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Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR)

Art. 546OR from 2023

Art. 546 Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) drucken

Art. 546 2. Partnership of indefinite duration

1 Where the partnership was established for an indefinite duration or for the lifetime of one of the partners, each partner may terminate the partnership by giving six months’ notice.

2 Notice must be given in good faith and not at an inopportune juncture and, where an annual accounting period is envisaged, it must expire at the end of a financial year.

3 Where on expiry of the term for which it had been established the partnership is tacitly continued, it is deemed renewed for an indefinite duration.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 546 Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB120080Forderung (Nichteintreten)Arbeit; Beklagten; Berufung; Leistung; Vertrag; Weisung; Kunden; Berater; Partner; Arbeitsvertrag; Recht; Selbständig; Selbständige; Partei; Wirtschaftlich; Franchisevertrag; Partnerschaftsvertrag; Franchisenehmer; Auftrag; Subordination; Personal; Zeitlich; Parteien; Wirtschaftliche; Vorinstanz; Gerichtsstand; Selbständigen; Schutz; Marke; Rechnung
ZHHG090138Befehl / ForderungGesellschaft; Recht; Konto; Partei; Parteien; Liquidation; Klagte; Replik; Auflösung; Beklagten; Betrag; Ziffer; Rechtsbegehren; Einfache; Klage; -Konto; Feststellung; Einfachen; Auszahlung; Auflösungsgr; Verpflichten; Begehren; Verteilung; Saldo; Guthaben; Klageschrift; Verpflichten; Gericht; Betrage
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSVD.2020.155 (AG.2021.209)Budget WohnungskostenRekurrent; Rekurs; Sozialhilfe; Rekurrenten; Rechts; Werden; Richtlinien; Wohngemeinschaft; SKOS-Richtlinien; Gemäss; Entscheid; Oktober; Person; Rechtliche; Vorliegen; Unentgeltliche; Partei; Könne; Wohnung; Verfahren; Gesellschaft; Vorliegend; Wohnkosten; Nebenkosten; Zweck-Wohngemeinschaft; Würde; Grenzwert; Aufgrund; Mietkosten; Werden
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
143 III 480 (4A_45/2017)Art. 27 Abs. 2 ZGB; übermässige Bindung; Aktionärbindungsvertrag. Eine gemäss Art. 27 Abs. 2 ZGB übermässig gebundene Vertragspartei hat das Recht, die Vertragserfüllung zu verweigern; einer Kündigung bedarf es dafür nicht. Vorgehen, wenn der strittige Aktionärbindungsvertrag gesellschaftsrechtlich zu qualifizieren ist (E. 4). Prüfung, ob der Aktionärbindungsvertrag übermässig bindend ist (E. 5). Vertrag; Recht; Beschwerde; übermässig; Kündigung; Beschwerdeführer; Bindung; Aktionär; übermässige; Recht; Beschwerdegegner; Verwaltungsrat; Ziffer; Partei; Aktien; Partei; Freiheit; Person; BUCHER; Vertrages; Aktionärbindungsvertrag; Bundesgericht; Gesellschaft; Wirtschaftlich; Vorinstanz; Urteil; Unternehmens; Gebundene; Wirtschaftliche
107 II 216Teilnichtigkeit (Art. 20 Abs. 2 OR).Ergänzung des Vertrags nach dem mutmasslichen Parteiwillen. Vertrag; Vertrags; Locher; Nichtig; Recht; Bundesgericht; Nichtigkeit; Regelung; Handel; Parteien; Vertragsdauer; Handelsgericht; Parteiwillen; Ziffer; Kündigung; Teilnichtigkeit; Vertragliche; Gesellschaft; Verpflichtung; Schloss; Entscheiden; Holzbearbeitung; Maschinen; Hätten; Potrà; Feste; Vereinbarung
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