FIDLEG Art. 51 - Pflicht

Einleitung zur Rechtsnorm FIDLEG:



Das Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) ist ein schweizerisches Gesetz, das die Regulierung von Finanzdienstleistungen in der Schweiz regelt, um Anleger zu schützen. Es legt Anforderungen an Finanzdienstleister fest, um Transparenz, Fairness und Integrität im Finanzmarkt sicherzustellen, insbesondere in Bezug auf Informationspflichten, Anlageberatung und Vermögensverwaltung. Das FIDLEG ist Teil eines Gesamtpakets zur Regulierung des Finanzsektors in der Schweiz, das darauf abzielt, das Vertrauen der Anleger zu stärken und die Stabilität des Finanzsystems zu gewährleisten.

Art. 51 FIDLEG vom 2024

Art. 51 Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) drucken

Art. 51 Prüfung des Prospekts Pflicht

1 Der Prospekt ist vor seiner Veröffentlichung der Prüfstelle zu unterbreiten. Diese prüft ihn auf Vollständigkeit, Kohärenz und Verständlichkeit hin.

2 Der Bundesrat kann Effekten bezeichnen, deren Prospekt erst nach der Veröffentlichung geprüft werden muss, wenn eine Bank nach dem BankG (1) oder ein Wertpapierhaus nach dem FINIG (2) bestätigt, dass zum Zeitpunkt der Veröffentlichung die wichtigsten Informationen über den Emittenten und die Effekte vorliegen.

3 Nicht geprüft werden müssen Prospekte kollektiver Kapitalanlagen. Vorbehalten bleibt die Genehmigungspflicht für Dokumentationen ausländischer kollektiver Kapitalanlagen nach den Artikeln 15 Absatz 1 Buchstabe e und 120 KAG (3) .

(1) SR 952.0
(2) SR 954.1
(3) SR 951.31

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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