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Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG)

Art. 56 DBG vom 2023

Art. 56 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) drucken

Art. 56 5. Kapitel: Ausnahmen von der Steuerpflicht

Von der Steuerpflicht sind befreit:

  • a. der Bund und seine Anstalten;
  • b. die Kantone und ihre Anstalten;
  • c. die Gemeinden, die Kirchgemeinden und die anderen Gebietskörperschaften der Kantone sowie ihre Anstalten;
  • d. (1) vom Bund konzessionierte Verkehrs- und Infrastrukturunternehmen, die für diese Tätigkeit Abgeltungen erhalten oder aufgrund ihrer Konzession einen ganzjährigen Betrieb von nationaler Bedeutung aufrecht erhalten müssen; die Steuerbefreiung erstreckt sich auch auf Gewinne aus der konzessionierten Tätigkeit, die frei verfügbar sind; von der Steuerbefreiung ausgenommen sind jedoch Nebenbetriebe und Liegenschaften, die keine notwendige Beziehung zur konzessionierten Tätigkeit haben;
  • e. Einrichtungen der beruflichen Vorsorge von Unternehmen mit Wohnsitz, Sitz oder Betriebsstätte in der Schweiz und von ihnen nahe stehenden Unternehmen, sofern die Mittel der Einrichtung dauernd und ausschliesslich der Personalvorsorge dienen;
  • f. inländische Sozialversicherungs- und Ausgleichskassen, insbesondere Arbeitslosen-, Krankenversicherungs-, Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenversicherungskassen, mit Ausnahme der konzessionierten Versicherungsgesellschaften;
  • g. juristische Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen, für den Gewinn, der ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet ist. (2) Unternehmerische Zwecke sind grundsätzlich nicht gemeinnützig. Der Erwerb und die Verwaltung von wesentlichen Kapitalbeteiligungen an Unternehmen gelten als gemeinnützig, wenn das Interesse an der Unternehmenserhaltung dem gemeinnützigen Zweck untergeordnet ist und keine geschäftsleitenden Tätigkeiten ausgeübt werden;
  • h. (2) juristische Personen, die gesamtschweizerisch Kultuszwecke verfolgen, für den Gewinn, der ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet ist;
  • i. (4) die ausländischen Staaten für ihre inländischen, ausschliesslich dem unmittelbaren Gebrauch der diplomatischen und konsularischen Vertretungen bestimmten Liegenschaften sowie die von der Steuerpflicht befreiten institutionellen Begünstigten nach Artikel 2 Absatz 1 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007 (5) für die Liegenschaften, die Eigentum der institutionellen Begünstigten sind und die von deren Dienststellen benützt werden;
  • j. (6) die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz, sofern deren Anleger ausschliesslich steuerbefreite Einrichtungen der beruflichen Vorsorge nach Buchstabe e oder steuerbefreite inländische Sozialversicherungs- und Ausgleichskassen nach Buchstabe f sind.
  • (1) Fassung gemäss Ziff. II 10 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597 5629; BBl 2005 2415, 2007 2681).
    (2) (3)
    (3) Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 10. Okt. 1997 über die Reform der Unternehmensbesteuerung 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 669; BBl 1997 II 1164).
    (4) Fassung gemäss Anhang Ziff. II 7 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6637; BBl 2006 8017).
    (5) SR 192.12
    (6) Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5379; BBl 2005 6395).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 56 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOSGSTA.2018.9Staats- und Bundessteuer 2016Spende; Recht; Gewohnheitsrecht; Steuerbefreiung; Abzug; Rekurrenten; Spenden; Gemeinnützige; Beschwerde; Juristische; Veranlagung; Einsprache; Person; Zuwendung; Voraussetzungen; Spendenabzug; Zwecke; Behörde; Rekurs; Freiwillige; Befreit; Steuerpflicht; Steuergericht; Rechtsmittel; Kanton; Thierstein; Dorneck; Sitzkanton; Veranlagungsbehörde; Praxis
    SOSGSTA.2016.88SteuerbefreiungRekurrent; Verein; Rekurrenten; Zweck; Zimmer; Person; Günstig; Gemeinnützigkeit; Kunst; Vereins; Mietzins; Steuerbefreiung; Künstler; Förderung; Befreit; Bedürftig; Gemeinnützig; Beschwerde; Wohnraum; Statuten; Steuerbefreit; Liegenden; Kunststudenten; Miete; Liegenschaft; Rekurs; Vorliegenden; Juristische; Mietzinsen; Günstigen
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHSB.2002.00065Steuerbefreiung der SBBSteuer; Bundes; Liegenschaft; Grundstück; Steuerbefreiung; Grundstückgewinnsteuer; Liegenschaften; Besteuerung; Beziehung; Notwendige; Beschwerde; Anstalt; Befreit; Aktien; Kanton; Betrieb; Gemeinde; Aktiengesellschaft; Selbständige; Zweck; Bundesgesetz; Liegenschaften; Mittelbar; Kantone; Bahnbetrieb; Objektsteuer; Bundesgesetzes; Schweizerischen; Gemeinden; Zwecken
    SGI/1-2011/23Entscheid Art. 33a DBG (SR 642.11), Art. 46 Abs. 1 lit. c StG (sGS 811.1). Freiwillige Zuwendungen an eine Freikirche wurden zu Recht nicht zum Abzug zugelassen, da die Freikirche in ihrem Sitzkanton ausschliesslich aufgrund von Kultuszwecken, nicht aber aufgrund gemeinnütziger Zwecksetzung steuerbefreit wurde. Insbesondere lag auch keine teilweise Steuerbefreiung aufgrund gemeinnütziger Zwecksetzung vor (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 20. Oktober 2011, I/ Steuer; Beschwerde; Gemeinnützig; Verfolgung; Befreit; Zwecke; Beschwerdeführer; Zuwendung; Leistung; Zuwendungen; Abzug; Freiwillige; Mission; Kultus; Gemeinnützigen; Kultuszwecken; Veranlagung; Entscheid; Kanton; Leistungen; Freiwilligen; Spende; Zwecken; Vorinstanz; Spenden; Steuerbefreit; Verfahrens; Steuerverwaltung; Kantons
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    147 II 287 (2C_166/2020)
    Regeste
    Art. 56 lit. g DBG ; Art. 23 Abs. 1 lit. f StHG ; direkte Steuer; Steuerbefreiung; juristische Person; öffentlicher oder gemeinnütziger Zweck; unternehmerischer Zweck; Stiftung; Holdinggesellschaft. Voraussetzungen der Steuerbefreiung einer juristischen Person wegen rein gemeinnütziger Zwecke (E. 5). Erfordernis der Uneigennützigkeit, insbesondere wenn Stiftungen wesentliche Kapitalbeteiligungen an Unternehmen gemäss Art. 56 lit. g Satz 3 DBG halten (E. 6). Auffassungen des angefochtenen Urteils und der Parteien (E. 7). Eine Steuerbefreiung ist vorliegend ausgeschlossen, da die Stiftung fast ihr gesamtes Vermögen in unterschiedlicher Form in die ihr gehörende Handelsgesellschaft investiert hat und daher das Interesse an deren Erhaltung nicht als dem von der Stiftung verfolgten gemeinnützigen Zweck untergeordnet bezeichnet werden kann (E. 8).
    Ratio; Fondation; Entre; Entreprise; Exonération; Activité; été; Intimée; Consid; Arrêt; Publique; Utilité; D'une; Société; Action; Intérêt; être; Près; L'intimée; Comme; Groupe; Cette; Canton; Entreprises; Fiscal; Personne; Participation; Participations; Fiscale; Cantonal
    146 II 359 (2C_1050/2019)
    Regeste
    Art. 56 lit. g DBG ; Steuerbefreiung einer Privatschule. Kriterien für die Steuerbefreiung von Privatschulen; Relevanz der Praxishinweise der Schweizerischen Steuerkonferenz. Vorliegend bietet die betroffene Privatschule keine vollständige Schulbildung an; ihr Lehrplan wird nur teilweise vom Genfer Erziehungsdepartement anerkannt; sie verfügt über keine spezielle Unterstützung für Kinder mit Schulschwierigkeiten; das Schulgeld ist sehr hoch, was dazu führt, dass einzig Kinder aus einem privilegierten sozialen Umfeld Zugang dazu haben; schliesslich weisen die Konten Gewinnvorträge aus. In Anbetracht dieser Umstände dient die hier infrage stehende Tätigkeit, wie sie von der Privatschule ausgeübt wird, keinen öffentlichen Zwecken i.S.v. Art. 56 lit. g DBG (E. 5 und 6).
    Public; école; Exonération; Consid; Service; Publique; Arrêt; Activité; être; Enseigne; D'une; Privé; Fiscale; Personne; Morale; L'exonération; Fédéral; Privée; Comme; Formation; Utilité; Canton; Partie; L'école; Direct; écoles; L'impôt; D'enseignement; Tribunal; Recourante

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    BVGE 2018 III/2ZölleGemeinnützig; Gemeinnützige; Person; Zollbefreiung; Bedürftig; Personen; Organisation; Bedürftige; Beschwerde; Vorinstanz; Tierschutz; Entscheid; Gespendet; Zollgesetz; Einfuhr; NetAP; Hilfswerke; Organisationen; Zollfrei; Beschwerdeführerin; MWSTG; Voraussetzung; Zweck; Gesetzlich; Destinata; Erwähnt; Ausland; Fragliche
    A-128/2017ZölleBeschwerde; Beschwerdeführer; Person; Beschwerdeführerin; Gemeinnützig; Gemeinnützige; Vorinstanz; Zollbefreiung; Bedürftig; Entscheid; Organ; Personen; Organisation; Bedürftige; Recht; Bundesverwaltungsgericht; Vorinstanzliche; Verfahren; NetAP; Liegend; Gespendet; Tierschutz; Einfuhr; Zollfrei; Ausland; Organisationen; Hilfswerke

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    GRETER Handkommentar zum DBG2003
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