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Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR)

Art. 546 OR dal 2023

Art. 546 Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR) drucken

Art. 546 2. Societ? a tempo indeterminato

1 Se la societ? fu conchiusa per un tempo indeterminato o per la vita d’uno dei soci, ognuno di essi può, col preavviso di sei mesi, disdire il contratto.

2 La disdetta deve però essere data in buona fede e non intempestivamente, e se i conti si chiudono d’anno in anno, la disdetta non potr? darsi che per la fine di un esercizio annuale.

3 Se la societ? dopo lo spirare del termine stabilito viene continuata tacitamente, si ritiene rinnovata per un tempo indeterminato.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 546 Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB120080Forderung (Nichteintreten)Arbeit; Beklagten; Berufung; Leistung; Vertrag; Weisung; Kunden; Berater; Partner; Arbeitsvertrag; Recht; Selbständig; Selbständige; Partei; Wirtschaftlich; Franchisevertrag; Partnerschaftsvertrag; Franchisenehmer; Auftrag; Subordination; Personal; Zeitlich; Parteien; Wirtschaftliche; Vorinstanz; Gerichtsstand; Selbständigen; Schutz; Marke; Rechnung
ZHHG090138Befehl / ForderungGesellschaft; Recht; Konto; Partei; Parteien; Liquidation; Klagte; Replik; Auflösung; Beklagten; Betrag; Ziffer; Rechtsbegehren; Einfache; Klage; -Konto; Feststellung; Einfachen; Auszahlung; Auflösungsgr; Verpflichten; Begehren; Verteilung; Saldo; Guthaben; Klageschrift; Verpflichten; Gericht; Betrage
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSVD.2020.155 (AG.2021.209)Budget WohnungskostenRekurrent; Rekurs; Sozialhilfe; Rekurrenten; Rechts; Werden; Richtlinien; Wohngemeinschaft; SKOS-Richtlinien; Gemäss; Entscheid; Oktober; Person; Rechtliche; Vorliegen; Unentgeltliche; Partei; Könne; Wohnung; Verfahren; Gesellschaft; Vorliegend; Wohnkosten; Nebenkosten; Zweck-Wohngemeinschaft; Würde; Grenzwert; Aufgrund; Mietkosten; Werden
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
143 III 480 (4A_45/2017)Art. 27 Abs. 2 ZGB; übermässige Bindung; Aktionärbindungsvertrag. Eine gemäss Art. 27 Abs. 2 ZGB übermässig gebundene Vertragspartei hat das Recht, die Vertragserfüllung zu verweigern; einer Kündigung bedarf es dafür nicht. Vorgehen, wenn der strittige Aktionärbindungsvertrag gesellschaftsrechtlich zu qualifizieren ist (E. 4). Prüfung, ob der Aktionärbindungsvertrag übermässig bindend ist (E. 5). Vertrag; Recht; Beschwerde; übermässig; Kündigung; Beschwerdeführer; Bindung; Aktionär; übermässige; Recht; Beschwerdegegner; Verwaltungsrat; Ziffer; Partei; Aktien; Partei; Freiheit; Person; BUCHER; Vertrages; Aktionärbindungsvertrag; Bundesgericht; Gesellschaft; Wirtschaftlich; Vorinstanz; Urteil; Unternehmens; Gebundene; Wirtschaftliche
107 II 216Teilnichtigkeit (Art. 20 Abs. 2 OR).Ergänzung des Vertrags nach dem mutmasslichen Parteiwillen. Vertrag; Vertrags; Locher; Nichtig; Recht; Bundesgericht; Nichtigkeit; Regelung; Handel; Parteien; Vertragsdauer; Handelsgericht; Parteiwillen; Ziffer; Kündigung; Teilnichtigkeit; Vertragliche; Gesellschaft; Verpflichtung; Schloss; Entscheiden; Holzbearbeitung; Maschinen; Hätten; Potrà; Feste; Vereinbarung
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