Art. 51 LADI1 dal 2024

Art. 51 Capitolo 5: Indennit per insolvenza Presupposti del diritto
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2 Non hanno diritto all’indennit per insolvenza le persone che, in qualit di soci, di membri di un organo dirigente dell’azienda o finanziariamente partecipi della societ , prendono parte alle decisioni del datore di lavoro o possono esercitarvi un influsso considerevole, nonché i loro coniugi che lavorano nell’azienda. (3)
(1) Introdotta dal n. I della LF del 5 ott. 1990, in vigore dal 1° gen. 1992 (RU 1991 2125; FF 1989 III 325).(2) Originaria lett. b.
(3) Introdotto dal n. I della LF del 23 giu. 1995, in vigore dal 1° gen. 1996 (RU 1996 273; FF 1994 I 312).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | AVI 2019/10 | Entscheid Art. 51 AVIG. Insolvenzentschädigung. Auf Grund der intransparenten Verhältnisse bei der Arbeitgeberin, der behaupteten Barzahlung sowie der Tatsache, dass das Arbeitsverhältnis nur sehr kurz gedauert hat, vermag der Beschwerdeführer eine beitragspflichtige Beschäftigung bzw. eine offene Lohnforderung nicht glaubhaft zu machen. Da er die Folgen der Beweislosigkeit trägt, ist die Beschwerde abzuweisen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. November 2019, AVI 2019/10). | Arbeit; Insolvenzentschädigung; Lohnforderung; Entscheid; Geschäftsführer; Lohnforderungen; Beweis; Arbeitgeber; Person; Gesellschaft; Unterlagen; Lohnabrechnung; Stellung; Lohnfluss; Anspruch; Konkurs; Gesellschafter; Betrag; Lohnzahlung; Personen; Arbeitsverhältnis; Einsprache; Recht; Arbeitslosenkasse |
SG | AVI 2018/30 | Entscheid Art. 29 und 51 ff. AVIG, Art. 2 ZGB, Art. 82 und 337a OR;Befindet sich die Arbeitgeberin nicht im Zahlungsverzug, so kann die Arbeit nicht gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 82 OR analog niedergelegt werden. Arbeitet die versicherte Person tatsächlich noch für die Arbeitgeberin und unternimmt diese konkrete Rettungsbemühungen zur Abwendung eines drohenden Konkurses, so ist die versicherte Person nicht ohne Weiteres unter dem Blickwinkel der Schadenminderungspflicht zur fristlosen Kündigung verpflichtet. Zur Verhinderung von Missbräuchen sieht Art. 52 Abs. 1 AVIG eine zeitliche Limite von vier Monaten für die Bezugsdauer vor (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. Mai 2019, AVI 2018/30). | Arbeit; Arbeitgeber; Insolvenzentschädigung; Arbeitgeberin; Konkurs; Arbeitslosen; Arbeitnehmer; Kündigung; Anspruch; Schaden; Lohnforderung; Mitarbeitenden; Kasse; Verfügung; Lohnforderungen; Unternehmen; Arbeitsverhältnis; Löhne; Zeitraum; Arbeitslosenentschädigung; Schadenminderungspflicht; E-Mail; Sinne; Lohnansprüche |
Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
146 V 129 (9C_529/2019) | Art. 70 Abs. 2 ATSG ; Vorleistungspflicht; Gesetzeslücke. In Ergänzung von Art. 70 Abs. 2 ATSG ist die Invalidenversicherung vorleistungspflichtig für Hilfsmittel, deren Übernahme durch die Invaliden- oder Unfallversicherung umstritten (und durch die Krankenversicherung ausgeschlossen) ist (E. 5.6). | Leistung; Unfall; Vorleistung; Invaliden; Unfallversicherung; Invalidenversicherung; Vorleistungspflicht; Hilfsmittel; Leistungspflicht; Sozialversicherung; IV-Stelle; Krankenversicherung; Aufzählung; Auslegung; Verfügung; Urteil; Übernahme; Anspruch; Recht; Rollstuhl; Verfahren; Leistungen; Gesetzgeber; Wortlaut; Swica; Militärversicherung; Kommentar; Regel; Hinweis; Swiss |
144 V 427 | Art. 74 AVIV; Insolvenzentschädigung; Glaubhaftmachen der Lohnforderung. Zur Auszahlung der Insolvenzentschädigung genügt es nach Art. 74 AVIV, dass der Arbeitnehmer seine Lohnforderung glaubhaft macht. Die herabgesetzten Beweisanforderungen gelten jedoch nur für die Frage, ob und in welcher Höhe gegenüber dem insolventen Arbeitgeber eine Lohnforderung besteht; die übrigen Anspruchsvoraussetzungen, wie namentlich der Bestand eines Arbeitsverhältnisses mit Beschäftigung in der Schweiz oder der Eintritt eines Insolvenztatbestandes müssen demgegenüber mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein (E. 3.3 und 4). | Insolvenzentschädigung; Lohnforderung; Arbeitnehmer; Arbeitgeber; Sachverhalt; Wahrscheinlichkeit; Anspruch; Gericht; Arbeitslosenkasse; Schweiz; Beweisgrad; Entscheid; Lohnanspruch; Beschwerde; Kantons; Beweisanforderungen; Sinne; Hinweisen; Regel; Arbeitsverhältnis; Urteil; Glaubhaftmachen; Höhe; Arbeitsverhältnisses; Beschäftigung; üssen |
Anwendung im Bundesverwaltungsgericht
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
C-4322/2012 | Prévoyance professionnelle (divers) | étive; ;institution; écision; Tribunal; édéral; être; édure; ;elle; ;opposition; Quot;; èglement; écembre; ;autorité; ;être; été; évoyance; ésent; érêt; évrier; ériode; échue; édérale; érêts; ;office; ésente; -dessus; Fondation; érieure; -après; ;actif |