ZGB Art. 551 -
Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:
Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.
Art. 551 ZGB vom 2022
Art. 551 Erster Abschnitt: Die Sicherungsmassregeln A. Im Allgemeinen
1 Die zuständige Behörde hat von Amtes wegen die zur Sicherung des Erbganges nötigen Massregeln zu treffen. (1)
2 Solche Massregeln sind insbesondere in den vom Gesetze vorgese?henen Fällen die Siegelung der Erbschaft, die Aufnahme des Inven?tars, die Anordnung der Erb?schaftsverwaltung und die Eröffnung der letzt?willigen Verfügungen.
3 … (2)
(1) Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ([AS 2000 2355]; BBl 1999 2829).
(2) Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000, mit Wirkung seit 1. Jan. 2001 ([AS 2000 2355]; BBl 1999 2829).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.