E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG)

Art. 55 KVG vom 2023

Art. 55 Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) drucken

Art. 55 Tariffestsetzung durch die Genehmigungsbehörde

1 Steigen die durchschnittlichen Kosten je versicherte Person und Jahr in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für ambulante oder stationäre Behandlung doppelt so stark an wie die allgemeine Preis- und Lohnentwicklung, so kann die zuständige Behörde verordnen, dass die Tarife oder die Preise für sämtliche oder bestimmte Leistungen nicht erhöht werden dürfen, solange der relative Unterschied in der jährlichen Zuwachsrate mehr als 50 Prozent gemessen an der allgemeinen Preis- und Lohnentwicklung beträgt.

2 Zuständig ist:

  • a. der Bundesrat bezüglich der von ihm genehmigten Tarifverträge nach Artikel 46 Absatz 4;
  • b. das EDI bezüglich der Tarife oder Preise nach Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern 1 und 2 sowie Buchstabe b;
  • c. die Kantonsregierung bezüglich der von ihr genehmigten Tarifverträge nach Artikel 46 Absatz 4.

  • Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

    Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    141 V 361Art. 53 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 39 KVG; Art. 83 lit. r BGG; keine Weiterzugsmöglichkeit von Spitalplanungsentscheiden an das Bundesgericht. Gegen einen Zulassungsentscheid gemäss Art. 39 KVG steht allen Betroffenen ausschliesslich die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen. Der in Art. 83 lit. r BGG ausgeschlossene Beschwerdeweg an das Bundesgericht kann auch dann nicht über Art. 120 Abs. 1 lit. b BGG wieder offenstehen, wenn zwei Kantone am Recht stehen (E. 1.4). Beschwerde; Kanton; Bundesverwaltungsgericht; Bundesgericht; Kantons; Recht; Spitalliste; Klinik; Urteil; Regierungsrat; Thurgau; Zwischenverfügung; Zulassung; Betten; Aufzuheben; Beschluss; Kantonale; Zugelassen; Angefochtene; Beschwerdeweg; Entscheide; Weiterzug; Sozialrechtlichen; Abteilung; Beschlüsse; Kantonsregierungen; öffentlich-rechtlichen; Aufschiebende; Angelegenheiten; Leistungserbringerin
    140 V 574Art. 55a KVG; Einschränkung der Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenversicherung; Ausführungsverordnung des Kantons Genf; abstrakte Normenkontrolle. Die Kantone sind weitgehend autonom, die Anzahl der Ärzte festzulegen, die in ihrem Gebiet zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zugelassen werden; bei entsprechendem Bedürfnis können sie von den in Anhang 1 VEZL festgelegten Höchstzahlen abweichen (E. 6). Fédéral; Canton; Admis; Médecin; Médecins; LAMal; Admission; Pratiquer; Limitation; L'assurance; Droit; Domaine; Charge; L'annexe; Obligatoire; Nombre; Fournis; Conseil; Prestations; L'admission; Fixé; Fournisseur; Soins; Cantons; Fournisseurs; L'assurance-maladie; Ambulatoire; Publique; Fédérale; L'art

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    BVGE 2019 V/4Limitazione dell'autorizzazioneDell&#; Della; Canton; Consid; Medici; Delle; Bisogno; Federale; LAMal; Carico; Medico; assicurazione; Sanitari; Attivi; Toriale; Autorizzazione; Ambulatoriale; Dall&#; Obbligatoria; autorizzazione; Settore; Cantoni; Sanitarie; Effetti; Esiste; Medico-sanitarie; Nella; Presso
    C-3592/2018ZulassungseinschränkungBeschwerde; Kanton; Beschwerdeführerin; Zulassung; Gallen; Ärztin; Zulasten; Ärzte; Ärztinnen; Ologinnen; Radiologin; Radiologen; Radiologinnen; Verfügung; Vorinstanz; Kantons; Höchstzahl; Bedürfnis; Beschwerdeführerinnen; Tätige; Zugelassen; Bundesverwaltungsgericht; Tätigen; Verfahren; Erbringen; Gesundheit; Bedürfnisnachweis; Verwaltungsgericht; VWG-act; Setze
    SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz