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Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR)

Art. 541 OR de 2023

Art. 541 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) drucken

Art. 541 2. Droit de se renseigner sur les affaires de la société

1 Tout associé, même s’il n’a pas la gestion, a le droit de se renseigner personnellement sur la marche des affaires sociales, de consulter les livres et les papiers de la société, ainsi que de dresser, pour son usage personnel, un état sommaire de la situation financière.

2 Toute convention contraire est nulle.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 541 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
GRZF-05-12ForderungArbeit; Rufung; Berufung; Vertrag; Recht; Hotel; Vertrag; Fungsklägerin; Beitsvertrag; Hältnis; Berufungsklägerin; Arbeitsvertrag; Stanz; Verlust; Vertrags; Schäft; Partei; Ziffer; Sicht; Schaden; Höhe; Einbart; Urteil; Ligung; Handlung; Arbeitnehmer; Gesellschaft; Vereinbart
BEBK 2012 132Ausschluss Privatklägerschaft bei Urkundenfälschung (Leitentscheid)Beschwerde; Beschwerdeführer; Recht; Beschwerdeführerin; Beschuldigte; Unmittelbar; Privatkläger; Urkunde; Beschuldigten; Buchführung; Verfahren; Vorgeworfen; Verletzt; Kommentar; Urkunden; Rechte; Interesse; Falschbeurkundung; Falsche; Buchhaltung; Erfolgsrechnung; Urkundenfälschung; Genossenschaft; Geschädigt; Basler; Beeinträchtigung; Dient; Person; Auflage; Verwaltung

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
119 Ia 342Art. 4 BV, § 395 Abs. 1 Ziff. 2 StPO/ZH, Art. 251 StGB; Willkür; Strafverfahren, Rekurslegitimation des Geschädigten. Der einzelne Gesellschafter muss, wenn alle übrigen Mitgesellschafter Straftaten zum Nachteil der einfachen Gesellschaft begangen haben, allein ein Rechtsmittel zu deren Schutz ergreifen können (E. 2a). Eine Schädigung von Individualinteressen durch eine Urkundenfälschung ist möglich, namentlich wenn sie Bestandteil eines schädigenden Vermögensdeliktes ist; es ist deshalb willkürlich, die Rekurslegitimation eines Geschädigten zu verneinen, weil es bei der Urkundenfälschung keinen Geschädigten gebe (E. 2b). Gesellschaft; Rekurs; Recht; Geschädigte; Gesellschafter; Einfache; Geschädigten; Erben; Urkundenfälschung; Einfachen; Gesellschaftern; Handlung; Unmittelbar; Bilanz; Gesamthand; Rekurslegitimation; Verfahren; Beschwerde; Staatsanwaltschaft; Anspruch; Recht; Geschädigter; Erhebe; Miterben; Person; Rechtsmittel; Nachteil
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