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Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz (BZG)

Art. 56 BZG vom 2023

Art. 56 Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz (BZG) drucken

Art. 56 Ausbildungsinfrastruktur

1 Das BABS betreibt ein nationales Zivilschutz-Ausbildungszentrum.

2 Die Kantone melden dem BABS die Aufhebung von kantonalen Zivilschutz-Ausbildungszentren.

3 Werden kantonale Zivilschutz-Ausbildungszentren aufgehoben, so müssen dem Bund keine Beiträge rückerstattet werden; ausgenommen sind Bundesbeiträge für den Landerwerb, sofern das Land gewinnbringend veräussert wird.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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