Art. 55 OCR de 2025

Art. 55 Accidents ayant causé des dommages corporels
1 La police doit être immédiatement avisée chaque fois qu’un accident a causé des blessures externes ou qu’il faut s’attendre à des blessures internes.
2 Il n’est pas nécessaire d’aviser la police en cas de simples éraflures et de petites contusions; le responsable est cependant tenu de donner son nom et son adresse au blessé. De même, il n’y a pas obligation d’appeler la police lorsque seuls le conducteur, ses proches ou les membres de sa famille ont subi des blessures insignifiantes et qu’aucune tierce personne n’est impliquée dans l’accident.
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(1) Abrogé par le ch. I de l’O du 20 mai 2020, avec effet au 1er janv. 2021 (RO 2020 2139).Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
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Art. 55 Ordonnance sur les règles de la circulation routière (VRV) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SB140350 | Einfache Körperverletzung etc. | Beschuldigte; Privatklägerin; Beschuldigten; Urteil; Berufung; Vorinstanz; Fahrzeug; Recht; Verletzung; Busse; Körper; Körperverletzung; Sinne; Verbindung; Verhalten; Geldstrafe; Tagessätze; Täter; Umstände; Staatsanwaltschaft; Unfall; Bundesgericht; Genugtuung; Gericht; Person; Zeuge; Verfahren; Tagessätzen |
ZH | SB120344 | fahrlässige Körperverletzung etc. | Beschuldigte; Privatklägerin; Beschuldigten; Strasse; Aussage; Aussagen; Sturz; Berufung; -Strasse; Fahrrad; Vorinstanz; Urteil; Person; Verletzung; Busse; Körperverletzung; Sinne; Geldstrafe; Zeuge; Verkäuferin; Staatsanwaltschaft; Verhalten; Unfall; Gericht; Recht |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | VWBES.2020.490 | - | Geschädigte; Geschädigten; Vorfall; Unfall; Verletzung; Widerhandlung; Recht; Führerausweis; Verfahren; Polizei; Vorinstanz; Befehl; Fahrzeug; Behörde; Verletzungen; Führerflucht; Sinne; Sachverhalt; Feststellung; Verwaltungsgericht; Verfügung; Vorfalls; Entscheid; Urteil; Kantons; Zusammenhang; Administrativverfahren |
Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
132 III 249 | Art. 46 Abs. 1 VRV; Art. 59 Abs. 2 und 49 Abs. 1 SVG; Unfall auf einer Strasse ohne Trottoir; Selbstverschulden des nicht links auf der Fahrbahn gehenden Fussgängers. Bedeutung der einzelnen Mitursachen im Rahmen von Art. 59 Abs. 2 SVG; quotenmässige Aufteilung des Gesamtschadens (E. 3.1). Auslegung des in Art. 49 Abs. 1 SVG enthaltenen und in Art. 46 Abs. 1 VRV konkretisierten Gebots des Linksgehens bei fehlendem Trottoir (E. 3.2 und 3.3). Bemessung des Schadenersatzes im Rahmen von Art. 59 Abs. 2 SVG; Festlegung der Haftungsquote; Gewicht des Selbstverschuldens (E. 3.5). | Zivilkläger; Fahrbahn; Strasse; Vorinstanz; Angeklagte; Schaden; Strassen; Fussgänger; Urteil; Selbstverschulden; Verkehr; Umstände; Berufung; Fahrzeug; Verschulden; Abstand; Trottoir; Zivilklägers; Strassenrand; Verkehrsregel; Bundesgericht; Regel; Mitursache; Gebot; Vorsicht; Unfall; Ziffer |
122 IV 356 | Art. 92 Abs. 2 SVG; pflichtwidriges Verhalten nach Unfall; Unfall, Verletzung. Atypischer Unfall. Wer mit seinem Personenwagen die Flucht vor einem Fussgänger ergreift, diesen dabei anfährt und im Wissen darum seine Flucht fortsetzt, flüchtet nach einem Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 2 SVG (E. 3a). Wer bei einem Unfall eine leichte Verstauchung, Prellung und Schürfung eines Fingers erleidet, wird verletzt im Sinne dieser Bestimmung. Das gilt ungeachtet davon, ob eine ärztliche Behandlung nötig ist (E. 3b; Bestätigung der Rechtsprechung). | Verletzung; Unfall; Sinne; Person; Strassenverkehr; Flucht; Rechtsprechung; Verkehrsunfall; Kantons; Personenwagen; Prellung; Schürfung; Fahrzeug; Entscheid; Verletzungen; Urteil; Verhalten; Vorinstanz; Tatbestand; Generalprokurator; Fussgänger; Fahrt; Finger; Schäden; Schürfungen; Prellungen; Führerflucht; Nichtigkeitsbeschwerde; üchtet |