ZGB Art. 562 -
Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:
Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.
Art. 562 ZGB vom 2022
Art. 562 III. Vermächtnis?nehmer 1. Erwerb
1 Die Vermächtnisnehmer haben gegen die Beschwerten oder, wenn solche nicht besonders genannt sind, gegen die gesetzlichen oder ein?gesetzten Erben einen per?sönlichen Anspruch.
2 Wenn aus der Verfügung nichts anderes hervorgeht, so wird der Anspruch fällig, sobald der Beschwerte die Erbschaft angenommen hat oder sie nicht mehr aus?schlagen kann.
3 Kommen die Erben ihrer Verpflichtung nicht nach, so können sie zur Ausliefe?rung der vermachten Erbschaftssachen, oder wenn ir?gendeine Handlung den Ge?genstand der Verfügung bildet, zu Scha?dener?satz angehalten werden.
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.