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Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR)

Art. 522OR from 2023

Art. 522 Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) drucken

Art. 522 II. Conclusion 1. Form

1 The lifetime maintenance agreement must be done in the same form as a contract of succession, even where it does not involve the designation of an heir.

2 However, where it is concluded with a licensed care home on conditions approved by the competent authority, written form is sufficient.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
105 II 43Form des Verpfründungsvertrags (Art. 522 Abs. 1 OR; Art. 512 und 501 ZGB). 1. Die Parteien haben den Vertrag in Gegenwart der Zeugen zu unterzeichnen (E. 3). 2. Die Zeugenbestätigung gemäss Art. 501 Abs. 2 ZGB muss sich auf beide Vertragsparteien beziehen (E. 4). Zeugen; Vertrag; Parteien; Urkunde; Verfügung; Notar; Verpfründung; Vertrags; Grundbuch; Erbvertrag; Verpfründungsvertrag; Bundesgericht; Beschwerde; Zeugenbescheinigung; Pfründer; Gelesen; Unterzeichnet; Walter; Pfrundgeber; Bestätigen; Willen; Partei; Wilhelm; Letztwillige; Unterschrift; Justiz; Erblasser; Wortlaut; Marie
99 II 53Art. 115 und 522 Abs. 1 OR. Berufung auf Formmangel eines Vertrages, durch den Pfrundleistungen versprochen wurden, die der Pfründer nach Abschluss des Vertrages aber nicht mehr als solche betrachtete. Vertrag; Leistung; Vertrages; Wäsche; Klägerinnen; Wohnung; Unentgeltlich; Käufer; Erbvertrages; Mittagessen; Verkäufer; Eheleute; Urteil; Teilweise; Erwägungen; Wohnrecht; Bezahlte; Leistungen; Machen; Dienstleistungen; Natural; Liegenschaft; Klagten; Reinigen; Gesicherte; Besorgen; Gültig; Berufung
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