Art. 55 ONC dal 2025

Art. 55 Infortuni con danni alle persone
1 In caso di infortunio con danni alle persone, la polizia deve essere subito avvertita, se una persona ha subito ferite esterne o presumibilmente ferite interne.
2 Non è necessario avvertire la polizia, se si tratta solo di escoriazioni o di lievi contusioni; tuttavia, l’autore del danno deve indicare al ferito il nome e l’indirizzo. La polizia non deve parimente essere avvertita, se solo il conducente, i suoi parenti o i membri della comunione domestica sono stati feriti in modo insignificante e nessun terzo è coinvolto nell’infortunio.
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(1) Abrogato dalla cifra I dell’O del 20 mag. 2020, con effetto dal 1° gen. 2021 (RU 2020 2139).Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
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Art. 55 Ordinanza sulle norme della circolazione stradale (VRV) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SB140350 | Einfache Körperverletzung etc. | Beschuldigte; Privatklägerin; Beschuldigten; Urteil; Berufung; Vorinstanz; Fahrzeug; Recht; Verletzung; Busse; Körper; Körperverletzung; Sinne; Verbindung; Verhalten; Geldstrafe; Tagessätze; Täter; Umstände; Staatsanwaltschaft; Unfall; Bundesgericht; Genugtuung; Gericht; Person; Zeuge; Verfahren; Tagessätzen |
ZH | SB120344 | fahrlässige Körperverletzung etc. | Beschuldigte; Privatklägerin; Beschuldigten; Strasse; Aussage; Aussagen; Sturz; Berufung; -Strasse; Fahrrad; Vorinstanz; Urteil; Person; Verletzung; Busse; Körperverletzung; Sinne; Geldstrafe; Zeuge; Verkäuferin; Staatsanwaltschaft; Verhalten; Unfall; Gericht; Recht |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | VWBES.2020.490 | - | Geschädigte; Geschädigten; Vorfall; Unfall; Verletzung; Widerhandlung; Recht; Führerausweis; Verfahren; Polizei; Vorinstanz; Befehl; Fahrzeug; Behörde; Verletzungen; Führerflucht; Sinne; Sachverhalt; Feststellung; Verwaltungsgericht; Verfügung; Vorfalls; Entscheid; Urteil; Kantons; Zusammenhang; Administrativverfahren |
Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
132 III 249 | Art. 46 Abs. 1 VRV; Art. 59 Abs. 2 und 49 Abs. 1 SVG; Unfall auf einer Strasse ohne Trottoir; Selbstverschulden des nicht links auf der Fahrbahn gehenden Fussgängers. Bedeutung der einzelnen Mitursachen im Rahmen von Art. 59 Abs. 2 SVG; quotenmässige Aufteilung des Gesamtschadens (E. 3.1). Auslegung des in Art. 49 Abs. 1 SVG enthaltenen und in Art. 46 Abs. 1 VRV konkretisierten Gebots des Linksgehens bei fehlendem Trottoir (E. 3.2 und 3.3). Bemessung des Schadenersatzes im Rahmen von Art. 59 Abs. 2 SVG; Festlegung der Haftungsquote; Gewicht des Selbstverschuldens (E. 3.5). | Zivilkläger; Fahrbahn; Strasse; Vorinstanz; Angeklagte; Schaden; Strassen; Fussgänger; Urteil; Selbstverschulden; Verkehr; Umstände; Berufung; Fahrzeug; Verschulden; Abstand; Trottoir; Zivilklägers; Strassenrand; Verkehrsregel; Bundesgericht; Regel; Mitursache; Gebot; Vorsicht; Unfall; Ziffer |
122 IV 356 | Art. 92 Abs. 2 SVG; pflichtwidriges Verhalten nach Unfall; Unfall, Verletzung. Atypischer Unfall. Wer mit seinem Personenwagen die Flucht vor einem Fussgänger ergreift, diesen dabei anfährt und im Wissen darum seine Flucht fortsetzt, flüchtet nach einem Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 2 SVG (E. 3a). Wer bei einem Unfall eine leichte Verstauchung, Prellung und Schürfung eines Fingers erleidet, wird verletzt im Sinne dieser Bestimmung. Das gilt ungeachtet davon, ob eine ärztliche Behandlung nötig ist (E. 3b; Bestätigung der Rechtsprechung). | Verletzung; Unfall; Sinne; Person; Strassenverkehr; Flucht; Rechtsprechung; Verkehrsunfall; Kantons; Personenwagen; Prellung; Schürfung; Fahrzeug; Entscheid; Verletzungen; Urteil; Verhalten; Vorinstanz; Tatbestand; Generalprokurator; Fussgänger; Fahrt; Finger; Schäden; Schürfungen; Prellungen; Führerflucht; Nichtigkeitsbeschwerde; üchtet |