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Loi fédérale sur l’impôt fédéral direct (LIFD)

Art. 58 LIFD de 2023

Art. 58 Loi fédérale sur l’impôt fédéral direct (LIFD) drucken

Art. 58 Détermination du bénéfice net En général

1 Le bénéfice net imposable comprend:

  • a. le solde du compte de résultats, compte tenu du solde reporté de l’exercice précédent;
  • b. tous les prélèvements opérés sur le résultat commercial avant le calcul du solde du compte de résultat, qui ne servent pas ? couvrir des dépenses justifiées par l’usage commercial, tels que:
  • les frais d’acquisition, de production ou d’amélioration d’actifs immobilisés;
  • les amortissements et les provisions qui ne sont pas justifiés par l’usage commercial;
  • les versements aux fonds de réserve;
  • la libération du capital propre au moyen de fonds appartenant ? la personne morale, ? condition qu’ils proviennent de réserves constituées par des bénéfices qui n’ont pas été imposés;
  • les distributions ouvertes ou dissimulées de bénéfice et les avantages procurés ? des tiers qui ne sont pas justifiés par l’usage commercial;
  • c. les produits qui n’ont pas été comptabilisés dans le compte de résultats, y compris les bénéfices en capital, les bénéfices de réévaluation et de liquidation, sous réserve de l’art. 64 . … (1)
  • 2 Le bénéfice net imposable des personnes morales qui n’établissent pas de compte de résultats se détermine d’après l’al. 1 qui est applicable par analogie.

    3 Les prestations que des entreprises d’économie mixte remplissant une tâche d’intérêt public fournissent, de manière prépondérante, ? des entreprises qui leur sont proches sont évaluées au prix actuel du marché, ? leur coût actuel de production majoré d’une marge appropriée ou ? leur prix de vente final actuel diminué d’une marge de bénéfice; le résultat de chaque entreprise est ajusté en conséquence.

    (1) Phrase abrogée par le ch. I 2 de la LF du 28 sept. 2018 relative ? la réforme fiscale et au financement de l’AVS, avec effet au 1er janv. 2020 (RO 2019 2395 2413; FF 2018 2565).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 58 Loi fédérale sur l’impôt fédéral direct (DBG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOSGSTA.2018.56Staats- und Bundessteuer 2016Darlehen; Schenkung; Rekurrent; Darlehens; Steueramt; Rekurrenten; Beschwerde; Steuerumgehung; Schenkungssteuer; Steuererklärung; Recht; Steuerpflichtigen; Unterlagen; Steuerbare; Kapital; Vertretung; Steuergericht; Betrag; Rekurs; Betrage; Eigenkapital; Schenkungen; Rückstellung; Darlehensverzicht; Bundessteuer; Berechnung; Verfahren; Darlehenserlass; Staat
    SOSGSTA.2018.28Staats- und Bundessteuern 2012-2014Rekurrentin; Verlust; Steueramt; WIR-Verlust; Verluste; Kanton; WIR-Verluste; Leistung; Gesellschaft; Gewinn; Geldwerte; Praxis; Beweis; WIR-Geld; Bezüge; Abschlag; Begründet; Beschwerde; Einschlag; Nachweis; Unterlagen; Person; Verbucht; Aufwand; Solothurn; Geschäftsmässig; Begründete; Kantone; Akzeptiert; Aufgerechnet
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SGB 2019/93, B 2019/94Entscheid Steuerrecht; Art. 82 Abs. 1 StG, Art. 58 Abs. 1 DBG. Der Beschwerdegegner rechnete die von der Beschwerdeführerin verbuchten Fremdleistungen in der Höhe von CHF 101'941 mangels Nachweises der geschäftsmässigen Begründetheit dem Reingewinn zu. Aufgrund der Akten muss davon ausgegangen wer-den, dass die Buchungen erst nachträglich erfasst wurden. Ausserdem weisen die Unter-lagen und die Ausführungen der Beschwerdeführerin Widersprüche auf. Schliesslich sind Barzahlungen in dieser Höhe unüblich. Aufgrund der gesamten Umstände gelang es der Beschwerdeführerin nicht, die Zweifel auszuräumen und den Nachweis zu erbringen, dass die geltend gemachten Fremdleistungen geschäftsmässig begründet gewesen seien (Verwaltungsgericht, B 2019/93 und B 2019/94). Beschwerde; Beschwerdeführerin; Geschäftsmässig; Verwaltung; Steuerbare; Begründet; Rechnung; Kanton; Person; Vertretung; Verfügung; Steuerbehörde; Beschwerdegegner; Vertreter; Reingewinn; Vorinstanz; Steuerbaren; Recht; Entscheid; Buchführung; Kantons; Vertretungsverhältnis; Begründete; Handelsregister; Verwaltungsgericht; Veranlagung; Bundessteuer; Steuerpflichtigen
    SG-Entscheid Steuerrecht, Art. 33 Abs. 1 lit. c StG beziehungsweise Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG. Aufrechnung einer verdeckten Gewinnausschüttung beim Anteilsinhaber bzw. bei einer ihm nahestehenden Person als geldwerte Leistung. Umfang der geldwerten Leistung; Abschreibung, Finanzierungskosten, Verzinsung des eingesetzten Kapital plus einen Gewinnzuschlag von ca. 5-10 % (Verwaltungsgericht, B 2018/54 und 55; B 2018/56 und 70; B 2018/57 und 58). Gegen dieses Urteil wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (Verfahren 2C_750/2019). Beschwerde; Steuer; Beschwerdeführer; Flugzeug; Bundes; Leistung; Kanton; Entscheid; Einkommen; Steuern; Bundessteuer; Kantons; Geldwerte; Steuerbare; Beschwerdegegner; Verfahren; Gemeindesteuer; TYP; Gesellschaft; Veranlagung; Recht; Gemeindesteuern; Verwaltungsgericht; Geschäfts; Steueramt; Steuerbaren; Entscheide; Beschwerden; Gewinn; Flugzeuges
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    143 II 8 (2C_916/2014)Art. 58 Abs. 1 lit. a und b sowie Art. 59 Abs. 1 lit. a DBG; Art. 24 Abs. 1 lit. a und Art. 25 Abs. 1 lit. a StHG; Art. 127 Abs. 1 und Abs. 2 BV; geschäftsmässige Begründetheit und steuerliche Absetzbarkeit von Bussen und anderen pönalen Sanktionen gegenüber juristischen Personen. Bussen und andere finanzielle Sanktionen mit pönalem Charakter, die juristischen Personen aus eigener Verantwortung auferlegt wurden, stellen keinen geschäftsmässig begründeten Aufwand dar. Dies ergibt sich sowohl aus einer grammatikalisch-historischen Auslegung des Gesetzestextes (E. 7.2) als auch aus einer systematischen Auslegung unter Einbezug des Grundsatzes der Einheit der Rechtsordnung (E. 7.3) sowie der steuerlichen Einordnung von Bestechungszahlungen (E. 7.4). Hierdurch wird überdies eine Gleichbehandlung mit selbständig erwerbstätigen natürlichen Personen gewährleistet (E. 7.5). Auch die grundsätzliche Wertneutralität des Steuerrechts führt zu keinem anderen Ergebnis (E. 7.6). Anders verhält es sich einzig bei gewinnabschöpfenden Sanktionen, soweit sie keinen pönalen Zweck verfolgen: Diese stellen geschäftsmässig begründeten Aufwand dar und sind mithin steuerlich abziehbar (E. 7.7). Die grundsätzliche Nichtabsetzbarkeit von Bussen und anderen finanziellen Sanktionen mit pönalem Charakter ist auch mit dem Leistungsfähigkeitsprinzip von Art. 127 Abs. 2 BV zu vereinbaren: Diesem wird bei der Gewinnsteuer juristischer Personen dadurch Rechnung getragen, dass geschäftsmässig begründete Aufwendungen bei der Berechnung des Reingewinns gemäss Erfolgsrechnung berücksichtigt werden können und dieser den Ausgangspunkt der Bemessung der Gewinnsteuer bildet. Erweist sich eine Aufwendung demgegenüber als nicht geschäftsmässig begründet, so stellt ihre Aufrechnung zum Reingewinn gemäss Erfolgsrechnung weder eine Verletzung des Leistungsfähigkeitsprinzips noch des Legalitätsprinzips im Abgaberecht gemäss Art. 127 Abs. 1 BV dar (E. 7.1). Steuer; Busse; Person; Geschäftsmässig; Begründet; Juristische; Bussen; Personen; Recht; Begründete; Rechtlich; Gewinn; Juristischen; Rechtliche; Aufwand; Steuerlich; Sanktion; Abzug; Pönal; Pönale; Natürliche; Begründeten; Sanktionen; Finanzielle; Steuerbussen; Charakter; Beschwerde; Steuerliche; Steuerrecht; Barkeit
    141 II 83Art. 58 Abs. 1 lit. a-c DBG; Grundsatz der Massgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz; Bilanzberichtigung und Bilanzänderung; Zeitpunkt; Rückstellung für Steuern. Bilanzberichtigungen können bis zur rechtskräftigen Veranlagung immer vorgenommen werden und sind von Amtes wegen vorzunehmen, weil damit die Richtigstellung einer Bilanzposition erreicht wird, welche gegen zwingende handelsrechtliche Vorschriften verstösst. Bilanzänderungen sind hingegen nur bis zur Einreichung der Steuererklärung zulässig, im Laufe des Veranlagungsverfahrens grundsätzlich nur, wenn sich zeigt, dass die Steuerpflichtige in einem entschuldbaren Irrtum über die steuerlichen Folgen gewisse Buchungen vorgenommen hat (E. 3). Im System der Gegenwartsbemessung ist grundsätzlich bei jeder Aufrechnung gestützt auf Art. 58 Abs. 1 lit. b oder c DBG die Rückstellung für die darauf zu entrichtenden Steuern entsprechend zu erhöhen (E. 5). Bilanz; Urteil; Rückstellung; Steuern; Aufrechnung; Veranlagung; Bilanzberichtigung; LOCHER; Steuerrückstellung; Massgeblichkeit; Steuerbilanz; Rückstellungen; LOCHER; Vorgenommen; Handelsrechtlich; Hinweis; Bilanzänderung; Handelsbilanz; Grundsatz; Beschwerde; Steuerverwaltung; Nachträglich; Vorschriften; Einsprache; Begründete; Aufwand; Verwaltungsgericht; Wartsbemessung; Geschäftsmässig

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    A-5536/2019VerrechnungssteuerVerrechnungssteuer; Beschwerde; Gesellschaft; Steuer; Leistung; Beschwerdeführerin; Recht; Gesellschafter; Urteil; Forderung; Bundes; Geldwerte; Verjährung; BVGer; Verfahren; Leistungen; Einsprache; Geldwerten; Verrechnungssteuerforderung; Recht; Jahresrechnung; VStG; Kommentar; Verrechnungssteuern; Entscheid; Vorliegen; VStrR; Vorliegenden; Verzugszins
    A-6214/2018VerrechnungssteuerDomain; Beschwerde; Beschwerdeführerin; Schwestergesellschaft; Mains; Domains; Leistung; Vertrag; Steuer; Kaufvertrag; Registrierung; Irrtum; Gesellschaft; Urteil; Geldwerte; Beweis; Verrechnungssteuer; Rechnung; Sachverhalt; Recht; Kauft; Steuerpflichtigen; Gesellschafter; Registrierungsstelle; Domain-Namen; Vertrags; Leistung; Nutzungsrechte; BVGer

    Anwendung im Bundesstrafgericht

    BSGLeitsatzSchlagwörter
    BV.2021.8Beschwerde; Filter; öffnen; Hinzufügen; Bunde; Urteil; Beschwerdeführer; Entscheid; Beschwerdeführerin; Urteile; Beschlag; Entscheide; Beschlagnahme; Beschwerdegegnerin; Steuer; Verrechnung; Einziehung; Verrechnungssteuer; Leistung; Darlehen; Gesellschaft; BStGer; Vorteil; Mutmasslich; Vermögenswert; Bundesgericht; Rechtmässig; Bundesstrafgericht
    BV.2019.12Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR).Beschwerde; Beschlag; Beschlagnahme; Beschwerdeführer; Bunde; Immobilien; Beschlagnahmt; Vermögens; Vorkaufsrecht; Verfahren;Durchsuchung; Beschlagnahmten; Liegenschaft; Schweiz; Akten; Sicherstellung; Vermögenswerte; Vorkaufsrechte; Recht; Konto; Bundesstrafgericht; Liegenden; Eheleute; Aufhebung; Verfahrens; Bundesstrafgerichts

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Felix Richner Kommentar zum Zürcher Steuergesetz2013
    Stephan Kuhn, Peter Brülisauer Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I, 2a2008
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