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Loi sur le droit d’auteur (LDA)

Art. 54 LDA de 2022

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Art. 54 Mesures en cas de violation des obligations

1 Si une société de gestion ne remplit pas ses obligations, l’IPI lui impartit un délai convenable pour régulariser la situation; si le délai n’est pas respecté, l’IPI prend les mesures nécessaires.

2 Lorsqu’une société de gestion ne se conforme pas ? ses décisions, l’IPI peut, après avertissement, limiter la portée de l’autorisation ou la retirer.

3 L’IPI peut publier aux frais de la société de gestion celles de ses décisions qui sont passées en force.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
96 II 409Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst (BUe). 1. Art. 6 Abs. 2 und 3 URG, Art. 4 BUe. Schutz von Urheberrechten an einem erstmals im Ausland herausgegebenen Chaplin-Film, der von einem Dritten eigenmächtig wiedergegeben und zum Teil bearbeitet wird. Rechtsgrundlage. Begriff der Veröffentlichung. Gleichzeitige Veröffentlichung des Filmwerkes in einem verbandsfremden und in einem Verbandslande (Erw. I 1-4). 2. Art. 13 URG, Art. 2 Abs. 1 und 2 BUe. Das Originalwerk und seine Bearbeitung durch den Urheber geniessen den gleichen Schutz (Erw. I 5). 3. Art. 28 ZGB, Art. 6bis BUe. Schutz des Urhebers in seinen persönlichen Beziehungen zum Werk (Erw. I 6). 4. Art. 54 Abs. 1 URG. Wann ist die Vernichtung eines widerrechtlich hergestellten Filmes gerechtfertigt (Erw. II)? Recht; Urheber; Stumm; Stummfilm; Werke; Chaplin; Fassung; Recht; Schutz; öffentlich; Schweiz; Kanada; Klagten; Beklagten; Obergericht; Aufführung; Veröffentlichung; Films; Staaten; Vereinigten; Verbandsland; Musik; Hergestellt; Filme; Stummfilms; Urheberrecht; Werkes; Verleih; Hergestellte; Verletzung
88 II 48Zerstörung urheberrechtsverletzender Werkexemplare, Art. 54 Abs. 1 lit. a URG. Der Kinoinhaber, der blosser Mieter des von ihm vorgeführten, unter Verletzung des Urheberrechts hergestellten Films ist, ist für das Zerstörungsbegehren passiv legitimiert (Erw. 3). Zerstörung nur des Films oder auch des Reklamematerials für diesen? (Erw. 4, 5). Recht; Urheber; Zerstörung; Urheberrecht; Reklame; Reklamematerial; Films; Werkexemplare; Beklagten; Besitz; Begehren; Beschlagnahme; Legitimiert; Passiv; Chaplin; Verletzung; Urheberrechts; Reklamematerials; Eigentum; Eigentümer; Beschlagnahmt; Vorgeführt; Zerstörungsbegehren; Marzocchi; Kinoinhaber; Massnahme; Einziehung; Urheberrechtsverletzung; Verletzenden

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-5220/2014UrheberrechtBeschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Vorinstanz; Recht; Verwertung; Zahlung; Zahlung; Verfügung; Zahlungen; Zahlungen; Geschäftsleitung; Verwertungsgesellschaft; Verwaltung; Aufsicht; Geschäftsführung; Tungsgesellschaften; Verwertungsgesellschaften; Interesse; Schäftsleitungsmitglieder; Geschäftsleitungsmitglieder; Pensionskasse; Arbeitnehmer; Vorstand; Rechte; Bundes; Pflicht; STEBLER; GOVONI/
B-6104/2012UrheberrechtBeschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Recht; Zuwendung; Fürsorge-Stiftung; Vorinstanz; Verfügung; Generalversammlung; Verwertung; Statuten; Geschäft; Angefochten; Angefochtene; Recht; Verwertungsgesellschaft; Bezug; Verteilung; Ordentliche; Antrag; Ordentlichen; Urheber; Bundesverwaltungsgericht; Rückstellung; Angefochtenen; Vorstand; Jahresbericht; Verfahren; Beschluss
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