MStG Art. 57 -
Einleitung zur Rechtsnorm MStG:
Das schweizerische Militärstrafgesetz (MStG) legt die strafrechtlichen Regeln für Angehörige der schweizerischen Armee fest, einschliesslich Vergehen wie Fahnenflucht und Befehlsverweigerung. Es definiert strafbare Handlungen und die entsprechenden Sanktionen, um Disziplin und Ordnung in der Armee aufrechtzuerhalten und die Effektivität der Streitkräfte zu gewährleisten. Das MStG ist ein zentraler Bestandteil des schweizerischen Militärrechts und regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Soldaten und militärischer Führung.
Art. 57 MStG vom 2025
Art. 57 Vollstreckungsverjährung. Fristen
1 Die Strafen verjähren in:a. 30 Jahren, wenn eine lebenslängliche Freiheitsstrafe ausgesprochen wurde;b. 25 Jahren, wenn eine Freiheitsstrafe von zehn oder mehr Jahren ausgesprochen wurde;c. 20 Jahren, wenn eine Freiheitsstrafe von mindestens fünf und weniger als zehn Jahren ausgesprochen wurde;d. 15 Jahren, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als ein und weniger als fünf Jahren ausgesprochen wurde;e. fünf Jahren, wenn eine andere Strafe ausgesprochen wurde.
2 Die Verjährungsfrist einer Freiheitsstrafe verlängert sich:a. um die Zeit, während der sich der Täter im ununterbrochenen Vollzug dieser oder einer anderen Freiheitsstrafe oder Massnahme, die unmittelbar vorausgehend vollzogen wird, befindet;b. um die Dauer der Probezeit bei bedingter Entlassung.
3 Die Nebenstrafe der Degradation ist unverjährbar.
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.