Art. 560 CCS dal 2025

Art. 560 Eredi
1 Gli eredi acquistano per legge l’universalità della successione dal momento della sua apertura.
2 Salve le eccezioni previste dalla legge, i crediti, la proprietà, gli altri diritti reali ed il possesso del defunto passano senz’altro agli eredi, ed i debiti del medesimo diventano loro debiti personali.
3 Per gli eredi istituiti, gli effetti dell’acquisto risalgono al momento dell’apertura della successione, e gli eredi legittimi sono tenuti a consegnar loro l’eredità secondo le regole del possesso.
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
Art. 560 Codice civile svizzero (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | RB230029 | Auskunfts-, Ausgleichungs-, Herabsetzungs- und Erbteilungsklage / Rubrumsänderung | Verfahren; Verfügung; Vorinstanz; Entscheid; Vater; Rubrum; Sistierung; Bezirksgericht; Vaters; Mutter; Beschwerdegegner; Meilen; Parteien; Erwägung; Erbfolge; Eingabe; Kammer; Einantwortungsbeschluss; Aufhebung; Obergericht; Oberrichter; Beschluss; Beschwerdegegnerinnen; Erwägungen; Umständen; Begründung; Klagenfurt; Österreich |
ZH | SB210619 | Mord etc. | Beschuldigte; †Beschuldigte; Beschuldigten; Richt; †Beschuldigten; Verfahren; Recht; Privatkläger; Verfahrens; Willen; Willensvollstrecker; Gericht; Entschädigung; Genugtuung; Berufung; Erben; Verfahren; Staat; Verteidigung; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Urteil; Person; Gerichtskasse; Vorinstanz; Verhalten; Recht |
Dieser Artikel erzielt 128 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Hier geht es zur Registrierung.
Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | VB190002 | Aufsichtsbeschwerde gegen aufsichtsrechtlichen Beschwerdeentscheid | Inventar; Forderung; Notar; Recht; Notariat; Verfahren; Einzelgericht; Aufsicht; Erbschaft; Winterthur; Inventars; Erben; Forderungen; Verfügung; Beschwerdegegner; Bezirksgericht; Entscheid; Verfahrens; Aufsichtsbeschwerde; Rechtsmittel; Vorinstanz; Notariats; Kognition; Erblasser; Obergericht; Ziffer; Erblassers; Behörde |
SO | BKBES.2023.69 | - | Verfügung; Erben; Staatsanwaltschaft; Verstorbene; Verstorbenen; Beschwerdekammer; Herausgabe; Staatsanwältin; Einziehung; Untersuchung; Beschwerdeführers; Ehemann; Obergericht; Urteil; Bundesgericht; Verfahren; Rechtsmittel; Erbschaft; Eigentum; Verfahrens; Voraussetzungen; Beschluss; Obergerichts; Todesfall; Rucksack; Herausgabebegehren; Beweis; ändigen |
Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
147 V 417 (9C_321/2020) | Regeste Art. 25 Abs. 2 Satz 2 ATSG ; Anwendbarkeit der längeren strafrechtlichen Verjährungsfrist. Die längere strafrechtliche Verjährungsfrist gemäss Art. 25 Abs. 2 Satz 2 ATSG ist auf die Erben des straffälligen Empfängers der unrechtmässig bezogenen Leistungen anwendbar (E. 7). | Recht; Erben; Verjährung; Urteil; Frist; Rückerstattung; Verjährungsfrist; Sozialversicherungs; Leistung; Zusatzleistungen; Rechts; Kantons; Einsprache; Person; Handlung; Empfänger; Erblasser; Verwirkung; Sozialversicherungsanstalt; AHV/IV; Empfängers; Leistungen; Rückforderung; Rückerstattungspflicht; Natur; Erblassers |
142 II 232 (1C_418/2015) | Altlastenrechtliche Kostenverteilung nach Art. 32d USG. Ein Grundeigentümer, der sein Grundstück wissentlich und gegen Entgelt für eine potenziell umweltgefährdende Nutzung als Deponie zur Verfügung stellt, ist als Verhaltensverursacher zu qualifizieren (E. 3). Für den Sorgfaltsnachweis im Sinne von Art. 32d Abs. 2 Satz 3 USG ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Grundstückerwerbs abzustellen. Selbst wenn der Inhaber des Standorts aus der Sanierung einen wirtschaftlichen Vorteil erzielt, steht dies einer Kostenbefreiung nicht entgegen (E. 4). Bei der Festsetzung der Kostenanteile kommt den zuständigen Behörden ein pflichtgemäss auszuübendes Ermessen zu (E. 5). Der Übergang der Kostentragungspflicht des Verhaltensverursachers auf seine Erben ist an zwei Voraussetzungen geknüpft. Einerseits muss zum Zeitpunkt des Erbgangs eine rechtliche Grundlage für eine Sanierungs- und Kostentragungspflicht bestanden haben. Andererseits müssen die Erben die Möglichkeit gehabt haben, das Erbe auszuschlagen oder unter öffentlichem Inventar anzunehmen, was die Vorhersehbarkeit einer Sanierungspflicht bedingt (E. 6.3). Das Gemeinwesen trägt den Kostenanteil, wenn ein Verursacher zwar bekannt ist, aber nicht mehr existiert und keine Rechtsnachfolge eintritt (E. 6.5). | Verhaltens; Umwelt; Erben; Grundstück; Deponie; Sanierung; Standort; Zeitpunkt; Kostenanteil; Recht; Verhaltensverursacher; Parzelle; Kostentragungspflicht; Über; Sanierungs; Verursacher; Erbgang; Ablagerung; Vorinstanz; Belastung; Verfügung; Zustand; Erbgangs; Untersuchung; Altlasten; Zustands |
Anwendung im Bundesverwaltungsgericht
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
B-1206/2024 | Arbeitslosenversicherung | Arbeit; Arbeitgeber; Vorinstanz; Urteil; Quot;; Recht; Kurzarbeit; Arbeitgeberkontrolle; Termin; Beweis; Betrieb; Kurzarbeitsentschädigung; Treuhandstelle; Frist; Verfahren; Leistung; Bundesverwaltungsgericht; Mitwirkung; E-Mail; Einzelunternehmen; Mitwirkungspflicht; Inhaber; Rückforderung; Einsprache |
C-2838/2019 | Alters- und Hinterlassenenversicherung (Übriges) | Recht; Schweiz; Vorinstanz; Erben; Erblasser; Verfügung; Erbschaft; Schweizer; Leistung; Rückforderung; Rückerstattung; Einsprache; Frist; Urteil; Brasilien; Schuld; Einspracheentscheid; Altersrente; Hinweis; Erblassers; Behörde; Witwe; Abklärung; Register; Ausland; Entscheid |
Anwendung im Bundesstrafgericht
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
BP.2013.64 | Einziehung bei Einstellung des Verfahrens (Art. 320 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO). Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV). | Verfahren; Konto; Apos;; Verfahrens; Einziehung; Verfahrensakten; Deutschland; Recht; Akten; Vermögenswert; Kunden; Vermögenswerte; Schweiz; Österreich; Bundesanwaltschaft; Tschechien; Gericht; Geständnis; Daten; Konten; Behörde; Beschwerdeführern; Steuerbehörde; Recht; Einstellung; Verfahren; ürzte |
BB.2011.79 | Beschlagnahme (Art. 263 ff. StPO); Akteneinsicht (Art. 101 f. i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO). | Akten; Bundes; Akteneinsicht; Verfahren; Beschwerdeführern; Recht; Verfahrens; Bundesanwaltschaft; Beschwerdekammer; Verfügung; Bundesstrafgericht; Verfahren; Einsicht; Vermögenswerte; Bundesstrafgerichts; Entscheid; Parteien; Sinne; Einsichtnahme; Beschlag; Person; Beschwerdeverfahren; Eingabe; Kopie; önnen |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
- | Kommentar ZGB | 2016 |
Breitschmid, Jungo, Schweizer, Häuptli | Hand zum Schweizer Privatrecht | 2016 |