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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:PS190171
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid PS190171 vom 07.10.2019 (ZH)
Datum:07.10.2019
Rechtskraft:Weiterzug ans Bundesgericht, 5A_913/2019
Leitsatz/Stichwort:Arrestvollzug / Zahlungsbefehl (Beschwerde über ein Betreibungsamt)
Schlagwörter : Betreibung; Schuldner; Beschwerde; Schuldnerin; Betreibungsamt; Recht; Arrest; Entscheid; Zustellung; Bezirksgericht; Schrieben; SchKG; Bundesgericht; Zahlungsbefehl; Gläubiger; Kanton; Sendung; Hinwil; Schweiz; Erfolgen; Publizieren; Amtsblatt; Offenbar; Rechtsvorschlag; Italien; Rechtshilfe; Verfahren
Rechtsnorm: Art. 128 ZPO ; Art. 141 ZPO ; Art. 20a KG ; Art. 279 KG ; Art. 46 KG ; Art. 52 KG ; Art. 90 BGG ;
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS190171-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin

lic. iur. A. Katzenstein und Ersatzrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler

Urteil vom 7. Oktober 2019

in Sachen

  1. ,

    Beschwerdeführerin,

    gegen

    Kanton Zürich, Beschwerdegegner,

    vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Gerichte

    betreffend

    Arrestvollzug / Zahlungsbefehl

    (Beschwerde über das Betreibungsamt C. )

    Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil vom 27. August 2019 (CB190009)

    Erwägungen:

    1. A. schuldet dem Kanton Zürich aus zahlreichen gerichtlichen Verfahren Gebühren von rund Fr. 10'000.--. Die Zentrale Inkassostelle der Gerichte beantragte am 15. April 2019 dem Bezirksgericht Hinwil, dieses solle auf einem Konto der Schuldnerin bei der Bank B. in C. [Ort] Arrest legen, was geschah (act 7/1). Die Bank teilte mit, sie habe einen Betrag von Fr. 13'000.-- auf dem Konto gesperrt, er sei allerdings im Zusammenhang mit einer Finanzierung verpfändet (act. 7/6). Die Gläubigerin prosequierte den Arrest mittels Betreibung (act. 7/7). Den Zahlungsbefehl versuchte das Betreibungsamt der Schuldnerin auf dem Weg der internationalen Rechtshilfe zuzustellen (act. 7/9), was allerdings misslang (act. 7/9). Das Betreibungsamt nahm darauf per Mail Kontakt mit der Schuldnerin auf und bat diese, eine korrekte Adresse anzugeben oder aber die Betreibungsdokumente auf dem Amt abzuholen (act. 7/10). Die Antwort war nicht zielführend und bestand im Wesentlichen aus Beschimpfungen und Beleidigungen - die Schuldnerin teilte mit, an ihrer Adresse in Italien ( [Adresse]) nehme sie nur nicht eingeschriebene Post entgegen (act. 7/11). Das Betreibungsamt liess darauf hin den Zahlungsbefehl im Amtsblatt publizieren (act. 7/13, 7/17). Die Schuldnerin hat offenbar Rechtsvorschlag erhoben (act. 7/15, 7/16, 7/18 und 7/19). Ob die Gläubigerin Schritte zur Rechtsöffnung unternommen hat, geht aus den Akten nicht hervor.

    2. Mit Brief vom 24. Juli 2019, zur Post gegeben am folgenden Tag, richtete die Schuldnerin Rekurs, Einsprache, Rechtsvorschlag 3. x per einschreiben gegen die Gesamtforderung, ich bestreite alles, Schadenersatzforderung, Aufsichtsbeschwerde, Gegenforderungen. Den mehrheitlich wirren Ausführungen ist zu entnehmen, dass die Schuldnerin nur in Italien betrieben zu werden wünscht und darüber empört ist, dass die Gläubigerin von ihrem Bankguthaben Kenntnis erhielt, und dass sie mit der Art der Zustellung nicht einverstanden ist (act. 1).

      Das Bezirksgericht nahm die Eingabe richtigerweise als Beschwerde entgegen. Mit Urteil vom 27. August 2019 wies es die Beschwerde ab (act. 11). Der

      Entscheid wurde für die Schuldnerin an deren Postfachadresse in D. [Ort] adressiert und dort am 30. August 2019 entgegen genommen (act. 12, 3. Blatt).

      Am 24. September 2019 übergab die Schuldnerin der schweizerischen Post einen Briefumschlag, der knapp leserlich an obergericht, Pf 8021 Z.i.. adressiert ist und der Kammer zugeleitet wurde. Er enthält ein Schreiben, das mit Bezirksgericht Hinwil, cb190009 e u01 Ihr Schreiben vom 27.8.19 überschrieben ist und offenbar den erwähnten Entscheid kommentieren will. Anträge in der Sache sind so weit erkennbar keine formuliert, wenn auch wiederholt festgehalten resp. nicht geduldet wird, von Schadenersatzforderungen geschrieben wird, die sofort getätigt und rausgeruckt werden müssten, und offenbar die vorstehend beschriebene Publikation im Amtsblatt beanstandet werden soll (im Einzelnen

      act. 15). Mit viel gutem Willen lässt sich immerhin vermuten, die Schuldnerin betrachte den Vollzug des Arrestes als unzulässig und die Vornahme dieses Vollzuges durch das Betreibungsamt als rechtswidrig.

    3. Das Bezirksgericht hat seinen Entscheid sorgfältig und umfassend begründet. Eine eigentliche Auseinandersetzung mit diesen Erwägungen ist in der Eingabe A. s nicht zu erkennen. Immerhin wird klar, dass sie mit der Abweisung ihrer Beschwerde nicht einverstanden ist. Ihre grösstenteils wirren Darstellungen können zwar gar nicht vernünftig behandelt werden. Immerhin ist dazu das Folgende zu sagen, um mehrere offenkundige fundamentale Irrtümer richtig zu stellen:

      Wer eine Forderung mit einem Bezug zur Schweiz und das Vorhandensein von Vermögenswerten glaubhaft macht, und diese Voraussetzungen waren hier offenkundig erfüllt, kann gegen eine Person mit Wohnsitz im Ausland Arrest nehmen lassen (Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG). Die Betreibung für diese Forderung geht in diesem Fall der Sicherung des Vollstreckungssubstrates nicht voraus, wie es sonst die Regel ist (Art. 67 und 69 resp. Art. 88 ff. SchKG). Vielmehr kommt die Betreibung erst hinterher - sie dient der Aufrechterhaltung des Arrestes

      (Art. 279 SchKG). Dass die Schuldnerin nicht vorweg betrieben wurde, war darum richtig.

      Ist ein Arrest gelegt worden, erfolgt die Betreibung am Ort, wo sich die verarrestierten Werte befinden (Art. 52 SchKG). Das ist eine gesetzliche Ausnahme vom Grundsatz, dass die Schuldnerin Anspruch darauf hat, an ihrem Wohnsitz betrieben zu werden (Art. 46 Abs. 1 SchKG).

      Zustellungen an im Ausland wohnende Schuldner erfolgen auf dem Weg der internationalen Rechtshilfe. So ging das Betreibungsamt hier vor (act. 7/8). Allerdings konnten die für die Schuldnerin bestimmte Sendung nicht zugestellt werden (act. 7/9). Das Betreibungsamt teilte ihr das per Mail mit und ersuchte um Angabe einer korrekten Zustelladresse oder Abholen der Sendung auf dem Amt, sonst müsste der Zahlungsbefehl publiziert werden (act. 7/10). Die Schuldnerin tat nichts von dem; sie teilte dem Betreibungsamt mit, sie nehme in E. nur nicht eingeschriebene Post, die klar ankommt - mein alter Schweizer postfachkommunikationskontakt ist aufgelöst, die Post wird jedoch noch nachgesandt aber nur 1x wöchentlich. Der alte Kontakt nur für posterhalt lautete pf 1153 6512

      D. , aber mein Rechtsvorschlag gilt ab sofort (act. 7/11). Damit hatte die Schuldnerin die Auflage des Amtes nicht erfüllt. Zustellungen von Betreibungsurkunden müssen persönlich oder eingeschrieben erfolgen, und es steht dem Schuldner nicht frei, sich un-eingeschriebene Sendungen zustellen zu lassen, deren Empfang er dann nach Belieben anerkennen oder bestreiten kann. Die Weiterleitung von einer schweizerischen Adresse nach E. (nach dem Wunsch der Adressatin) nur als nicht eingeschriebene Sendung war nicht zielführend. Ihrem Befehl, mir sofort alles zu mailen, durfte das Amt nicht nachkommen - das Mail ist keine zulässige Form für die Zustellung eines Zahlungsbefehls und anderer Betreibungsurkunden. Zu Recht hat das Betreibungsamt daher den Zahlungsbefehl publizieren lassen.

      Woher der Gläubiger Kenntnis von Arrestsubstrat erlangt, geht den Schuldner nichts an. A. hat immerhin so viele dutzend oder hundert Verfahren vor Zürcher Gerichten geführt, dass sie vermutlich mehr als einmal eine Zahlungsadresse nannte, wohin der Staat oder private Widerparte Zahlungen für ihre Fantasieforderungen leisten sollten. Instanzen der Rechtspflege dürfen eine solche

      Information der Zentralen Inkassostelle melden. Ob das so war, muss offen bleiben; es spielt heute keine Rolle.

      Im Übrigen ergeht sich A. in der Eingabe an die Kammer einmal mehr in Schimpfereien und verwendet Kraftausdrücke, ohne dass die Anzahl der verwendeten Ausrufezeichen diesen Ausführungen materielles Gewicht geben könnten.

      Die Beschwerde ist abzuweisen, so weit überhaupt darauf eingetreten werden kann.

    4. Die Beschwerde in Betreibungssachen ist kostenlos, wenn die Beschwerdeführerin das Verfahren nicht bös- oder mutwillig führt. A. ist keine Fachperson in Betreibungssachen, und dass sie sich gegen den Arrestvollzug wehrte, kann daher weder als bös- noch als mutwillig bezeichnet werden. Kosten im Sinne von Art. 20a SchKG sind ihr daher nicht aufzuerlegen.

      Etwas Anderes sind der Ton und die Ausdrucksweise, derer sich A. bedient. Dass sie entschieden, ja empört gewisse Dinge kritisiert, ist ihr Recht. Schon gegenüber dem Betreibungsamt liess sie aber den minimalsten Anstand vermissen, mit beleidigenden Anwürfen Sie belogen mich glatt a la yugo was sie ja sind (act. 7/11) und Sie Riesenarschloch (act. 7/19). Das ist heute nicht Thema. Auch gegenüber dem Obergericht verwendet sie allerdings ähnliche Formulierungen: Betrugsamt für das Betreibungsamt, krankes freches abnormales Vorgehen (auch ans Amt gerichtet), Riesenschweinerei (unklar, wem vorgeworfen), da ich mich nicht länger betrügen und vollverarschen lasse, mir meine zeit zu stehlen den ganzen scheiss erneut zu lesen, KEINE SAU ERWÄHNTE DASS EIN POSTFACH NICHT GENÜGE (Vorwurf ans Betreibungsamt), BETREIBUNG GEGEN DASSELBE BETRUGSBETREIBUNGSAMT, e-mail sei-

      tens frechstbetreibungsamt (alles in act. 15). Damit verletzt A. in grober Weise mehrfach und nicht um ersten Mal den Anstand. In Anwendung von

      Art. 128 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 83 f. GOG resp. § 18 EG SchKG ist sie mit einer Ordnungsbusse von Fr. 800.-- zu belegen.

    5. Es stellt sich endlich die Frage nach der Zustellung des heutigen Entscheides. A. behauptet, in E. zu wohnen; in der Schweiz hat sie sich so weit bekannt abgemeldet. Eine förmliche Zustellung nach Italien müsste auf dem Rechtshilfeweg erfolgen, den sich die Adressatin wie gesehen ausdrücklich verbittet. Man könnte überlegen, das als Weigerung im Sinne von Art. 138 Abs. 3 lit. b ZPO zu verstehen. Angesichts der einschneidenden Folgen einer jeden Zustellfiktion scheint das nicht gerechtfertigt - einerseits, weil die Verweigerung nach dem Wortlaut und dem Sinn des Gesetzes wohl in jedem Fall einzeln und neu erfolgen muss, und auch, weil die Bestimmung ausdrücklich verlangt, dass die überbringende Person die Weigerung festhält. Die amtliche Publikation soll die Ausnahme und das letzte Mittel bleiben (Art. 141 ZPO). Wie gesehen, nahm

A. den angefochtenen Entscheid an der Postfach-Adresse in D. entgegen. So ist auch der heutige Entscheid zu adressieren. Sollte die Zustellung erfolglos sein und auch die Fiktion von Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO nicht greifen, wä- re das Dispositiv im Amtsblatt zu publizieren.

Es wird erkannt:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

  2. Kosten für diesen Entscheid werden nicht erhoben und Parteientschädigungen nicht zugesprochen.

  3. A. wird mit einer Ordnungsbusse von Fr. 800.-- belegt.

  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gläubiger und Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 15, sowie an das Bezirksgericht Hinwil und das Betreibungsamt C. , je gegen Empfangsschein.

    Die Akten des Bezirksgerichts gehen an dieses zurück, wenn die Frist für den Weiterzug ans Bundesgericht abgelaufen oder eine dem Bundesgericht vorgelegte Beschwerde erledigt ist.

  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid des Konkursoder Nachlassrichters oder der Konkursoder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw M. Schnarwiler versandt am:

7. Oktober 2019

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