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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 520 ZGB vom 2023

Art. 520 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 520

1 Leidet die Verfügung an einem Formmangel, so wird sie auf erhobene Klage für ungültig erklärt.

2 Liegt die Formwidrigkeit in der Mitwirkung von Personen, die selber oder deren Angehörige in der Verfügung bedacht sind, so werden nur diese Zuwendungen für ungültig erklärt.

3 Für das Recht zur Klage gelten die gleichen Vorschriften wie im Falle der Verfügungsunfähigkeit.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 520 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRU210114TestamentsanfechtungRichteramt; Friedensrichteramt; Beklagten; Klage; Verfahren; Recht; Säumnis; Partei; Verfügung; Säumnisfolge; Klagebewilligung; Berufung; Abschreibung; Friedensrichteramtes; Beschwerde; Parteien; Schlichtungsverhandlung; Klagerückzug; Verfahrens; Testament; Zustellung; Eingabe; Rechtsvertreter; Drohte; Gültig; Gericht; Schrieb; Frist; Angedrohte; Schlichtungsverfahren
ZHLF190029TestamentseröffnungBerufung; Testament; Testaments; Vorinstanz; Berufungskläger; Erblasser; Akten; Erblassers; Gericht; Nachtrag; Rechtsmittel; Testamente; Bundesgericht; Einzelgericht; Bezirksgericht; Urteil; Verfahren; Pfäffikon; Testamentseröffnung; Vorinstanzliche; Verfügung; Original; Testaments-Nachtrag; Kammer; Beschwerde; Letztwillige; Zugestellt; Vorinstanzlichen; Erben; Zustellung
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
AGAGVE 2018 35AGVE 2018 - Band 35 2018 Übriges Verwaltungsrecht 329 XII. Übriges Verwaltungsrecht 35 Grundbuch Eintragung der Ehefrau als...Schaft; Grundbuch; Gesellschaft; Eintrag; Eintragung; Recht; Erben; Meldung; Ehegatten; Ehefrau; Tümer; Klausel; Liegenschaft; Deführer; Anwachsung; Beschwerdeführer; Anmeldung; Sukzession; Alleineigentümer; Gesellschaft; Eigentum; Todes; Gesellschafter; Salsukzession; Liquidation; Einfache; Grundstück; Tengesellschaft; Schaftsvertrag; Universalsukzession
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
146 III 1 (5A_984/2018) Art. 519 ZGB ; Ungültigkeitsklage; Anordnung der Willensvollstreckung; Sachlegitimation. Die Ungültigkeitsklage einzig gegen die Anordnung der Willensvollstreckung setzt nicht voraus, dass alle Erben und Bedachten in den Ungültigkeitsprozess einbezogen werden. Sie darf sich allein gegen den Willensvollstrecker richten (E. 4). Willens; Gültig; Willensvollstrecker; Ungültigkeit; Beschwerde; Urteil; Klage; Willensvollstreckung; Ungültigkeitsklage; Verfügung; Erben; Letztwillig; Recht; Ungültig; Beschwerdegegner; Anordnung; Todes; Miterbe; Letztwillige; Erbrechtlich; Angefochten; Miterben; Bundesgericht; Bedachten; Rechtsprechung; Urteils; Beschwerdeführer; Interesse; Einbezug
135 III 206 (5A_371/2008)Art. 505 Abs. 1 und Art. 520 Abs. 1 ZGB; Ungültigkeitsklage; Formmangel. Stellung der Unterschrift bei der eigenhändigen letztwilligen Verfügung (E. 2 und 3). Testament; Testamento; Firma; Stato; Essere; Testatore; Della; Indica; Volontà; Sentenza; Dell'; Scritto; Corte; Forma; Indicazione; Olografo; Dev'essere; Posizione; Ultima; All'inizio; Trova; Disposizione; Consid; Cantonale; L'indicazione; Disposizioni; Chiara; Civile; Sotto; Testament
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