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Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)

Art. 58 AHVG vom 2023

Art. 58 Bundesgesetz über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG) drucken

Art. 58 Organisation 1. Der Kassenvorstand

1 Oberstes Organ einer Verbandsausgleichskasse ist der Kassenvorstand.

2 Der Kassenvorstand setzt sich zusammen aus Vertretern der Gründerverbände und gegebenenfalls aus Vertretern von Arbeitnehmerorganisationen, sofern diesen insgesamt mindestens 10 Prozent der von der Ausgleichskasse erfassten Arbeitnehmer angehören. Der Präsident sowie die Mehrzahl der Vorstandsmitglieder werden von den Gründerverbänden, die übrigen Mitglieder, jedoch mindestens ein Drittel, von den beteiligten Arbeitnehmerorganisationen nach Massgabe der Zahl der durch sie vertretenen, von der Ausgleichskasse erfassten Arbeitnehmer gewählt. Zu Vorstandsmitgliedern dürfen nur Schweizer Bürger gewählt werden, welche der betreffenden Ausgleichskasse als Versicherte oder Arbeitgeber angeschlossen sind.

3 Der Vorstand paritätischer Verbandsausgleichskassen setzt sich nach deren Reglement zusammen.

4 Dem Kassenvorstand obliegen

  • a. die interne Organisation der Kasse;
  • b. die Ernennung des Kassenleiters;
  • c. die Festsetzung der Verwaltungskostenbeiträge;
  • d. die Anordnung der Kassenrevisionen und der Arbeitgeberkontrollen;
  • e. die Genehmigung von Jahresrechnung und Jahresbericht.
  • Dem Kassenvorstand können durch das Reglement weitere Aufgaben und Befugnisse übertragen werden.


    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 58 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    GRKSK 2021 12Konkurseröffnung ohne vorgängige BetreibungBeschwerde; Konkurs; Beschwerdeführer; Beschwerdegegnerin; Vorinstanz; Entscheid; Konkurseröffnung; Prättigau; Nachlassstundung; Verfahren; Gesuch; Prättigau/Davos; Vertretung; Hätte; Kassenleiter; Regionalgericht; Beschwerdeführers; Vollmacht; Gläubiger; Provisorische; Graubünden; Weitere; Gestützt; Könne; Kosten; Kantonsgericht; Gericht
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