AVIG Art. 55 - Pflichten des Versicherten

Einleitung zur Rechtsnorm AVIG:



Das Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) in der Schweiz legt die Bedingungen für die Arbeitslosenversicherung fest, einschliesslich der finanziellen Unterstützung für arbeitslose Personen. Es definiert die Voraussetzungen für Leistungsansprüche, wie Beitragsdauer und Arbeitsmarktfähigkeit, sowie die Pflichten der Versicherten, wie die Jobsuche und Weiterbildung. Das Ziel des AVIG ist es, den Betroffenen in Arbeitslosigkeit finanzielle Sicherheit zu bieten und ihre Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern.

Art. 55 AVIG vom 2024

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Art. 55 Pflichten des Versicherten

1 Der Arbeitnehmer muss im Konkurs- oder Pfändungsverfahren alles unternehmen, um seine Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren, bis die Kasse ihm mitteilt, dass sie an seiner Stelle in das Verfahren eingetreten ist. Danach muss er die Kasse bei der Verfolgung ihres Anspruchs in jeder zweckdienlichen Weise unterstützen.

2 Der Arbeitnehmer muss die Insolvenzentschädigung in Abweichung von Artikel 25 Absatz 1 ATSG (1) zurückerstatten, soweit die Lohnforderung im Konkurs oder in der Pfändung abgewiesen oder aus Gründen nicht gedeckt wird, die der Arbeitnehmer absichtlich oder grobfahrlässig herbeigeführt hat, ebenso soweit sie vom Arbeitgeber nachträglich erfüllt wird. (2)

(1) SR 830.1
(2) Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).

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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVSBES.2022.34-Arbeit; Einstellung; Rückforderung; Arbeitslosenversicherung; Anspruch; Verfügung; Frist; Einstelltage; Recht; Versicherungsgericht; Abrechnung; Arbeitslosenentschädigung; Person; Revision; Tatsache; Apos; Voraussetzungen; Taggelder; Tatsachen; Bundesgericht; Urteil; Vizepräsidentin; Anspruchsberechtigung; Tilgung; Einstelltagen; Einsprache; Entscheid; Erlass
SGAVI 2018/30Entscheid Art. 29 und 51 ff. AVIG, Art. 2 ZGB, Art. 82 und 337a OR;Befindet sich die Arbeitgeberin nicht im Zahlungsverzug, so kann die Arbeit nicht gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 82 OR analog niedergelegt werden. Arbeitet die versicherte Person tatsächlich noch für die Arbeitgeberin und unternimmt diese konkrete Rettungsbemühungen zur Abwendung eines drohenden Konkurses, so ist die versicherte Person nicht ohne Weiteres unter dem Blickwinkel der Schadenminderungspflicht zur fristlosen Kündigung verpflichtet. Zur Verhinderung von Missbräuchen sieht Art. 52 Abs. 1 AVIG eine zeitliche Limite von vier Monaten für die Bezugsdauer vor (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. Mai 2019, AVI 2018/30). Arbeit; Arbeitgeber; Insolvenzentschädigung; Arbeitgeberin; Konkurs; Arbeitslosen; Arbeitnehmer; Kündigung; Anspruch; Schaden; Lohnforderung; Mitarbeitenden; Kasse; Verfügung; Lohnforderungen; Unternehmen; Arbeitsverhältnis; Löhne; Zeitraum; Arbeitslosenentschädigung; Schadenminderungspflicht; E-Mail; Sinne; Lohnansprüche

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
137 V 362 (8C_55/2011)Art. 29 Abs. 1 und 2, Art. 95 Abs. 1 und Art. 55 Abs. 2 AVIG; Art. 25 Abs. 1 ATSG; Rückforderung von gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AVIG ausgerichteter Arbeitslosenentschädigung. Die Subrogation gemäss Art. 29 Abs. 2 AVIG verschafft der Arbeitslosenkasse keinen Rückforderungsanspruch gegenüber dem Versicherten, sondern gegenüber dem ehemaligen Arbeitgeber. Gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AVIG ausgerichtete Leistungen der Arbeitslosenkasse sind nicht unrechtmässig bezogen worden und können daher nicht nach Art. 95 Abs. 1 AVIG und Art. 25 Abs. 1 ATSG zurückgefordert werden. Die Sonderregelung für die Rückerstattung von Insolvenzentschädigung von Art. 55 Abs. 2 AVIG kann nicht analog auf die Rückforderung von gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AVIG ausgerichteter Arbeitslosenentschädigung angewendet werden (E. 4.1-4.3). Arbeitslosenkasse; Rückforderung; Arbeitslosenentschädigung; Leistungen; Arbeitgeber; Anspruch; Insolvenzentschädigung; Klage; Ansprüche; Rückerstattung; Arbeitgeberin; Einsprache; Entscheid; Zweifel; Taggeld; Gallen; Subrogation; Firma; Verfahren; Vergleich; Gericht; Kasse; Sinne; Vorinstanz; Rückforderungstitel; Lohnforderung
131 V 196Art. 51 Abs. 1 und Art. 58 AVIG: Insolvenzentschädigung. Die Aufzählung der Insolvenztatbestände in Art. 51 Abs. 1 und Art. 58 AVIG ist abschliessend. (Erw. 4.1.2)
Regeste b
Art. 39 Abs. 1 und Art. 46 Abs. 2 SchKG: Ordentliche Konkursbetreibung; örtliche Zuständigkeit. Ist ein Schuldner als Aktiengesellschaft im Handelsregister eingetragen, unterliegt er der ordentlichen Konkursbetreibung am Sitz der juristischen Person. Daran ändert die Löschung des Domizils der Aktiengesellschaft im Handelsregister nichts. (Erw. 4.2)
Konkurs; Handelsregister; Insolvenzentschädigung; SchKG; Arbeitgeber; Aktiengesellschaft; Betreibung; Person; Stadt; Firma; Arbeitgebers; Gläubiger; Basel; Domizil; Konkursbetreibung; Anspruch; Überschuldung; Konkursandrohung; Konkursbegehren; Zwangsvollstreckungsverfahren; Arbeitgeberin; Gesellschaft; Basel-Stadt; Löschung; Arbeitslosenversicherung; Verfahren; Hinweis