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Urteil Appellationsgericht (BS)

Kopfdaten
Kanton:BS
Fallnummer:BES.2015.69 (AG.2015.553)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid BES.2015.69 (AG.2015.553) vom 02.07.2015 (BS)
Datum:02.07.2015
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Rechtswidrige Vorladungen (BGer 1B_298/2015 vom 19. Oktober 2015)
Schlagwörter: Beschwerde; Beschwerdeführer; Vorladung; Detektivkorporalin; Verfahren; Basel; Verfahrens; Schriftlich; Termin; Staatsanwalt; Basel-Stadt; Kanton; Schweiz; Staatsanwaltschaft; Beschwerdeführers; Schweizerische; Verletzt; Vorgehen; Verfahren; Prozessordnung; Kantons; Schweizerischen; Psychoterror; Appellationsgericht; Verfahrenshandlung; Einvernahme; Terminvereinbarung; Recht; Einzelgericht; Bundesgericht
Rechtsnorm: Art. 192 StPO ; Art. 201 StPO ; Art. 202 StPO ; Art. 396 StPO ; Art. 42 BGG ; Art. 428 StPO ; Art. 48 BGG ; Art. 52 StPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht



BES.2015.69


ENTSCHEID


vom 2. Juli 2015



Mitwirkende


Dr. Marie-Louise Stamm

und a.o. Gerichtsschreiber BLaw Lukas Holzer





Beteiligte


A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...] Beschuldigter


gegen


Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Binningerstr. 21, 4001 Basel


Gegenstand


Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 9. April 2015


betreffend Vorladung zu einer Einvernahme


Sachverhalt


Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt ein Verfahren gegen A____ (Beschwerdeführer) wegen Verdachts auf üble Nachrede. In diesem Zusammenhang rief die Detektivkorporalin X___, Ermittlerin bei der Kriminalpolizei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, spätestens am 23. April 2015 B____, die zu diesem Zeitpunkt beim Beschwerdeführer wohnte, auf deren Mobiltelefon an und erkundigte sich nach der Telefonnummer des Beschwerdeführers. Als B____ ihr diese nicht bekannt gab, hinterliess sie ihre Rufnummer sowie ihren Namen mit der Bitte um Rückruf durch den Beschwerdeführer. Dieser rief am selben Tag zurück. Bei diesem Telefonat wollte Detektivkorporalin X___ mit dem Beschwerdeführer einen Termin für eine Einvernahme desselben - betreffend eine Anzeige gegen ihn wegen übler Nachrede und Verleumdung - vereinbaren. Der Beschwerdeführer weigerte sich, einen Termin zu vereinbaren, und verlangte eine schriftliche Vorladung. Eine solche wurde ihm am nächsten Tag zugestellt.


Am 30. April 2015 reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben beim Regierungspräsidenten des Kantons Basel-Stadt ein. Darin rügte er unter anderem das strafprozessuale Verhalten von Detektivkorporalin X___. Dieses Schreiben wurde am 3.Mai 2015 vom Vorsteher des Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons Basel-Stadt zuständigkeitshalber an den ersten Staatsanwalt des Kantons Basel-Stadt weitergeleitet. Dieser leitete dieses Schreiben, worin er eine Verfahrensrüge im Sinne von Art. 393 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) erblickte, am 12.Mai 2015 an das Appellationsgericht weiter.

Nachdem der Beschwerdeführer der Vorladung vom 9. April 2015 nicht gefolgt war, wurde er am 6. Mai 2015 ein zweites Mal zu einer Einvernahme vorgeladen. Am 8.Mai 2015 verfasste der Beschwerdeführer ein zweites Schreiben, welches er direkt an Detektivkorporalin X___ richtete, und rügte insbesondere die zweite Vorladung. Dieses Schreiben wurde dem Appellationsgericht zusammen mit der Beschwerde als Beschwerdeergänzung zugestellt.

Die Beschwerdegegnerin verzichtete unter Verweis auf die Akten auf eine Stellungnahme.



Erwägungen


1.

Anordnungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft unterliegen der Beschwerde nach Art. 393 ff. der StPO. Die Beschwerde ist entsprechend den Erfordernissen von Art. 396 StPO schriftlich und begründet eingereicht worden.


Beschwerdegericht ist gemäss § 17 des kantonalen Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO) das Appellationsgericht. Es beurteilt als Einzelgericht Beschwerden unter anderem gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Strafverfolgungsbehörden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO; §17 lit. a EG StPO; § 73a Abs. 1 lit. a des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art.393 Abs. 2 StPO).


2.

Zunächst rügt der Beschwerdeführer, dass Detektivkorporalin X___ mit ihm telefonisch einen Termin für die Einvernahme vereinbaren wollte. Ein solches Vorgehen hätte seiner Ansicht nach schriftlich erfolgen müssen. Dem Beschwerdeführer ist darin beizupflichten, dass die Vorladung schriftlich zu ergehen hat. Es ist aber zulässig, dass Termine, bevor sie schriftlich in Form einer Vorladung verbindlich gemacht werden, telefonisch abgesprochen bzw. hinsichtlich ihrer Eignung sondiert werden. An diesem Vorgehen, das insbesondere dem Beschuldigten ein möglicherweise mehrmaliges Einreichen von schriftlichen Verschiebungsgesuchen ersparen soll und auch der Verfahrensbeschleunigung dient, ist nichts auszusetzen. Dieses Vorgehen steht auch im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen. So hat eine Vorladung nach Art. 201 StPO schriftlich zu erfolgen. Bei der Festlegung des Zeitpunktes der Vorladung ist nach Art. 202 Abs. 3 StPO auf die Abkömmlichkeit der vorzuladenden Personen angemessen Rücksicht zu nehmen. Demnach ist der Zeitpunkt der Verfahrenshandlung wenn möglich immer abzusprechen (Weber, in: Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 203 N4). Folglich war die telefonische Kontaktaufnahme zwecks Terminvereinbarung korrekt.

Der Beschwerdeführer beanstandet weiter, dass Detektivkorporalin X___ B____ auf deren Mobiltelefon kontaktiert habe, um nach der Telefonnummer des Beschwerdeführers zu fragen. Dabei habe sie B____ mit extrem aggressiven Psychoterror unter Druck gesetzt. Auch beim Telefonat mit dem Beschwerdeführer habe sie Psychoterror angewandt. Es ist, soweit dies im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zu überprüfen ist, nicht ersichtlich, inwiefern durch das Vorgehen von Detektivkorporalin X___ Recht verletzt worden sein sollte. Inwiefern die Detektivkorporalin Psychoterror ausgeübt habe, hat der Beschwerdeführer gar nicht dargelegt. Es ist auch nicht plausibel, dass die Detektivkorporalin bei einer Terminvereinbarung, die - wie bereits festgehalten - primär den Interessen des Beschwerdeführers dient, Psychoterror anwenden sollte, wenn sie auch ohne vorgängige Terminvereinbarung eine Vorladung verschicken könnte.


Auch den weiteren Rügen des Beschwerdeführers ist kein Erfolg beschieden. Das interkantonale Territorialitätsprinzip ist durch die Zustellung der Vorladung an seinen Wohnort im Kanton Aargau nicht verletzt worden. Gemäss Art. 52 Abs. 1 StPO sind unter anderem die Staatsanwaltschaften berechtigt, alle Verfahrenshandlungen direkt in einem anderen Kanton anzuordnen und durchzuführen. Die Polizei darf solche Handlungen dann vornehmen, wenn sie im Rahmen von Ermittlungsaufträgen die entsprechende Prozesshandlung delegiert bekommt (Heimgartner, in: Donatsch etal. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 52 N 2a). Inwiefern das vom Beschwerdeführer angerufene Akkusationsprinzip, das im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens zur Anwendung gelangt, im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens verletzt worden sein soll, ist unerfindlich. Ebenso wenig ist ersichtlich, inwiefern das Legalitätsprinzip verletzt sein soll. Auch der Beschwerdeführer begründet diese Behauptung nicht. Fehl geht auch sein Vorbringen, dass die Unschuldsvermutung durch die Vorladung verletzt worden sei. Durch ein Strafverfahren wird ermittelt, ob es überhaupt zu einer Anklage der beschuldigten Person kommt. Selbstverständlich gilt der Beschwerdeführer bis zu einer allfälligen Verurteilung als unschuldig. Daran ändert eine Vorladung nichts. Was der Beschwerdeführer sodann aus Art. 192 StPO für seinen Standpunkt ableiten möchte, ist nicht nachvollziehbar. Art. 192 Abs. 1 StPO sieht vor, dass die Strafbehörden die Beweisgegenstände vollständig und im Original zu den Akten nehmen. Ein vom Beschwerdeführer angerufener Abs. 5 dieser Bestimmung existiert nicht. Aus diesen wie aus den weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich nichts, woraus sich die Unzulässigkeit der angefochtenen Verfügung ergeben würde. Die Beschwerde ist abzuweisen.


3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gebühr ist auf CHF 500.- festzulegen.


Demgemäss erkennt das Einzelgericht:


://: Die Beschwerde wird abgewiesen.


Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.-, einschliesslich Auslagen.



APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Die Präsidentin Der a.o. Gerichtsschreiber

Dr. Marie-Louise Stamm BLaw Lukas Holzer

Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.



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