahm die Steuerpflichtige am 1. Juni 2017 Stellung.

Am 21. September 2017 nahm das Steueramt die definitiven Veranlagungen 2012-2014 vor, Dabei wurden v.a. auch diverse WIR-Verluste aufgerechnet, da dafür keine konkreten Nachweise erbracht worden seien. Dagegen erhob die Vertreterin der Steuerpflichtigen mit drei Schreiben vom 20. Oktober 2017 Einsprache und beantragte v.a. auch den vollumfänglichen Abzug der verbuchten WIR-Verluste. Der Abschlag beim WIR-Absatz sei geschäftsmässig begründeter Aufwand, diene er doch unmittelbar dazu, den Umsatz zu stärken. Dass der Kanton Solothurn insofern eine Nulltoleranz-Regelung fahre, sei stossend. Es sei falsch, dass ein gesamter Einschlag als geldwerte Leistung aufgerechnet werde. Eventuell wäre eine Aufrechnung als Gewinnkorrektur, nicht aber als geldwerte Leistung vorzunehmen.

Mit Einspracheentscheid vom 28. März 2018 wurden die drei Einsprachen abgewiesen. Die steuerbaren Faktoren blieben unverändert wie veranlagt. Die diesbezügliche Dokumentation der verbuchten Beträge sei ungenügend. Die Aufforderungen des Steueramts zur Abgabe der konkreten Nachweise seien nicht erfüllt worden. Ebenso wenig sei nachgewiesen worden, dass die WIR-Verluste auch durch Bezüge von Mitarbeitern entstanden seien und nicht durch Bezüge von B. Die WIR-Verluste seien als nicht geschäftsmässig begründet beurteilt und vollständig als geldwerte Leistungen an B aufgerechnet worden. Ein entsprechendes Schreiben der V aus dem Jahr 1992 habe keine Beweiskraft, zeige dieses doch lediglich auf, dass die WIR-Bezüge bei der Steuerpflichtigen schon lange ein Thema seien. Das vorgelegte Spesenreglement habe das Steueramt indes nicht akzeptiert. Weiter gelte die Praxis des Kantons Bern nicht für mitarbeitende Anteilseigner. Sodann könne von einem drohenden Liquiditätsengpass oder einer drohenden Zahlungsunfähigkeit beim geringen Volumen von 1.1 % bis 1.7 % der WIR-Umsätze keine Rede sein. Im Übrigen sei die kantonale Veranlagungspraxis im Veranlagungshandbuch publiziert. Die Einsprecherin habe den Nachweis nicht erbracht, dass nicht sämtliche WIR-Verluste durch Bezüge von B entstanden seien. Auch habe die Einsprecherin für keine Position der verbuchten WIR-Verluste eine Minderwertigkeit des WIR-Geldes bei der Verwendung nachgewiesen.

2. Am 30. April 2018 reichte die Vertreterin der Steuerpflichtigen (nachfolgend Rekurrentin) Rekurs bzw. Beschwerde gegen die Verfügung des Steueramts vom 28. März 2018 ein. Die Rekurrentin beantragte, die verbuchten WIR-Verluste über CHF 15'900 für 2012, über CHF 7'686 für 2013 und CHF 19'570 für 2014 seien vollumfänglich zum Abzug zuzulassen. Eventuell sei eine Aufrechnung nicht als verdeckte Gewinnausschüttung, sondern als ordentliche Gewinnaufrechnung vorzunehmen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, bei einem Drittel der grössten Kunden müsse die Rekurrentin aus Wettbewerbsgründen einen Teil in WIR akzeptieren. Sie sei aus Liquiditätsgründen darauf angewiesen, die WIR-Gelder mit Einschlag wieder zu verkaufen. Die Problematik des WIR-Zahlungsmittels bestehe bei der Rekurrentin seit den Gründungsjahren. Es sei denn eine entsprechende WIR-Konto-Regelung eingeführt worden. Die Aussendienstmitarbeiter müssten auch selber WIR abnehmen. Es müsse ein gewisser Einschlag gewährt werden. Daran ändere nichts, dass das Spesenreglement 2006 möglicherweise nicht genehmigt worden sei. Andere Kantone wie Luzern und Bern würden bei einem Verkauf von WIR-Geld an Mitarbeitende auch einen Abschlag von 20 % akzeptieren. Dass der Kanton Solothurn sich weigere, diese wirtschaftlich sachgerechte ausserkantonale Praxis zu übernehmen, irritiere die Rekurrentin. Es werde nicht bestritten, dass B als Aktionär der Muttergesellschaft der Rekurrentin und geschäftsführender Mitarbeiter derselben WIR mit demselben Einschlag wie die Aussendienstmitarbeitenden bezogen habe. Er sei stets gleich behandelt worden wie seine Mitarbeitenden. Ihm könne der auf ihn fallende Teil des WIR-Verlustes nicht aufgerechnet werden. Weiter seien sämtliche Unterlagen fristgerecht offengelegt worden, auch die verlangten Kontodetails. Beim gewährten WIR-Einschlag gehe es somit um geschäftsmässig begründeten Aufwand. Eventuell sei lediglich eine Gewinnkorrektur bei der Rekurrentin vorzunehmen. Eine gesamte Zurechnung an B sei nicht hinnehmbar.

Mit Vernehmlassung vom 28. Mai 2018 beantragte das Steueramt (Vorinstanz) die kostenpflichtige Abweisung der Rekurse. Dazu wurde v.a. ausgeführt, aufgrund der Unterlagen sei nicht ersichtlich, wer die WIR-Gelder bezogen habe bzw. mit welchem Abschlag dies geschehen sei. Der im Verhältnis zum Gesamtumsatz relativ geringe WIR-Umsatz sei für die Beurteilung der steuerlichen Behandlung der verbuchten WIR-Verluste nicht relevant. Unabhängig von der Verwendung der WIR-Gelder mit oder ohne Abschlag sei eine Verbuchung der Transaktionen mit sachgemässen Belegen zu erwarten; dies sei hier nicht der Fall. Die aktuelle Praxis des Steueramts sei zwischen 2006 und 2011 entstanden. Es sei Aufgabe der Rekurrentin, sich entsprechend zu informieren. Dass ein Abschlag generell steuerlich zu akzeptieren sei, treffe nicht zu. Allgemein werde den Gesellschaften im Kanton Solothurn auf den WIR-Beständen in der Bilanz eine Wertberichtigung von 20 % gewährt. Bei einem Verkauf von WIR an Dritte mit Einschlag werde der daraus in der Jahresrechnung entstehende Aufwand akzeptiert. Dass die Praxis anderer Kantone grosszügiger sein mag, sei vorliegend nicht massgebend. Aber auch im Kanton Solothurn müsse der WIR beziehende Arbeitnehmer keine WIR-Verluste als Einkommen versteuern. Wegen fehlender Offenlegung der Informationen sei eine Einzelfall-Prüfung hier nicht möglich gewesen. Es seien WIR-Verluste ohne Sachverhaltsdarstellungen verbucht worden. Da keine Offenlegung erfolgt sei trotz entsprechender Aufforderung, habe die Rekurrentin offenbar aus dem WIR-Bezug den Verlust und B privat den Gewinn erzielt. Dies sei ein geldwerter Vorteil, der steuerlich zu korrigieren sei. Dass sämtliche verlangte Unterlagen fristgerecht offengelegt worden seien, sei unwahr. Die Rekurrentin sei ihren Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen. Das Steueramt wende keine wirtschaftsunfreundliche Praxis an; es werde lediglich die Offenlegung der WIR-Bezüge bzw. WIR-Abschläge auf den Lohnausweisen verlangt. Schliesslich habe die Steuerrevision wesentliche Verfehlungen ans Licht gebracht; die WIR-Verluste seien nur ein Punkt unter vielen. Es werde ausschliesslich die Strategie verfolgt, die Steuerpraxis des Kantons zu hinterfragen und auf eine Anpassung hinzuwirken. Diese Praxis führe jedoch zu keinen Nachteilen für die Steuerpflichtigen.

Mit Stellungnahme vom 26. Juni 2018 hielt die Rekurrentin fest, dass die übrigen und unbestrittenen Aufrechnungen nicht Teil dieses Verfahrens bilden würden. Die Praxis der Rekurrentin betreffend WIR richte sich nach den Abklärungen der früheren Kontrollstelle V AG und der vereinfachten Praxis anderer Kantone, die einen entsprechenden Einschlag gewähren würden. Die Praxis des Steueramts habe bei der Rekurrentin zur Folge, dass keine Arbeitnehmer mehr WIR übernehmen würden, so dass auch keine entsprechenden Umsätze mehr getätigt werden könnten. Die Praxis anderer Kantone bezüglich eines pauschalen Abschlags sei sachund praxisgerecht. Die Rekurrentin habe mit entsprechenden Unterlagen dargelegt, dass diverse Aussendienstmitarbeitende von den WIR-Verlusten betroffen seien. Dass sie die betreffenden Mitarbeiter nicht offenlege, dürfe nicht dem Aktionär der Rekurrentin zum Nachteil gereichen. Eine Aufrechnung als geldwerte Leistung an B sei falsch und nicht hinnehmbar.

Das Steuergericht zieht in Erwägung:

1. Rekurs (betreffend Staatssteuer 2012-2014) und Beschwerde (betreffend direkte Bundessteuer 2012-2014) erfolgten formund fristgerecht. Das Steuergericht ist sachlich zuständig (§ 160 Abs. 1 des Steuergesetzes, StG, BGS 614.11; Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, DBG; § 4 der Vollzugsverordnung zum DBG, BGS 613.31). Auf die Rechtsmittel ist somit einzutreten.

2.1 Gegenstand der Gewinnsteuer juristischer Personen ist der Reingewinn (§ 91 Abs. 1 Satz 1 StG; Art. 57 DBG). Dieser setzt sich zusammen aus: (a) dem Saldo der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des Saldovortrags des Vorjahres (§ 91 Abs. 1 lit. a StG; Art. 58 Abs. 1 lit. a DBG); (b) allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet wurden, wie insbesondere Kosten für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Gegenständen des Anlagevermögens, geschäftsmässig nicht begründete Abschreibungen und Rückstellungen, Einlagen in die Reserven, Zuweisungen in das Eigenkapital aus Mitteln der juristischen Person, soweit sie nicht aus als Gewinn versteuerten Reserven erfolgen sowie offene und verdeckte Gewinnausschüttungen und geschäftsmässig nicht begründete Zuwendungen an Dritte (§ 91 Abs. 1 lit. b StG; Art. 58 Abs. 1 lit. b DBG); (c) den der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträgen, mit Einschluss der Kapital-, Liquidationsund Aufwertungsgewinne, unter Vorbehalt von Ersatzbeschaffungen (§ 91 StG, Art. 58 DBG; je Abs. 1 lit. c Satz 1).

2.2 Geldwerte Leistungen sind bei der leistenden Gesellschaft Bestandteil des steuerbaren Reingewinns und somit gemäss Art. 58 DBG und § 91 StG steuerlich aufzurechnen. Es ist dabei unbeachtlich, ob die geldwerte Leistung als übersetzter Aufwand oder als Ertrags-schmälerung erfolgt. Die Korrektur tritt als Gewinnaufrechnung in der Regel im Geschäftsjahr ein, in welchem die Entreicherung der Gesellschaft erfolgt. Die Korrektur auf Stufe der entreicherten Gesellschaft erfolgt unabhängig davon, ob die geldwerte Leistung einer natürlichen oder juristischen Person als Anteilsinhaber zufliesst oder an eine dem Anteilseigner nahestehende Person erfolgt. Das Wesensmerkmal einer geldwerten Leistung besteht darin, dass die verdeckte Gewinnausschüttung nicht im Interesse der entreicherten Gesellschaft liegt, sondern ausschliesslich im Interesse der Anteilsinhaber oder der nahestehenden Personen erbracht wird. Grundsätzlich stellt eine geldwerte Leistung eine Handelsrechtswidrigkeit dar, da die Gewinnverwendung zum Schutz der Gläubiger und Minderheitsaktionäre nur offen als Gewinnverwendung und mit Gesellschafterbeschluss erfolgen kann. Die geldwerten Leistungen umfassen grundsätzlich eine Entreicherung der Gesellschaft und eine Bereicherung der Anteilsinhaber (vgl. zum Ganzen auch Brülisauer/Krummenacher, in Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, StHG, 2. A., Art. 24 N 221 ff.).

Das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer und das kantonale Steuergesetz verwenden unter Art. 58 Abs. 1 lit. b DBG bzw. § 91 Abs. 1 lit. b StG indes den Begriff der verdeckten Gewinnausschüttung. Als solche qualifiziert jede Zuwendung der Gesellschaft an Aktionäre oder nahestehende Personen, denen keine oder keine genügende Gegenleistung des Anteilsinhabers gegenübersteht und die einem an der Gesellschaft nicht beteiligten Dritten nicht oder nur in wesentlich geringerem Umfang erbracht worden wäre, was mit einem Drittvergleich zu ergründen ist (Bundesgericht BGer vom 10.8.2016, 2C_51/2016; 2C_52/2016, E. 2.2 mit Hinweisen).

2.3 Was die Beweislast anbetrifft, so gilt die Grundregel, dass die Steuerbehörde die Beweislast für steuerbegründende und -erhöhende Tatsachen und die steuerpflichtige Person für steueraufhebende oder -mindernde Tatsachen trägt (BGE 133 II 153 E. 4.3 S. 158). Bei geldwerten Leistungen ist es grundsätzlich an der Steuerbehörde, den Nachweis zu erbringen, dass einer Leistung der Gesellschaft keine resp. keine angemessene Gegenleistung gegenübersteht. Gelingt ihr dies nicht, so trägt sie die Folgen der Beweislosigkeit (BGer vom 23.7.2009, 2C_76/2009, E. 2.2, in: StR 64/2009 S. 834 mit Hinweis). Aufgrund der steuermindernden Eigenschaft von Aufwänden obliegt die objektive Beweislast dafür, dass ihrer Leistung überhaupt eine Gegenleistung des Aktionärs bzw. des Gesellschafters gegenübersteht, der steuerpflichtigen Gesellschaft, wobei dieser Nachweis durch die erfolgswirksame Verbuchung eines Aufwandpostens in einer formell ordnungsgemäss geführten Buchhaltung als erbracht anzusehen ist (Massgeblichkeit der Handelsbilanz). Ist von der grundsätzlichen Massgeblichkeit der Handelsbilanz auszugehen, trägt die Steuerverwaltung die Beweislast dafür, dass die Gegenleistung nicht angemessen ist (BGer vom 10.8.2016, a.a.O., E. 2.1). Hat die Steuerbehörde ein solches Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung dargetan, so ist es Sache der steuerpflichtigen Gesellschaft, die damit begründete Vermutung zu entkräften und die geschäftsmässige Begründetheit des Aufwandpostens zu beweisen. Gelingt ihr dies nicht, trägt sie die Folgen der Beweislosigkeit (Peter Locher, Kommentar zum DBG, II. Teil, Rz. 170 zu Art. 58 DBG; Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3. A., Art. 123 DBG N 86; vgl. auch Martin Zweifel/Silvia Hunziker, Steuerverfahrensrecht, Beweislast, Drittvergleich, "dealing at arm's length", Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 58 DBG: Beweis und Beweislast im Steuerverfahren bei der Prüfung von Leistung und Gegenleistung unter dem Gesichtswinkel des Drittvergleichs ["dealing at arm's length"], in: ASA 77, 657 ff., insbes. S. 677 ff.).

3.1 Im konkreten Fall wurde im Rahmen einer Buchprüfung der Rekurrentin festgestellt, dass im Konto "WIR-Verlust" diverse Buchungen vorgenommen wurden, ohne den entsprechenden Sachverhalt näher zu umschreiben. Diesbezügliche Erklärungen wurden vom Steueramt gefordert, von der Rekurrentin aber nicht geliefert. Stattdessen hat diese aufgezeigt, dass der Kanton Luzern bei WIR-Bezügen von Mitarbeitenden einen entsprechenden Abzug von 20 % akzeptiere. Im Einschätzungsvorschlag vom 2. Mai 2017 verlangte das Steueramt nochmals den Nachweis, wer von der Rekurrentin welche WIR-Bezüge vergünstigt bezogen habe. Wiederum wurden von dieser keine Details geliefert. In den definitiven Veranlagungen der drei streitigen Steuerjahre sind insgesamt CHF 43'156 an übersetzten WIR-Einschlägen aufgerechnet worden (2012: CHF 15'900; 2013: CHF 7'686; 2014: CHF 19'570). Eine entsprechende Einsprache wurde abgewiesen. In den vorliegenden Rechtsmitteln wird v.a. festgehalten, dass die Problematik der WIR-Verluste schon seit 1992 bestehe. Aussendienstmitarbeiter der Rekurrentin seien verpflichtet, einen Teil der der akzeptierten WIR-Zahlungen als Spesenzahlung anzuerkennen. Das Akzeptieren von WIR sei für die Rekurrentin ein entscheidender Wettbewerbsvorteil. Nur mit einem Abschlag könne sie die WIR-Gelder wieder abstossen. Dass der Kanton Solothurn im Spesenreglement der Rekurrentin keinen entsprechenden Abzug akzeptiert habe, sei wirtschaftlich nicht sachgerecht. Die Rekurrentin könne nicht anerkennen, dass der gesamte WIR-Verlust nunmehr B als Aktionär aufgerechnet werden soll. Zudem habe die Rekurrentin den Revisoren des Steueramts sämtliche Unterlagen zur Verfügung gestellt.

3.2 Es ist unbestritten, dass die Rekurrentin einen Teil ihres Umsatzes - etwa 1-2 % - in WIR entgegennimmt. Bei der Platzierung dieser Gelder muss indes teilweise ein Abschlag in Kauf genommen werden. Beurteilt werden kann dieser Sachverhalt aber nur, wenn die entsprechenden Elemente ausreichend dokumentiert sind. Dies war hier indessen nicht der Fall. Mehrfach wurden, wie oben gesehen, die entsprechenden Unterlagen vom Steueramt angefordert, von der Rekurrentin aber nicht geliefert. Diese ist daher ihren Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen (vgl. §§ 140 ff. StG; oben, E. 2.3). Weiter hat das kantonale Steueramt der Rekurrentin bei der Behandlung ihres Spesenreglements mitgeteilt, dass ein genereller Abschlag auf WIR-Zahlungen an Mitarbeiter nicht akzeptiert werde. Diese Haltung entspricht auch derjenigen der Schweizerischen Steuerkonferenz (vgl. Vorakten, Beilage 17). Die Haltung ist begründet und nicht als widerrechtlich anzusehen, zumal belegte Verluste aus WIR vom Steueramt akzeptiert werden. Das Steuergericht sieht sich daher nicht veranlasst, diese kantonale Veranlagungspraxis zu ändern, auch wenn andere Praxen ebenfalls denkbar wären und teilweise auch von anderen Kantonen praktiziert werden mögen. Sodann ist das Steueramt davon ausgegangen, dass B als Verwaltungsratspräsident und Eigentümer der Rekurrentin auch WIR-Bezüge getätigt hat. Unterlagen, die etwas Gegenteiliges aufzeigen würden, wurden nicht eingereicht, obschon B dazu die Möglichkeit gehabt hätte. Er hat zudem wohl auch mit seinen Beziehungen im Bausektor gute Möglichkeiten, WIR-Gelder wieder weiterzugeben. Die Aufrechnung ist daher nach dem Gesagten nachvollziehbar. Die Rechtsmittel sind unbegründet.

3.3 Was die Rekurrentin weiter einwendet, kann zu keinem andern Ergebnis führen.

Zwar haften dem WIR-Geld gewisse Nachteile an, namentlich die beschränkte Verwendbarkeit; dies hat zur Folge, dass sein Verkehrswert oft unter dem Nominalwert zu liegen kommt. So wird denn wohl häufig ein Einschlag von ca. 20-30 % gewährt. Der wirkliche Einschlag bei WIR-Geld ist aber in jedem Einzelfall unter Würdigung der Umstände festzulegen, wobei die für steuermindernde Tatsachen beweispflichtige Steuerpflichtige die entsprechenden Umstände darzulegen hat (Richner et al., a.a.O., Art. 16 N 61 ff.; BGer vom 9.12.2016, 2C_308/2016, 2C_309/2016, E. 3.2; BGer vom 23.7.2003, 2A.602/2002, E. 3.1.1; vgl. auch oben, E. 2.3). Hier sind die streitigen Beträge wie gesehen ungenügend dokumentiert trotz entsprechender Aufforderungen des Steueramts (Pendenzenliste vom 5.9.2016, Einschätzungsvorschlag vom 2.5.2017; definitive Veranlagungen 2012-2014, Beilagen); der Nachweis wurde nicht erbracht, dass das verwendete WIR-Geld minderwertig gewesen ist und die verbuchten WIR-Verluste anders als durch Bezüge von B entstanden sind. Daran ändert auch das Schreiben der V AG aus dem Jahr 1992 oder die Vereinbarung betreffend das WIR-Konto von X nichts. Im Übrigen hat das Steueramt in der Vernehmlassung festgehalten, dass sie den Gesellschaften auf den WIR-Beständen in der Bilanz eine Wertberichtigung von 20 % gewährt. Weiter ist der Kanton Solothurn an eine grosszügigere Praxis anderer Kantone im vorliegenden Zusammenhang nicht gebunden. Indessen müssen auch im Kanton Solothurn Arbeitnehmer, die WIR beziehen, keine WIR-Verluste bei entsprechendem Nachweis versteuern. Schliesslich betreffen die WIR-Bezüge von B selber nicht die Rekurrentin und sind daher vorliegend auch nicht zu beurteilen.

Rekurs und Beschwerde sind nach den Erwägungen abzuweisen.

4. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Rekurrentin die Kosten zu tragen. Diese sind in Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 1'475 festzusetzen (Grundgebühr: CHF 1'000; Zuschlag: CHF 475). Eine Parteientschädigung ist ausgangsgemäss nicht zuzusprechen.

****************


Demnach wird erkannt:

1.      Rekurs und Beschwerde werden abgewiesen.

2.      Die Gerichtskosten von CHF 1'475 werden der Rekurrentin/Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt.

Im Namen des Steuergerichts

Der Präsident: Der Sekretär:

Dr. Th. A. Müller W. Hatzinger

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:

- Vertreterin der Rekurrentin/ Beschwerdeführerin (eingeschrieben)

- KStA, Juristische Personen (mit Steuerakten)

- KStA, Recht und Aufsicht

- Finanzdepartement

- Steuerregisterführer der EG

- EStV, Hauptabt. dir. BSt, Bern

Expediert am:



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