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Bundesgesetz über die politischen Rechte (BPR)

Art. 56 BPR vom 2022

Art. 56 Bundesgesetz
über die politischen Rechte (BPR) drucken

Art. 56 Ergänzungswahl

1 Kann ein Sitz nicht durch Nachrücken besetzt werden, so können drei Fünftel der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner der Liste (Art. 24 Abs. 1) beziehungsweise der Vorstand der kantonalen Partei (Art. 24 Abs. 3), die die Liste eingereicht hat, auf der das ausgeschiedene Mitglied des Nationalrates aufgeführt war, einen Wahlvorschlag unterbreiten. (1)

2 Der so vorgeschlagene Kandidat wird, nach Bereinigung des Wahlvorschlages (Art. 22 und Art. 29), ohne Urnengang von der Kantonsregierung nach Artikel 45 als gewählt erklärt. (2)

3 Wird das Vorschlagsrecht nicht genutzt, so findet eine Volkswahl statt. (1) Sind mehrere Sitze zu besetzen, so finden die Bestimmungen über das Verhältniswahlverfahren Anwendung, andernfalls diejenigen über das Mehrheitswahlverfahren.

(1) (3)
(2) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 15. Nov. 1994 (AS 1994 2414; BBl 1993 III 445).
(3) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3193; BBl 2001 6401).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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