E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR)

Art. 541OR from 2023

Art. 541 Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) drucken

Art. 541 2. Right to information on the affairs of the partnership

1 A partner who lacks management authority has the right to receive information on the status of the partnership’s affairs, to inspect its books and documents and to obtain a summary statement of its financial position for his personal information.

2 Any contrary agreement is void.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 541 Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
GRZF-05-12ForderungArbeit; Rufung; Berufung; Vertrag; Recht; Hotel; Vertrag; Fungsklägerin; Beitsvertrag; Hältnis; Berufungsklägerin; Arbeitsvertrag; Stanz; Verlust; Vertrags; Schäft; Partei; Ziffer; Sicht; Schaden; Höhe; Einbart; Urteil; Ligung; Handlung; Arbeitnehmer; Gesellschaft; Vereinbart
BEBK 2012 132Ausschluss Privatklägerschaft bei Urkundenfälschung (Leitentscheid)Beschwerde; Beschwerdeführer; Recht; Beschwerdeführerin; Beschuldigte; Unmittelbar; Privatkläger; Urkunde; Beschuldigten; Buchführung; Verfahren; Vorgeworfen; Verletzt; Kommentar; Urkunden; Rechte; Interesse; Falschbeurkundung; Falsche; Buchhaltung; Erfolgsrechnung; Urkundenfälschung; Genossenschaft; Geschädigt; Basler; Beeinträchtigung; Dient; Person; Auflage; Verwaltung

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
119 Ia 342Art. 4 BV, § 395 Abs. 1 Ziff. 2 StPO/ZH, Art. 251 StGB; Willkür; Strafverfahren, Rekurslegitimation des Geschädigten. Der einzelne Gesellschafter muss, wenn alle übrigen Mitgesellschafter Straftaten zum Nachteil der einfachen Gesellschaft begangen haben, allein ein Rechtsmittel zu deren Schutz ergreifen können (E. 2a). Eine Schädigung von Individualinteressen durch eine Urkundenfälschung ist möglich, namentlich wenn sie Bestandteil eines schädigenden Vermögensdeliktes ist; es ist deshalb willkürlich, die Rekurslegitimation eines Geschädigten zu verneinen, weil es bei der Urkundenfälschung keinen Geschädigten gebe (E. 2b). Gesellschaft; Rekurs; Recht; Geschädigte; Gesellschafter; Einfache; Geschädigten; Erben; Urkundenfälschung; Einfachen; Gesellschaftern; Handlung; Unmittelbar; Bilanz; Gesamthand; Rekurslegitimation; Verfahren; Beschwerde; Staatsanwaltschaft; Anspruch; Recht; Geschädigter; Erhebe; Miterben; Person; Rechtsmittel; Nachteil
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz