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Strafregistergesetz (StReG)

Art. 52 StReG vom 2023

Art. 52 Strafregistergesetz (StReG) drucken

Art. 52 Zugang für ausländische Behörden

1 Die registerführende Stelle gibt den ausländischen Behörden auf deren Ersuchen Strafregisterauszüge ab, sofern ein völkerrechtlicher Vertrag oder ein formelles Gesetz dies vorsieht.

2 Sie gibt denjenigen Behördenauszug ab, der bei einer analogen Anfrage aus dem Inland einer entsprechenden schweizerischen Behörde mit gleicher Funktion zustehen würde.

3 Die Abgabe von Strafregisterdaten an ausländische Behörden mittels Behördenauszug 1 schliesst die Übermittlung von im Strafregister eingetragenen elektronischen Kopien von Grundurteilen und von nachträglichen Entscheiden (Art. 22 Abs. 1) nicht mit ein.

4 Die Weitergabe ins Ausland muss unterbleiben, wenn die betroffene Person oder ihre Angehörigen dadurch der Gefahr ernsthafter Nachteile für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne der Konvention vom 4. November 1950 (1) zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder anderer, von der Schweiz ratifizierter internationaler Abkommen ausgesetzt werden könnten oder wenn die Gefahr einer Doppelbestrafung droht.

5 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) kann Weisungen über die Abgabe von Strafregisterauszügen an ausländische Behörden erlassen.

(1) SR 0.101

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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