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Code civil suisse (CC)

Art. 518 CC de 2023

Art. 518 Code civil suisse (CC) drucken

Art. 518 B. Étendue des pouvoirs

1 Si le disposant n’en a ordonné autrement, les exécuteurs testamentaires ont les droits et les devoirs de l’administrateur officiel d’une succession.

2 Ils sont chargés de faire respecter la volonté du défunt, notamment de gérer la succession, de payer les dettes, d’acquitter les legs et de procéder au partage conformément aux ordres du disposant ou suivant la loi.

3 Lorsque plusieurs exécuteurs testamentaires ont été désignés, ils sont réputés avoir reçu un mandat collectif.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 518 Code civil suisse (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPF230004Beschwerde gegen den WillensvollstreckerBeschwerde; Beschwerdeführer; Willen; Willensvollstrecker; Entscheid; Beschwerdegegner; Recht; Verfahren; Rechtsmittel; Obergericht; Angefochten; Partei; Kanton; Vorinstanz; Einzelgericht; Parteien; Urteil; Erstinstanzliche; Angefochtene; Noven; Gericht; Bezirksgericht; Streitwert; Vorinstanzliche; Verbindung; Erblasser; Fortan; Parteientschädigung; Begründet; Kantons
ZHSB210619Mord etc.Schuldig; Beschuldigte; †Beschuldigte; Richt; Beschuldigten; †Beschuldigten; Verfahren; Recht; Privatkläger; Verfahrens; Willen; Amtlich; Amtliche; Lensvollstrecker; Willensvollstrecker; Gericht; Entschädigung; Genugtuung; Berufung; Erben; Verfahren; Staat; Verteidigung; Staatsanwalt; Urteil; Staatsanwaltschaft; Person; Habe; Essen
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVO130137Gesuch um unentgeltliche RechtspflegeGesuch; Unentgeltliche; Rechtspflege; Gesuchsteller; Verfahren; Obergericht; Rechtsbegehren; Schlichtungsverfahren; Willensvollstrecker; Entscheid; Beschwerde; Unentgeltlichen; Teilung; Klage; Gericht; Partei; Basel; Summarische; Obergerichtspräsident; Partei; Auflage; Stadt; Adresse; Aussichtslos; Fehlende; Hauptsache; Rechtsbegehren; Friedensrichteramt
SGKV 2018/5Entscheid Art. 36 Abs. 2 KVV. Bei vor der Abreise ins Ausland geplanter Inanspruchnahme von medizinischen Leistungen im Ausland, kann, wenn wie vorliegend keine Ausnahmeregelung zutrifft, keine Kostenübernahme zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erfolgen. So sind die Kosten von Behandlungen im Ausland von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nur dann zu tragen, wenn die Merkmale des Notfalls (Unaufschiebbarkeit der Behandlung aus medizinischen Gründen und die Unangemessenheit der Rückkehr in die Schweiz) erfüllt sind (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. August 2019, KV 2018/5). Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 9C_584/2019. Behandlung; Beschwerde; Schweiz; Versicherung; Medizinisch; Medizinische; Ausland; Immunisierungstherapie; Beschwerdegegnerin; Leistungen; Notfall; Ehemann; Medizinischen; Beschwerdeführer; Obligatorische; Wäre; Behandlungen; ärztlich; Center; Krankenpflegeversicherung; Krebsleiden; Klinik; Institut; Rückkehr; Keytruda; Obligatorischen; Medikament; ärztliche; Abreise; Medikamente
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
144 III 217 (5A_363/2017)Art. 518 Abs. 1 und 2 ZGB; Art. 97, Art. 398 Abs. 2 und Art. 400 Abs. 1 OR; Verantwortlichkeit des Willensvollstreckers gegenüber einer Quotenvermächtnisnehmerin. Zur Frage, ob eine Quotenvermächtnisnehmerin den Willensvollstrecker mit einer Verantwortlichkeitsklage auf Ersatz des Schadens belangen kann, den sie dadurch erlitten haben will, dass der Willensvollstrecker durch die vorwerfbar pflichtwidrige Berechnung seines Honorars das Reinvermögen des Nachlasses vermindert und so das Quotenvermächtnis geschmälert hat (E. 5.2 und 5.3). Willen; Willensvollstrecker; Vermächtnis; Beschwerde; Vermächtnisnehmer; Verantwortlichkeit; Nachlass; Beschwerdeführerin; Erben; Honorar; Erblasser; Verantwortlichkeitsklage; Beschwerdegegner; Vermächtnisse; Quote; Willensvollstreckers; Schaden; Quotenvermächtnis; Recht; Bundesgericht; Entscheid; Urteil; Schuld; KÜNZLE; Erbschaft; Nachlasses; Appellationsgericht
142 IV 82 (6B_827/2014)Art. 121 StPO; Wirkungen der Rechtsnachfolge; Legitimation der Angehörigen. Die Angehörigen einer verstorbenen geschädigten Person sind in der Reihenfolge der Erbberechtigung kumulativ oder alternativ zur Zivil- und Strafklage berechtigt (E. 3.2). Im Unterschied zum Zivilpunkt ist im Strafpunkt kein gemeinsames Vorgehen der Erben erforderlich. Der Angehörige einer verstorbenen geschädigten Person kann sich im Strafverfahren allein als Privatkläger im Strafpunkt konstituieren (E. 3.3 und 3.4). Recht; Recht; Erben; Person; Angehörige; Kläger; Punkt; Beschwerde; Privatkläger; Angehörigen; Rechtsnachfolge; Geschädigte; Zivil; Antrag; Verstorbene; Geschädigten; Verfahren; Prozess; Verstorbenen; Beteiligen; Rechte; Kantons; Erbschaft; Erbengemeinschaft; Klage; Zivilpunkt; Verletzte; Konstituieren

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-3773/2011StiftungsaufsichtBeschwerde; Stiftung; Beschwerdegegner; Beschwerdeführer; Stifter; Stifterin; Enkelin; Enkelinnen; Recht; Stiftungsrat; Vorinstanz; Vergleich; Schenkung; Vereinbarung; Erblasser; Wille; Willen; Interesse; Fessor; Professor; -Stiftung; Ressen; Zuwendung; Interessen; Partei; Bundesverwaltungsgericht; Beschwerdeführers; Gutachten

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Martin KarrerBasler Kommentar, 2.Aufl.2003
Martin KarrerBasler Kommentar zum schweizerischen Privatrecht2003
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