OR Art. 516 -

Einleitung zur Rechtsnorm OR:



The Swiss Code of Obligations is a central code of Swiss civil law that regulates the legal relationships between private individuals. It includes five books that cover various aspects of contract law, law of obligations and property law, including the formation, content and termination of contracts, as well as liability for breach of contract and tort. The Code of Obligations is an important code of law for business and everyday life in Switzerland, as it forms the basis for many legal relationships and contracts and has been in force since 1912, whereby it is regularly adapted to social and economic developments.

Art. 516 OR from 2025

Art. 516 Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) drucken

Art. 516 Nature

1 A life annuity may be created for the lifetime of the annuitant, the grantor or a third party.

2 In the absence of any specific agreement, the presumption is that it is settled for the life of the annuitant.

3 Unless otherwise agreed, an annuity settled for the life of the grantor or of a third party passes to the heirs of the annuitant.


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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUA 06 266Art. 22 Abs. 3, Art. 23 lit. a und b DBG; Art. 516 ff. OR. - Bei der Erwerbsunfähigkeitsversicherung handelt es sich um eine reine Risikoversicherung ohne Sparanteil. Die gestützt darauf ausbezahlte Rente enthält somit auch keine Kapitalrückzahlungskomponente, die eine reduzierte Besteuerung rechtfertigen würde.Rente; Renten; Versicherung; Leibrente; Kapital; Ersatz; Erwerbsunfähigkeit; Einkünfte; Prozent; Leibrenten; Ersatzeinkünfte; Erwerbsunfähigkeitsrente; Bundesgesetz; Kommentar; Leistung; Risiko; Einkommen; Erwerbsunfähigkeitsrenten; Bundesgesetzes; Prämien; Einkommens; Rentengläubiger; Locher; Unfall; Kanton; Bundessteuer; Einkommenssteuer; Vorsorge
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
138 II 311 (2C_337/2011)§§ 38, 45 und 46 StG/ZH; Art. 13 f. StHG; Rückkaufswert einer Leibrente während deren Laufzeit als vom steuerbaren Vermögen des Rentenschuldners abziehbare Verbindlichkeit. Temporäre und rückkaufsfähige Leibrente: Begriff (E. 2.1-2.4) und konkrete Ausgestaltung im Einzelfall (E. 2.5). Entgegen der bisher im Kanton Zürich gültigen Regelung bzw. Praxis ist das Rentenstammrecht rückkaufsfähiger Leibrenten während der Laufzeit mit der Vermögensbesteuerung zu erfassen. Beim Schuldner stellt der dem Gläubiger zugestandene Rückkauf der laufenden Rente nicht nur eine zukünftige und bloss voraussehbare Schuld, sondern eine effektive sowie durchsetzbare Verbindlichkeit dar (E. 3-7). Rente; Renten; Kommentar; Rückkauf; Rentenversicherung; Rückkaufs; Leibrente; Vermögenssteuer; Recht; Kapital; Schuld; Kanton; RICHNER; Leibrenten; Regel; Regelung; Bundes; Einkommen; Rentenversicherungen; ZIGERLIG/JUD; Besteuerung; Rückkaufswert; Leistung; Kantone; Schulden; Vermögensbesteuerung
135 II 183 (2C_180/2008)Art. 22 Abs. 1 und 3, Art. 24 lit. b DBG; Besteuerung einer Kapitalzahlung aus dem Rückkauf einer Leibrentenversicherung im Rahmen der ungebundenen Selbstvorsorge (Säule 3b). Steuerliche Behandlung von Leistungen aus Vorsorge im Allgemeinen (E. 3.1). Begriff der Leibrente und der "Zeitrente" (E. 3.2). Unterscheidung zwischen Kapitalversicherung und Rentenversicherung (E. 4.1). Kapitalleistungen aus dem Rückkauf von Rentenversicherungen sind gemäss Art. 22 Abs. 3 DBG zu 40 Prozent steuerbar; Stellungnahmen in der Doktrin (E. 4.2-4.4). Bei Leibrenten von kurzer Dauer (weniger als fünf Jahre), die sich den "Zeitrenten" annähern, rechtfertigt es sich, beim Rückkauf oder bei der Rückgewähr nur die Zinskomponente als "Ertrag aus beweglichem Vermögen" im Sinne von Art. 20 Abs. 1 DBG zu erfassen (E. 4.5). Die Kapitalzahlung aus dem Rückkauf einer Leibrente, die weniger als fünf Jahre gedauert hat, kann nicht als Einkommen aus Vorsorge im Sinne von Art. 22 Abs. 3 DBG besteuert werden (E. 5.3). Sie ist lediglich mit ihrer effektiven Zinskomponente, analog Art. 20 Abs. 1 lit. a DBG, zu besteuern (E. 5.4). Rente; Kapital; Renten; Rückkauf; Versicherung; Rentenversicherung; Vorsorge; Leibrente; Kapitalversicherung; Rückkaufs; Besteuerung; Prozent; Bundes; Urteil; Kapitalzahlung; Rentenversicherungen; Einkünfte; Leibrenten; Alter; Kapitalleistung; Einkommen; Kapitalversicherungen; Kanton; Vertrag; Ertragskomponente; Prämien; Kapitalleistungen; Rückgewähr; Leistung; Kapitalzahlungen