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Bundesgesetz über die politischen Rechte (BPR)

Art. 55 BPR vom 2022

Art. 55 Bundesgesetz
über die politischen Rechte (BPR) drucken

Art. 55 Nachrücken

1 Scheidet ein Mitglied des Nationalrates vor Ablauf der Amtsdauer aus, so erklärt die Kantonsregierung den ersten Ersatzmann von der gleichen Liste als gewählt.

2 Kann oder will ein Ersatzmann das Amt nicht antreten, so rückt der nachfolgende an seine Stelle.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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