MVG Art. 51 - Allgemeines
Einleitung zur Rechtsnorm MVG:
Das Bundesgesetz über die Militärversicherung regelt die Versicherung von Personen im Militärdienst in der Schweiz, einschliesslich Leistungen bei Unfällen, Krankheiten und Invalidität. Es bietet finanzielle Unterstützung, medizinische Behandlung und Rehabilitation für Versicherte und deren Familien. Das Gesetz legt fest, wer versichert ist, welche Leistungen gewährt werden und wie die Versicherung finanziert wird, und ist ein wichtiger Bestandteil des schweizerischen Sozialversicherungssystems.
Art. 51 MVG vom 2024
Art. 51 8. Abschnitt: Hinterlassenenrenten Allgemeines
1 Der Ehegatte, die Kinder und die Eltern des infolge der versicherten Gesundheitsschädigung Verstorbenen haben gemäss den nachfolgenden Bestimmungen Anspruch auf eine Hinterlassenenrente, die einen Teil des versicherten Jahresverdienstes des Verstorbenen beträgt.
2 Versichert ist der Jahresverdienst, den der Verstorbene mutmasslich erzielt hätte. Es gilt der gemäss Artikel 40 Absatz 3 ermittelte höchstversicherte Verdienst. Dieser Betrag wird vom Bundesrat nach Artikel 43 an die Lohn- und Preisentwicklung angepasst.
3 Verdiente der Verstorbene noch nicht soviel wie ein voll leistungsfähiger Angehöriger seiner Berufsart, so wird die Rente vom Beginn weg nach diesem höheren Verdienst berechnet.
4 Stirbt eine versicherte Person, die eine Invaliden- oder Altersrente der Militärversicherung bezog, nach Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG (1) , so wird für die Berechnung der Hinterlassenenrenten vom Jahresverdienst ausgegangen, welcher der Invalidenrente zugrunde lag. Stirbt eine versicherte Person, die keine Invaliden- oder Altersrente der Militärversicherung bezog, nach Erreichen des Referenzalters, so besteht kein Anspruch auf eine Hinterlassenenrente. (2)
5 Der einmal festgesetzte, entgehende mutmassliche Jahresverdienst ist unter Vorbehalt der Anpassung an die Lohn- und Preisentwicklung (Art. 43) für die ganze Rentendauer massgebend.
(1) [SR 831.10]
(2) Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 ([AS 2023 92]; [BBl 2019 6305]).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
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