ZGB Art. 534 -
Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:
Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.
Art. 534 ZGB vom 2022
Art. 534 A. Ansprüche bei Ausrichtung zu Leb?zeiten des Erblassers
1 Überträgt der Erblasser sein Vermögen bei Lebzeiten auf den Ver?tragserben, so kann dieser ein öffentliches Inventar aufnehmen las?sen.
2 Hat der Erblasser nicht alles Vermögen übertragen oder nach der Übertra?gung Vermögen erworben, so bezieht sich der Vertrag unter Vorbehalt einer anderen Anordnung nur auf das übertragene Vermögen.
3 Soweit die Übergabe bei Lebzeiten stattgefunden hat, gehen Rechte und Pflichten aus dem Vertrag unter Vorbehalt einer anderen Anord?nung auf die Erben des ein?gesetzten Erben über.
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.