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Handelsregisterverordnung (HRegV)

Art. 55 HRegV vom 2023

Art. 55 Handelsregisterverordnung (HRegV) drucken

Art. 55 6. Abschnitt: Herabsetzung des Aktienkapitals Ordentliche Kapitalherabsetzung

1 Mit der Anmeldung zur Eintragung einer Herabsetzung des Aktienkapitals müssen dem Handelsregisteramt folgende Belege eingereicht werden:

  • a. die öffentliche Urkunde über den Beschluss der Generalversammlung (Art. 653n OR);
  • b. die öffentliche Urkunde über den Beschluss des Verwaltungsrates (Art. 653o Abs. 2 OR);
  • c. die Prüfungsbestätigung eines staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmens, einer zugelassenen Revisionsexpertin oder eines zugelassenen Revisionsexperten (Art. 653m Abs. 1 OR);
  • d. die angepassten Statuten. (1)
  • 2(2)

    3 Im Handelsregister müssen eingetragen werden:

  • a. die Bezeichnung als Herabsetzung des Aktienkapitals;
  • b. das Datum der Änderung der Statuten;
  • c. die Angabe, ob die Herabsetzung durch Reduktion des Nennwerts oder durch Vernichtung von Aktien erfolgt;
  • d. der Herabsetzungsbetrag;
  • e. die Verwendung des Herabsetzungsbetrages;
  • f. der Betrag des Aktienkapitals nach der Herabsetzung;
  • g. der Betrag der Einlagen nach der Kapitalherabsetzung;
  • h. Anzahl, Nennwert und Art der Aktien nach der Herabsetzung.
  • 4 Hat die Gesellschaft eigene Aktien zurückgekauft und vernichtet, so findet das Kapitalherabsetzungsverfahren Anwendung. Die Herabsetzung des Aktienkapitals und der Zahl der Aktien ist auch dann ins Handelsregister einzutragen, wenn ein entsprechender Betrag in die Passiven der Bilanz gestellt wird.

    (1) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Febr. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 114).
    (2) Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. Febr. 2022, mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 114).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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