BV Art. 55 - Mitwirkung der Kantone an aussenpolitischen Entscheiden
Einleitung zur Rechtsnorm BV:
Die Bundesverfassung der Schweiz ist das wichtigste Gesetz des Landes, das die Grundprinzipien des Staates festlegt. Sie wurde erstmals 1848 verabschiedet und zuletzt 1999 überarbeitet. Die Verfassung regelt die Organisation der Bundesbehörden, die Grundrechte der Bürger, die Beziehungen zwischen Bund und Kantonen sowie die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit. Sie bildet die Grundlage des schweizerischen Rechtssystems, gewährleistet die Gewaltenteilung und schützt unter anderem Meinungs- und Religionsfreiheit sowie die Menschenwürde.
Art. 55 BV vom 2024
Art. 55 Mitwirkung der Kantone an aussenpolitischen Entscheiden
1 Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen.
2 Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend und holt ihre Stellungnahmen ein.
3 Den Stellungnahmen der Kantone kommt besonderes Gewicht zu, wenn sie in ihren Zuständigkeiten betroffen sind. In diesen Fällen wirken die Kantone in geeigneter Weise an internationalen Verhandlungen mit.
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
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