ZGB Art. 579 -
Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:
Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.
Art. 579 ZGB vom 2022
Art. 579 VIII. Haftung im Falle der Aus?schla?gung
1 Schlagen die Erben eines zahlungsunfähigen Erblassers die Erb?schaft aus, so haften sie dessen Gläubigern gleichwohl insoweit, als sie vom Erblasser innerhalb der letzten fünf Jahre vor seinem Tode Ver?mö?gens?werte empfangen haben, die bei der Erbteilung der Aus?gleichung unterworfen sein würden.
2 Die landesübliche Ausstattung bei der Verheiratung sowie die Kosten der Erziehung und Ausbildung werden von dieser Haftung nicht getroffen.
3 Gutgläubige Erben haften nur, soweit sie noch bereichert sind.
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.