Zusammenfassung des Urteils RB230029: Obergericht des Kantons Zürich
Der Richter hat entschieden, dass der Vater alle zwei Wochen von Freitagabend bis Sonntagabend Besuchsrecht für die Kinder hat. Zudem wurde eine Übernachtung von Sonntag auf Montag hinzugefügt. Um sicherzustellen, dass das Besuchsrecht reibungslos verläuft, wurde eine Aufsichtsperson ernannt. Die Gerichtskosten belaufen sich auf 4000 CHF, die je zur Hälfte von beiden Elternteilen getragen werden. Die monatlichen Bedürfnisse der Kinder belaufen sich auf 2135 CHF bis 2560 CHF pro Kind, abhängig von den Kosten für die Kinderbetreuung. Der Vater verdient durchschnittlich 12560 CHF pro Monat. Die Entscheidung des Gerichts basiert auf dem Kindeswohl und der finanziellen Leistungsfähigkeit der Eltern.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | RB230029 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Zivilkammer |
Datum: | 15.11.2023 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Auskunfts-, Ausgleichungs-, Herabsetzungs- und Erbteilungsklage / Rubrumsänderung |
Schlagwörter : | Verfahren; Verfügung; Vorinstanz; Entscheid; Vater; Rubrum; Sistierung; Bezirksgericht; Vaters; Mutter; Beschwerdegegner; Meilen; Parteien; Erwägung; Erbfolge; Eingabe; Kammer; Einantwortungsbeschluss; Aufhebung; Obergericht; Oberrichter; Beschluss; Beschwerdegegnerinnen; Erwägungen; Umständen; Begründung; Klagenfurt; Österreich |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ;Art. 560 ZGB ;Art. 93 BGG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RB230029-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw O. Guyer
Beschluss vom 15. November 2023
in Sachen
Klägerin und Beschwerdeführerin
gegen
1. ...
Beklagte und Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X.
vertreten durch Rechtsanwalt, Notar, LL.M Dr. iur. Y.
betreffend Auskunfts-, Ausgleichungs-, Herabsetzungs- und Erbteilungsklage / Rubrumsänderung
Erwägungen:
A. (Klägerin und Beschwerdeführerin, nachfolgend Beschwerdeführerin) einerseits sowie B. und C. (Beklagte und Beschwerdegegnerin- nen, nachfolgend Beschwerdegegnerinnen) andererseits stehen sich seit 2011 in einem Verfahren betreffend Auskunfts-, Ausgleichungs-, Herabsetzungs- und Erbteilungsklage bezüglich des Nachlasses der Mutter der Parteien vor dem Bezirksgericht Meilen (nachfolgend Vorinstanz) gegenüber (Verfahren CP110008-G).
In diesem Verfahren erliess die Vorinstanz am 1. September 2023 eine Ver- Fügung mit den folgenden Anordnungen (act. 3/1 = act. 7):
1. Die mit Beschluss vom 10. Dezember 2020 angeordnete Sistierung wird aufgehoben und das vorliegende Verfahren wieder aufgenommen.
2. Das Rubrum wird entsprechend den vorstehenden Erwägungen angepasst.
Ziffer 2 des Dispositivs verweist auf die Erwägung, der bisherige Beklagte 1 sei verstorben und die Ermittlung der Erbfolge abgeschlossen. Entsprechend sei der Beklagte 1 aus dem Rubrum zu entfernen (act. 7 S. 2).
Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
September 2023 Beschwerde bei der Kammer (Poststempel vom 7. September 2023). Sinngemäss und zusammengefasst rägt die Beschwerdeführerin, die Erwägungen der Vorinstanz seien unzutreffend und ihr verstorbener Vater sei im Rubrum zu belassen (act. 2).
Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden teilweise beigezogen (act. 8/360-410). Mit Verfügung vom 31. Oktober 2023 wurde der Beschwerdeführerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 800.00 angesetzt (act. 9). Dieser ging fristgerecht ein (act. 11). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
Beim vorinstanzlichen Entscheid handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung. Gegen eine solche kann in den vom Gesetz bestimmten Fällen
(Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO) wenn ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. B Ziff. 2 ZPO) Beschwerde gefährt werden. Die Anfechtung der Streichung einer Person aus dem Rubrum ist im Gesetz nicht aus- Drücklich vorgesehen. Die Beschwerde ist daher nur zulässig, wenn der Beschwerdeführerin durch die Verfügung vom 1. September 2023 ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht.
Das Vorliegen eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils ist ohne Weiteres zu bejahen, wenn ein solcher auch durch einen für den Ansprecher günstigen (Zwischenoder) Endentscheid nicht mehr beseitigt werden kann. Dar- über hinaus ist eine Anfechtung auch dann möglich, wenn die Lage der betroffe- nen Partei durch den angefochtenen Entscheid erheblich erschwert wird. Der drohende Nachteil nach Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO muss nach der Praxis der Kammer und der herrschenden Auffassung nicht zwingend rechtlicher Natur sein, sondern es genügt unter Umständen auch ein bloss tatsächlicher Nachteil (vgl. zum Ganzen OGer ZH RB160036 vom 20. Januar 2017 E. 3.2. m.w.H.). Die Entscheidung ob unter den konkreten Umständen ein solcher nicht leicht wiedergutzumachen- der Nachteil droht nicht, liegt im (pflichtgemüssen) Ermessen des Gerichts (vgl. ZK ZPO-FREIBURGHAUS/AFHELDT, 3. Aufl. 2016, Art. 319 N 13). Es ist indes
zurückhaltung angebracht. Der Ausschluss der Beschwerde ist in diesen Fällen die gesetzliche Regel, die zulässigkeit die Ausnahme (vgl. OGer ZH RB230006 vom 15. Mai 2023 E. 2.2.). Die Beweislast für einen nicht leicht wiedergutzumachend Nachteil trägt die Beschwerde führende Partei, falls die Gefahr nicht von vornherein offenkundig ist (BK ZPO-STERCHI, Art. 319 N 15). Fehlt es an dieser Rechtsmittelvoraussetzung, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (OGer ZH PC140011 vom 7. April 2014, E. 2.1 m.w.H.; ZR 112/2013 Nr. 52; vgl. ferner etwa BK ZPO-STERCHI, Art. 319 N 15).
Aus der Begründungspflicht ergibt sich, dass die Beschwerde (zu begrün- dende) RechtsmittelAnträge zu enthalten hat. An Rechtsmitteleingaben von juristischen Laien werden nur minimale Anforderungen gestellt. Als Antrag genügt eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Als Begründung reicht aus, wenn (auch nur rudimenTür)
zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll (vgl. statt vieler OGer ZH PF170034 vom 9. August 2017, E. 2.1 m.w.H.; OGer ZH NQ110031 vom 9. August 2011, OGer ZH PF110034 vom
22. August 2011, E. 3.2). Bei Unklarheiten entnimmt die Kammer der Rechtsschrift das, was sie bei loyalem Verständnis daraus entnehmen kann (vgl. etwa OGer ZH PS170262 vom 6. Dezember 2017, E. 2.3 mit Verweis auf OGer ZH RB150008 vom 17. April 2015, E. 2.2).
Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Eingabe zusammengefasst vor, die Verfügung der Vorinstanz sei gestützt auf einen nicht rechtsKräftigen Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichts Klagenfurt (-sterreich) vom 26. Juli 2023 ergangen. Die Beschwerdeführerin erklärt weiter, sie habe diesen Beschluss angefochten und ihr stehe ein Pflichtteil zu. Unrichtig sei die Aussage, dass die Ermittlung der Erbfolge abgeschlossen sei, weshalb die Sistierung aufzuheben und das Verfahren wieder aufzunehmen sei. Die Erbfolge ihres Vaters sei entgegen der Darstellung der Vorinstanz bis heute nicht geklürt (act. 2 S. 2). Schliesslich erklärt die Beschwerdeführerin aber auch, es liege in ihrem Interesse, wenn das Verfahren vor Vorinstanz wieder aufgenommen werde (act. 2 S. 4).
Die Beschwerdeführerin macht darüber hinaus geltend, der bisherige Beklagte 1 sei bis zum Abschluss der Pflichtteilsklage in ?-sterreich nicht aus dem Rubrum zu entfernen (act. 2 S. 2 unten f.). Ihr drohe durch die Entfernung ihres Vaters aus dem Rubrum ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil. Der Anteil des Vaters von 2/8 am Nachlass der Mutter sei weder im Verfahren am Bezirksgericht Meilen noch am Bezirksgericht Klagenfurt bis heute festgelegt wor- den. Ausserdem sei auch die Bewertung von Immobilien ausstehend (act. 2 S. 3 f.).
Abschliessend beantragt die Beschwerdeführerin, die Gutheissung der gestellten Beschwerde auf zurückweisung der Verfügung der Vorinstanz aufgrund eines nicht rechtsgültigen Einantwortungsbeschlusses indem hierdurch ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil in beiden Verfahren vor Vorinstanz und am Bezirksgericht Klagenfurt drohe. Ausserdem bitte sie höflichst, die Verfügung
in dem Sinne abzuändern, dass der Vater nicht aus dem Rubrum zu entfernen sei und nur den Punkt 2 in der Verfügung zu streichen, das Verfahren wiederaufzunehmen (act. 2 S. 4).
Zur Eingabe der Beschwerdeführerin ist vorab zu bemerken, dass deren Ausführungen teilweise schwer Verständlich sind. Es bedarf einiger Interpretation, um herauszuschlen, was die Beschwerdeführerin konkret vorbringen Möchte. Eine eigentliche Begründung, worin der nicht leicht wiedergutzumachende Nachteil konkret besteht, bringt die Beschwerdeführerin nicht vor. Sinngemäss sind ihre Ausführungen so zu verstehen, dass die Beschwerdeführerin befürchtet, ihr Anteil am Erbe der Mutter werde durch die Streichung ihres Vaters aus dem Rubrum geschmölert.
Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass ihr Vater verstorben und damit grundsätzlich nicht mehr parteifühig ist. Beim Tod einer Partei gehen sämtliche Rechte und Pflichten eines Erblassers ipso iure auf die Erben über (Art. 560 ZGB). Stirbt ein Erblasser während eines laufenden Prozesses, so wird das Verfahren eingestellt, bis die Erben ermittelt sind und die Ausschlagung nicht mehr möglich ist (BSK ZPO-GRABER, 3. Aufl. 2017, Art. 83 N 37). Ungeachtet des allenfalls noch nicht rechtsKräftigen Einantwortungsbeschlusses wären grundsätzlich die Beschwerdeführerin und ihre Schwestern diejenigen, welche im Prozess vor Vorinstanz die Rechtsnachfolge ihres Vaters antreten würden. Jedoch kann die Beschwerdeführerin selbst wenn sie ihren Pflichtteilsanspruch erfolgreich durchsetzen sollte nicht auf der Beklagtenseite auftreten, wenn sie bereits Klügerin im selben Verfahren ist. Folglich müssen auch nach diesen überlegungen auf beklagtischer Seite ihre beiden Schwestern stehen. Demzufolge droht der Beschwerdeführerin kein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil, wenn ihr Vater aus dem Rubrum gestrichen wird.
An dieser Stelle ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass die angefochtene Verfügung der Vorinstanz keinen materiellen Entscheid über die Erbfolge des Vaters der Mutter darstellt. Ob bzw. zu welchen Anteilen die Beschwerdeführerin und ihre Schwestern von ihrem Vater bzw. ihrer Mutter erben, bleibt einem Sachentscheid vorbehalten. Darin wird wohl auch entschieden
werden, wie gross ein Allfälliger Erbanteil des verstorbenen Vaters sein wird, welcher wiederum dann auf dessen Rechtsnachfolger zu verteilen sein wird. Dies alles ist nicht Gegenstand der vorliegend angefochtenen Verfügung und auch nicht des Beschwerdeverfahrens vor der Kammer. Die Beschwerdeführerin wird einen Allfälligen diesbezüglichen Endentscheid anfechten können, sollte sie damit nicht einverstanden sein.
Insgesamt ist ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil in Bezug auf die angefochtene Verfügung weder dargetan noch sonst evident. Auf die Beschwerde ist demzufolge mangels Nachteils im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO nicht einzutreten.
Mit Bezug auf die Aufhebung der Sistierung durch die Vorinstanz ist Folgendes festzuhalten: Auf einen ersten Blick ist bei der Durchsicht der Beschwer- deschrift unklar, ob die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Sistierung rägt ob sie damit einverstanden ist. Sie konzentriert sich in ihrer Eingabe darauf klarzustellen, dass und warum der Österreichische Einantwortungsbeschluss nicht rechtsKräftig sei. Erst am Ende der Beschwerdeschrift äussert sich die Beschwer- deführerin explizit dazu, dass sie den Entscheid über die Aufhebung der Sistierung nicht anficht, sondern dass es in ihrem Interesse ist, wenn das Verfahren wieder aufgenommen wird. Zudem soll ausDrücklich nur Dispositiv Ziffer 2 der vorinstanzlichen Verfügung gestrichen werden (vgl. act. 2 S. 4). Es ist deshalb davon auszugehen, dass sich ihre Beschwerde nicht gegen die Aufhebung der Sistierung richtet.
Betreffend die Sistierung ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass es ihr frei steht, der Vorinstanz ein erneutes Sistierungsgesuch einzureichen, sollte sie abwarten wollen, bis der Entscheid aus ?-sterreich rechtsKräftig ist. Zudem könnte auch die Vorinstanz jederzeit auf ihren Entscheid, die Sistierung aufzuheben, zurückkommen (statt vieler ZK ZPO-STAEHELIN, 3. Aufl. 2016, Art. 124 N 8).
3. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Kosten für das Beschwerdeverfahren sind in Anwendung von 12 Abs. 1 und 2, 2 lit. a, c und d, 4 Abs. 1 und 2 sowie 9 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 800 festzusetzen. Unter den gegebenen Umständen sind kei- ne Parteientschädigungen zuzusprechen; der Beschwerdeführerin nicht, weil sie unterliegt, den Beschwerdegegnerinnen nicht, weil ihnen im vorliegenden Verfahren keine zu entschädigenden Umtriebe entstanden sind.
Es wird beschlossen:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.00 festgesetzt, der Klägerin und Beschwerdeführerin auferlegt und aus dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss bezogen.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien und unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-
richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert im Hauptverfahren beträgt mehr als Fr. 30'000.00.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw O. Guyer
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