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Copyright Act (CopA)

Art. 54CopA from 2022

Art. 54 Copyright Act (CopA) drucken

Art. 54 Measures in cases of failure to comply with obligations

1 If a collective rights management organisation fails to comply with its obligations, the IPI shall set an appropriate time limit in which the situation must be remedied; if the time limit is not complied with, the supervisory authority shall take necessary measures.

2 In the event of refusal to comply with its decisions, the IPI may, after issuing a warning, restrict or withdraw authorisation.

3 The IPI may publish final decisions at the expense of the collective rights management organisation.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
96 II 409Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst (BUe). 1. Art. 6 Abs. 2 und 3 URG, Art. 4 BUe. Schutz von Urheberrechten an einem erstmals im Ausland herausgegebenen Chaplin-Film, der von einem Dritten eigenmächtig wiedergegeben und zum Teil bearbeitet wird. Rechtsgrundlage. Begriff der Veröffentlichung. Gleichzeitige Veröffentlichung des Filmwerkes in einem verbandsfremden und in einem Verbandslande (Erw. I 1-4). 2. Art. 13 URG, Art. 2 Abs. 1 und 2 BUe. Das Originalwerk und seine Bearbeitung durch den Urheber geniessen den gleichen Schutz (Erw. I 5). 3. Art. 28 ZGB, Art. 6bis BUe. Schutz des Urhebers in seinen persönlichen Beziehungen zum Werk (Erw. I 6). 4. Art. 54 Abs. 1 URG. Wann ist die Vernichtung eines widerrechtlich hergestellten Filmes gerechtfertigt (Erw. II)? Recht; Urheber; Stumm; Stummfilm; Werke; Chaplin; Fassung; Recht; Schutz; öffentlich; Schweiz; Kanada; Klagten; Beklagten; Obergericht; Aufführung; Veröffentlichung; Films; Staaten; Vereinigten; Verbandsland; Musik; Hergestellt; Filme; Stummfilms; Urheberrecht; Werkes; Verleih; Hergestellte; Verletzung
88 II 48Zerstörung urheberrechtsverletzender Werkexemplare, Art. 54 Abs. 1 lit. a URG. Der Kinoinhaber, der blosser Mieter des von ihm vorgeführten, unter Verletzung des Urheberrechts hergestellten Films ist, ist für das Zerstörungsbegehren passiv legitimiert (Erw. 3). Zerstörung nur des Films oder auch des Reklamematerials für diesen? (Erw. 4, 5). Recht; Urheber; Zerstörung; Urheberrecht; Reklame; Reklamematerial; Films; Werkexemplare; Beklagten; Besitz; Begehren; Beschlagnahme; Legitimiert; Passiv; Chaplin; Verletzung; Urheberrechts; Reklamematerials; Eigentum; Eigentümer; Beschlagnahmt; Vorgeführt; Zerstörungsbegehren; Marzocchi; Kinoinhaber; Massnahme; Einziehung; Urheberrechtsverletzung; Verletzenden

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-5220/2014UrheberrechtBeschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Vorinstanz; Recht; Verwertung; Zahlung; Zahlung; Verfügung; Zahlungen; Zahlungen; Geschäftsleitung; Verwertungsgesellschaft; Verwaltung; Aufsicht; Geschäftsführung; Tungsgesellschaften; Verwertungsgesellschaften; Interesse; Schäftsleitungsmitglieder; Geschäftsleitungsmitglieder; Pensionskasse; Arbeitnehmer; Vorstand; Rechte; Bundes; Pflicht; STEBLER; GOVONI/
B-6104/2012UrheberrechtBeschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Recht; Zuwendung; Fürsorge-Stiftung; Vorinstanz; Verfügung; Generalversammlung; Verwertung; Statuten; Geschäft; Angefochten; Angefochtene; Recht; Verwertungsgesellschaft; Bezug; Verteilung; Ordentliche; Antrag; Ordentlichen; Urheber; Bundesverwaltungsgericht; Rückstellung; Angefochtenen; Vorstand; Jahresbericht; Verfahren; Beschluss
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