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Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite (LP)

Art. 52 LP de 2023

Art. 52 Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite (LP) drucken

Art. 52 5. For du séquestre

Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 16 déc. 1994, en vigueur depuis le 1er janv. 1997 (RO 1995 1227; FF 1991 III 1).La poursuite après séquestre peut s’opérer au lieu où l’objet séquestré se trouve; toutefois la commination et la réquisition de faillite ne peuvent être notifiées qu’au for ordinaire.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 52 Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS200146ArrestBeschwerde; Arrest; Beschwerdeführerin; Ersatzforderung; Vorinstanz; Beschwerdegegner; Urteil; Vermögenswert; SchKG; Entscheid; Vermögenswerte; Urteil; Kriminelle; Durchgriff; Gericht; Reiche; Wirtschaftlich; Beschlag; Vollstreckung; Durchgriffs; Rechtlich; Glaubhaft; Rechtliche; Ersatzforderungsbeschlagnahme; Belegt; Gesellschaft; Einzelgericht; Voraussetzungen
ZHPS190171Arrestvollzug / Zahlungsbefehl (Beschwerde über ein Betreibungsamt)Betreibung; Schuldner; Beschwerde; Schuldnerin; Betreibungsamt; Recht; Arrest; Entscheid; Zustellung; Bezirksgericht; Schrieben; SchKG; Bundesgericht; Zahlungsbefehl; Gläubiger; Kanton; Sendung; Hinwil; Schweiz; Erfolgen; Publizieren; Amtsblatt; Offenbar; Rechtsvorschlag; Italien; Rechtshilfe; Verfahren
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
133 III 687 (5A_86/2007)Art. 172 Ziff. 3 SchKG; Abweisung des Konkursbegehrens zufolge Tilgung oder Stundung. Anfechtung von Entscheiden des Konkursrichters mit Beschwerde in Zivilsachen (E. 1.2). Anfechtung eines vor dem 1. Januar 2007 ergangenen Entscheides des oberen kantonalen Gerichts gemäss Art. 100 Abs. 6 BGG (E. 1.3 und 1.4). Unter die Kosten, welche der Schuldner gemäss Art. 172 Ziff. 3 SchKG zu tilgen hat, kann die Entschädigung an den Gläubiger für die Konkursverhandlung fallen (E. 2). Konkurs; SchKG; Schuld; Schuldner; Recht; Gläubiger; Konkursbegehren; Beschwerde; Betreibung; Entscheid; Konkursrichter; Parteien; Parteientschädigung; Verfahren; Kassationsgericht; Gericht; Bundesgericht; Rechtsöffnung; Schuldbetreibung; Gläubigerin; Bundesgesetz; Verfügung; Obergericht; Rechtlichen; Beschluss; Konkursverhandlung; Betreibungskosten; Parteikosten; Entscheide; Sitzung
129 V 193Art. 52 AHVG; Art. 82 Abs. 1 AHVV; Art. 230 SchKG: Verantwortlichkeit des Arbeitgebers; Verjährung; Entstehung und Kenntnis des Schadens bei Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven. Bei einer Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven liegt die Schadenskenntnis grundsätzlich im Zeitpunkt der Publikation der Verfahrenseinstellung vor. Im Sinne einer formellen Übereinstimmung der Rechtsprechung mit BGE 123 V 16 Erw. 5c ist nicht mehr zu präzisieren, dass die Kenntnis des Schadens und dessen Entstehung zeitlich zusammenfallen (ZAK 1990 S. 286, BGE 128 V 12 Erw. 5a). Dommage; Consid; Faillite; Naissance; Connaissance; été; Caisse; Cotisations; Moment; Délai; Réparation; Année; Droit; CCAMS; Jurisprudence; D'une; Procédure; Créance; Société; Faillite; Août; Jugement; Règle; Compensation; être; Somme; Laquelle; était; Depuis; Avait
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