Art. 56 Ausbildungsinfrastruktur
1 Das BABS betreibt ein nationales Zivilschutz-Ausbildungszentrum.
2 Die Kantone melden dem BABS die Aufhebung von kantonalen Zivilschutz-Ausbildungszentren.
3 Werden kantonale Zivilschutz-Ausbildungszentren aufgehoben, so müssen dem Bund keine Beiträge rückerstattet werden; ausgenommen sind Bundesbeiträge für den Landerwerb, sofern das Land gewinnbringend veräussert wird.