SCC Art. 522 -

Einleitung zur Rechtsnorm SCC:



Art. 522 SCC from 2022

Art. 522 Swiss Civil Code (SCC) drucken

Art. 522 I. Requirements 1. In general

1 Where the testator has exceeded his or her testamentary freedom, those heirs who do not receive the full value of their statutory entitlement may sue to have the disposition abated to the permitted amount.

2 Clauses contained in testamentary dispositions relating to the entitlements of the statutory heirs are deemed merely to be instructions for dividing the estate unless it is evident from the disposition that the testator intended otherwise.


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Art. 522 Swiss Civil Code (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB210059ForderungPflichtteil; Erblasser; Grundstück; Berufung; Vorinstanz; Beklagten; Zuwendung; Pflichtteils; Recht; Pflichtteile; Erblassers; Kläger; Zuwendungen; Schenkung; Klägern; Grundstückgeschäft; Urteil; Betrag; Pflichtteilsberechnung; Verfahren; Pflichtteilsberechnungsmasse; Sinne; Berufungsverfahren; Herabsetzung; Quote; Ausgleichung; Klage
ZHLF210059TestamentseröffnungBerufung; Testament; Berufungskläger; Vorinstanz; Testamente; Testamentes; Erblasserin; Zustellung; Erben; Gericht; Recht; Urteil; Verfahren; Erbbescheinigung; Akten; KARRER/VOGT/LEU; Eröffnung; Schwester; Pflichtteil; Entscheid; Erbschaft; Testamentseröffnung; Erbin; Einzelgericht; Berufungsklägers; Zustellungen; Ungültigkeit
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVO130048Gesuch um unentgeltliche RechtspflegeRecht; Gesuch; Gesuchs; Gesuchsteller; Rechtspflege; Schlichtungsverfahren; Rechtsbeistand; Obergericht; Anspruch; Rechtsbeistandes; Verfahren; Bestellung; Obergerichts; Person; Empfang; Herabsetzung; Voraussetzung; Kanton; Friedensrichteramt; Schlichtungsverfahrens; Zivilprozessordnung; Gesuchstellers; Herabsetzungs; Gemeinde; Abtretungserklärung; Entscheid; Empfangsschein; Kantons; Klage
ZHVR120008AkteneinsichtAkten; Verfahren; Akteneinsicht; Recht; Testamentseröffnung; Interesse; Verfügung; Anspruch; Zivil; Kanton; Testamentseröffnungsverfahren; Herabsetzung; Verhandlung; Gericht; Beschwerdeführers; Entscheid; Urteil; Erblasserin; Akteneinsichtsverordnung; Verfahrens; Verfügungen; Einsicht; Obergericht; Eröffnung; Kantons; Meilen; Rechtsmittel
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
143 III 369 (5A_246/2017)Art. 580 Abs. 1 ZGB; Berechtigung, ein öffentliches Inventar zu verlangen. Der Pflichtteilserbe, der durch Verfügung von Todes wegen vollständig von der Erbschaft ausgeschlossen wurde, ist nicht berechtigt, ein öffentliches Inventar zu verlangen (E. 2 und 3). Inventar; Erblasser; Urteil; Verfügung; Todes; Erbin; Erben; Berechtigung; Erbschaft; Erbrecht; Ehegatte; Erwägungen; Erblassers; Erbenstellung; Kommentar; Praxis; Herabsetzungsklage; Pflichtteilserbe; Ehegatten; Erbvertrag; Ehefrau; Inventars; Gesuch; Bundesgericht; Gunsten; Herabsetzungsurteil
143 III 425 (5A_396/2015)Art. 607 ff. und Art. 610 ff. ZGB; Grundsätze des Erbteilungsrechts und Erbteilungsregeln; Befugnisse des Teilungsgerichts. Übersicht zu den Grundsätzen des Erbteilungsrechts und den gesetzlichen Erbteilungsregeln. Oberste Richtlinie des Teilungsrechts ist die Anspruchsgleichheit der Erben. Das Teilungsgericht ist an die gesetzlichen Bestimmungen insbesondere über die Bildung von Losen sowie über die Zuweisung und den Verkauf einzelner Sachen gebunden. Es ist folglich nicht befugt, Lose oder einzelne Sachen direkt nach eigenem Ermessen einem der Erben zuzuweisen, wenn sich die Erben darüber nicht einig sind und erblasserische Teilungsvorschriften fehlen (E. 4-6). Erben; Teilung; Teilungs; Zuweisung; Erbschaft; Erbteilung; Recht; Urteil; Losziehung; Bundesgericht; Richter; Teilungsgericht; Behörde; Zuteilung; Losbildung; Kompetenz; Anspruch; Gericht; Ermessen; Erbrecht; Grundsatz; Zuweisungskompetenz; Versteigerung; Rechtsbegehren; Bildung; Erbschaftsgegenstände