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Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR)

Art. 522 OR dal 2023

Art. 522 Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR) drucken

Art. 522 II. Costituzione 1. Forma

1 Il contratto di vitalizio richiede per la sua validit? la forma prescritta pel contratto successorio, ancorché non sia collegato con una istituzione di erede.

2 Ove il contratto sia conchiuso con un istituto riconosciuto dallo Stato alle condizioni approvate dall’autorit? competente, basta ch’esso sia convenuto in forma scritta.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
105 II 43Form des Verpfründungsvertrags (Art. 522 Abs. 1 OR; Art. 512 und 501 ZGB). 1. Die Parteien haben den Vertrag in Gegenwart der Zeugen zu unterzeichnen (E. 3). 2. Die Zeugenbestätigung gemäss Art. 501 Abs. 2 ZGB muss sich auf beide Vertragsparteien beziehen (E. 4). Zeugen; Vertrag; Parteien; Urkunde; Verfügung; Notar; Verpfründung; Vertrags; Grundbuch; Erbvertrag; Verpfründungsvertrag; Bundesgericht; Beschwerde; Zeugenbescheinigung; Pfründer; Gelesen; Unterzeichnet; Walter; Pfrundgeber; Bestätigen; Willen; Partei; Wilhelm; Letztwillige; Unterschrift; Justiz; Erblasser; Wortlaut; Marie
99 II 53Art. 115 und 522 Abs. 1 OR. Berufung auf Formmangel eines Vertrages, durch den Pfrundleistungen versprochen wurden, die der Pfründer nach Abschluss des Vertrages aber nicht mehr als solche betrachtete. Vertrag; Leistung; Vertrages; Wäsche; Klägerinnen; Wohnung; Unentgeltlich; Käufer; Erbvertrages; Mittagessen; Verkäufer; Eheleute; Urteil; Teilweise; Erwägungen; Wohnrecht; Bezahlte; Leistungen; Machen; Dienstleistungen; Natural; Liegenschaft; Klagten; Reinigen; Gesicherte; Besorgen; Gültig; Berufung
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