StPO Art. 52 - Grundsätze

Einleitung zur Rechtsnorm StPO:



Die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln für strafrechtliche Ermittlungen und Gerichtsverfahren in der Schweiz festlegt. Sie regelt die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden, die Rechte der Beschuldigten, die Verfahrensabläufe vor Gericht und die Sammlung sowie Präsentation von Beweisen. Die StPO bestimmt auch die Zuständigkeiten der Gerichte und die Rechtsmittel gegen Entscheidungen, um die Rechte der Bürgerinnen und Bürger im Strafverfahren zu schützen und eine faire Justiz zu gewährleisten.

Art. 52 StPO vom 2023

Art. 52 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 52 3. Abschnitt: Verfahrenshandlungen in einem anderen Kanton Grundsätze

1 Die Staatsanwaltschaften, Übertretungsstrafbehörden und Gerichte der Kantone und des Bundes sind berechtigt, alle Verfahrenshandlungen im Sinne dieses Gesetzes direkt in einem anderen Kanton anzuordnen und durchzuführen.

2 Die Staatsanwaltschaft des Kantons, in dem die Verfahrenshandlung durchgeführt werden soll, wird vorgängig benachrichtigt. In dringenden Fällen ist eine nachträgliche Benachrichtigung möglich. Für die Einholung von Auskünften und für Gesuche um Herausgabe von Akten ist keine Benachrichtigung nötig.

3 Die Kosten der Verfahrenshandlungen und daraus folgende Entschädigungspflichten trägt der durchführende Bund oder Kanton; er kann sie nach Massgabe der Artikel 426 und 427 den Parteien belasten.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 52 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VDEntscheid/2020/694édure; Procureur; Procureure; écusation; énale; était; érant; Ministère; éposé; ’au; ès-verbal; ’il; éfenseur; écision; ’avoir; Instruction; Enregistrement; ération; Genève; ’instruction; ’enregistrement; érations; écité; éposée; ément

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSBES.2016.149 (AG.2017.203)BeschlagnahmebefehlStaat; Beschlag; Beschlagnahme; Staatsanwalts; Staatsanwaltschaft; Recht; Verfahren; Bargeld; Genfer; Verfahren; Beschwerdeverfahren; Verfügung; Hausdurchsuchung; Durchsuchung; Einnahmen; Anordnung; Frist; Ausführungen; Entscheid; Zusammenhang; Getränke; Geschäft; Person; Wohnung; Gerichts; Beschlagnahmebefehl
BSBES.2015.69 (AG.2015.553)Rechtswidrige Vorladungen (BGer 1B_298/2015 vom 19. Oktober 2015)Vorladung; Verfahren; Detektivkorporalin; Basel; Verfahrens; Basel-Stadt; Termin; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Kanton; Schweiz; Beschwerdeführers; Schweizerische; Appellationsgericht; Kantons; Einvernahme; Schweizerischen; Prozessordnung; Vorgehen; Verfahrenshandlung; Psychoterror; Verfahren; Einzelgericht; Verfügung; Zeitpunkt; Verfahrenshandlungen; Terminvereinbarung; Recht; Bundesgericht
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BG.2020.51Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).Kanton; Beschuldigte; Behörde; Kantons; Gesuch; Gericht; Ungarn; Fahrzeug; Beschuldigten; Tatort; Behörden; Gerichtsstand; Verfahren; Staatsanwaltschaft; Verfahrens; Recht; Schweiz; Leasingrate; Über; Bundesstrafgericht; Generalstaatsanwaltschaft; Übernahme; Behörde; Beschwerdekammer; Zuständigkeit; Gesuchsgegner; Aneignungsabsicht