Art. 56 Ergänzungswahl
1 Kann ein Sitz nicht durch Nachrücken besetzt werden, so können drei Fünftel der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner der Liste (Art. 24 Abs. 1) beziehungsweise der Vorstand der kantonalen Partei (Art. 24 Abs. 3), die die Liste eingereicht hat, auf der das ausgeschiedene Mitglied des Nationalrates aufgeführt war, einen Wahlvorschlag unterbreiten. (1)
2 Der so vorgeschlagene Kandidat wird, nach Bereinigung des Wahlvorschlages (Art. 22 und Art. 29), ohne Urnengang von der Kantonsregierung nach Artikel 45 als gewählt erklärt. (2)
3 Wird das Vorschlagsrecht nicht genutzt, so findet eine Volkswahl statt. (1) Sind mehrere Sitze zu besetzen, so finden die Bestimmungen über das Verhältniswahlverfahren Anwendung, andernfalls diejenigen über das Mehrheitswahlverfahren.
(1) (3)